OGH 9Os190/85; 11Os122/90; 15Os42/92; 14Os101/95; 15Os180/95; 11Os24/96; 13Os79/00; 11Os65/01; 12Os35/05x; 15Os138/09x; 11Os28/11v; 12Os71/13b; 12Os13/23p (RS0094678)

OGH9Os190/85; 11Os122/90; 15Os42/92; 14Os101/95; 15Os180/95; 11Os24/96; 13Os79/00; 11Os65/01; 12Os35/05x; 15Os138/09x; 11Os28/11v; 12Os71/13b; 12Os13/23p22.5.2023

Rechtssatz

Die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida tritt bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein. Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit einer Anfechtung durch die geschädigten Gläubiger der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegensteht.

Normen

StGB §156

9 Os 190/85OGH12.02.1986
11 Os 122/90OGH14.12.1990

nur: Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit einer Anfechtung durch die geschädigten Gläubiger der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegensteht. (T1); Beisatz: Ebensowenig die Möglichkeit einer sonstigen Inanspruchnahme des Verantwortlichen (hier: des Geschäftsführers einer GmbH seitens der Gesellschafter oder der Gläubiger). (T2)

15 Os 42/92OGH17.12.1992

Vgl auch

14 Os 101/95OGH16.01.1996

Vgl auch; nur T1

15 Os 180/95OGH15.02.1996

Vgl auch; nur T1

11 Os 24/96OGH27.08.1996

nur T1

13 Os 79/00OGH07.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier wird Geld auf ein den Gläubigern unbekanntes Konto transferiert. (T3)

11 Os 65/01OGH11.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringerte Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. (T4)

12 Os 35/05xOGH02.06.2005

nur: Der Schaden muss kein dauernder sein. (T5)

15 Os 138/09xOGH17.02.2010

Auch; Beis wie T2

11 Os 28/11vOGH14.07.2011

Auch; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T6); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T7)

12 Os 71/13bOGH17.10.2013

Vgl auch

12 Os 13/23pOGH22.05.2023

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19860212_OGH0002_0090OS00190_8500000_001

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