OGH 12Os35/05x

OGH12Os35/05x2.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz V***** wegen des als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) begangenen Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26. Jänner 2005, GZ 10 Hv 43/04i-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz V***** des als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) begangenen Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt, weil er

I. in der Zeit vom März 2001 bis zum 13. April 2001 versuchte, dazu beizutragen, dass Eugen Sch***** einen Bestandteil seines Vermögens beiseite schaffe und dadurch die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest schmälere, indem er über das auf der Liegenschaft B*****, befindliche Superädifikat einen auf den 8. Jänner 2001 - sohin einen Zeitpunkt vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Eugen Sch***** - vordatierten Mietvertrag (mit 10-jähriger Vertragsdauer), der sodann dem Masseverwalter vorgelegt wurde, als Mieter unterfertigte, wobei ein Gläubigerschaden nur deshalb nicht eintrat, weil der Vertrag in einem vom Masseverwalter angestrengten Zivilprozess als vordatiert und somit unwirksam festgestellt wurde, sowie

II. am 12. Juli 2001 ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebrauchte, indem er sich im Zivilverfahren AZ 2 C 1115/01i des Bezirksgerichtes Braunau am Inn (Punkt I) auf den unter Punkt I bezeichneten Mietvertrag berief.

Rechtliche Beurteilung

Die (ausschließlich) gegen den Punkt I des Schuldspruchs aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die (unter - nicht mit Nichtigkeitssanktion bedrohter - Verletzung der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO erst in der schriftlichen Urteilsausfertigung begründete) Abweisung (S 188) des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. Peter L***** (S 187) zum Beweis dafür, dass vom Angeklagten (in der Folge nicht rückerstattete) Kaution erlegt und Zinsvorschuss geleistet worden sei, der Angeklagte „das gegenständliche Objekt käuflich erwerben wollte und Kaufanbot in entsprechender Höhe gestellt worden ist" und dass dem Angeklagten „aus dem gegenständlichen Mietverhältnis ein erheblicher Vermögensschaden dadurch entstanden ist, dass eigentlich vom Vermieter beauftragte Gläubiger vom Angeklagten Zahlungen forderten und in diversen Zivilprozessen der Angeklagte nicht zuletzt aufgrund des bestehenden Mietvertrages zur Leistung verpflichtet wurde", wendet, verkennt sie, dass die genannten Beweisthemen die festgestellten Tatbestandskomponenten unberührt lassen, somit keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen umfassen. Hinsichtlich des Beweisthemas, der Angeklagte sei „an einer Fälschung des Mietvertrags, einer damit verbundenen Vorlage an den Masseverwalter und eventuellen Schädigung der Gläubiger in keiner Weise beteiligt" gewesen, hat es der Beweisantrag verabsäumt, darzulegen, aufgrund welcher Wahrnehmungssituation Dr. L***** in der Lage sein soll, entsprechende Aussagen zu treffen.

Auch der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Peer M***** (zusammengefasst) zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer das unter Punkt I des Schuldspruchs genannte Objekt tatsächlich mieten wollte, bezieht sich - entgegen der Rüge - nicht auf entscheidende Tatsachen, weil dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht der Abschluss eines Scheingeschäfts, sondern die Vordatierung des Mietvertrags zum Zweck, das von diesem betroffene Objekt der Verwertung im Rahmen des Konkurses über das Vermögen des Eugen Sch***** zu entziehen, vorgeworfen wird.

Das über den Inhalt der Beweisanträge hinausgehende Beschwerdevorbringen hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 15/03, 11 Os 26/04).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) unterzog das Erstgericht die Angaben des Zeugen Eugen Sch***** einer eingehenden Beweiswürdigung (US 4 f); soweit die Beschwerde danach trachtet, aus dessen Depositionen für den Beschwerdeführer - in Relation zu den Urteilsfeststellungen - günstigere Schlüsse zu ziehen, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ausgehend von der Feststellung doloser Vertrags-Vordatierung, die das Erstgericht ua - aktenkonform - auf die Einlassung des Beschwerdeführers in dem vom Masseverwalter des Konkursverfahrens Eugen Sch***** angestrengten Räumungsprozess gründete (US 5), unterblieb die Erörterung der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nachträglich bemüht, das Objekt käuflich zu erwerben (S 174) mangels Entscheidungsrelevanz zu Recht.

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe verabsäumt festzustellen, „dass es sich beim vereinbarten Mietzins in Höhe von S 25.000 zuzüglich 20 % USt zuzüglich Übernahme der Betriebskosten um einen mehr als angemessenen Mietzins handelt", wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet.

Das Vorbringen, angebliche Investitionen hätten zu einer Wertsteigerung des in Punkt I des Schuldspruchs genannten Objekts geführt, geht schon im Ansatz fehl, weil dem Beschwerdeführer zur Last liegt, zum Versuch, dieses Objekt den Gläubigern zu entziehen, beigetragen zu haben, womit eine allfällige Werterhöhung bei Umsetzung des Tatplans den Gläubigern gerade nicht zugute gekommen wäre.

Die Beschwerdebehauptung mangelnder Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite übergeht die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts (US 5 zweiter und dritter Absatz).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, aus der Aussage des Zeugen Eugen Sch***** anhand eigener Beweiswerterwägungen andere (für den Beschwerdeführer günstigere) Schlüsse als die Tatrichter abzuleiten, und ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die Urteilsannahme, dass durch die Erstellung des vordatierten Mietvertrags ein im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Wahrheit im freien Eigentum des Gemeinschuldners stehendes Superädifikat als mit einem Mietrecht belastet dargestellt und solcherart dem (zeitnahen) Gläubigerzugriff entzogen werden sollte; sie verfehlt solcherart den vom Gesetz verlangten Bezugsrahmen.

Desgleichen entzieht sich die weitere Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b, inhaltlich ebenfalls Z 9 lit a) einer inhaltlichen Erledigung, indem sie den Einwand absoluter Versuchsuntauglichkeit nicht aus dem Gesetz ableitet, sondern diese Konsequenz unter erneuter Außerachtlassung der Urteilsfeststellungen zum konkreten Tathergang nur unsubstantiiert behauptet. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ein Versuch nur dann absolut untauglich ist, wenn es unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, dass er zur Vollendung führen könnte (Fabrizy StGB8 § 15 Rz 20). Demgegenüber ist die (hier aktuelle) mangelnde oder erschwerte Verwertbarkeit eines Objekts infolge Abschlusses insbesonders eines langfristigen (hier: 10-jährigen) Mietvertrags keineswegs denkunmöglich, sondern vielmehr äußerst wahrscheinlich (vgl auch ON 16), woran auch ein allenfalls möglicher Schadenausgleich durch darauf gegründete Mieteinnahmen nichts zu ändern vermag, weil der Schaden (auch) beim Verbrechen der betrügerischen Krida kein dauernder sein muss (Rainer in Triffterer - Komm § 156 Rz 30).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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