OGH 9Os91/86; 12Os139/88; 13Os134/91; 15Os58/95 (RS0106294)

OGH9Os91/86; 12Os139/88; 13Os134/91; 15Os58/9514.12.2023

Rechtssatz

Der sexuelle Mißbrauch einer widerständsunfähigen Person kann nicht unter Ausnützung einer Autorität erfolgen. Anders als beim Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung zur Willensbeugung ist daher bei jenen Delikten, welche die Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehendem Willens des Tatopfers voraussetzen, ein eintätiges Zusammentreffen mit (sämtlichen) Deliktsfällen des § 212 StGB begrifflich ausgeschlossen.

Normen

StGB §201
StGB §203
StGB §212 Abs1 Fall1

9 Os 91/86OGH24.09.1986
12 Os 139/88OGH24.11.1988
13 Os 134/91OGH08.04.1992

Vgl aber; Beisatz: nunmehr: Wird erst durch den Einsatz der Autorität als zusätzliches Mittel der Einwirkung auf das Opfer (neben dem Einsatz schwerer Gewalt) dessen Willen gebrochen, so liegt echte Idealkonkurrenz von § 201 Abs 1 und § 212 StGB vor. (T1) Veröff: RZ 1993/53 S 169

15 Os 58/95OGH22.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB mit Sexualdelikten nach § 201 und § 202 StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden. (T2)

12 Os 27/96OGH25.04.1996

Vgl auch

12 Os 102/97OGH07.08.1997

Auch

14 Os 59/16gOGH20.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Das Ausnützen einer Autoritätsstellung setzt die Fähigkeit des Opfers zur Willensbildung voraus. Diese liegt bei einem Säugling nicht vor (hier: einjähriges Kleinkind). (T3)<br/>

12 Os 86/21wOGH16.09.2021

Vgl; Beis wie T3

11 Os 49/22yOGH28.07.2022

Vgl

13 Os 32/23iOGH28.06.2023

vgl; Beisatz: Da „Ausnützung" einer Autoritätsstellung gegenüber einer iSd § 205 Abs 1 erster Fall StGB wehrlosen Person begrifflich ausgeschlossen ist, kommt insoweit eintätiges Zusammentreffen dieser strafbaren Handlung mit § 212 Abs 1 Z 2 StGB nicht in Betracht. (T4)

15 Os 125/23fOGH14.12.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0090OS00091_8600000_001