OGH 11Os114/85; 15Os127/89; 12Os113/91; 15Os35/06w; 13Os18/19z; 14Os31/23z (RS0093730)

OGH11Os114/85; 15Os127/89; 12Os113/91; 15Os35/06w; 13Os18/19z; 14Os31/23z27.6.2023

Rechtssatz

Die "Bankomatkarte" ist kein selbständiger Wertträger, sondern Schlüssel zur Betätigung des Geldausgabeautomaten. Die Erbeutung von Geld mit einer unrechtmäßig erlangten Karte begründet daher Einbruchsdiebstahl.

OLG Wien vom 22.05.1984, 23 Bs 215/84; Veröff: RdW 1985,45

Normen

StGB §127 A
StGB §129 Z3
StGB §133

11 Os 114/85OGH29.10.1985

Beisatz: Bankomaten sind Behältnisse, weshalb Einbruchsqualifikation ausschließlich nach § 129 Z 2 StGB zu prüfen ist. Das Bewirken einer automatischen Geldausgabe ist kein Öffnen eines Behältnisses. (T1); Vgl aber; Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194

15 Os 127/89OGH24.10.1989

Vgl; Beisatz: An der Beurteilung der Geldbehebung aus Bankomaten unter mißbräuchlicher Verwendung von fremden Bankomatkarten oder Bankomatkarten-Duplikaten als Diebstahl hat sich durch das Inkrafttreten des § 148 a StGB - unvorgreiflich der Frage, ob ein derartiges Verhalten von der neuen Bestimmung überhaupt erfaßt wird, jedenfalls im Hinblick auf deren materielle Subsidiarität - nichts geändert. (T2) Veröff: EvBl 1990/40 S 187 = JBl 1992,605 (zustimmend Einhard Steininger) = EDVuR 1990,36

12 Os 113/91OGH17.10.1991

nur: Die "Bankomatkarte" ist kein selbständiger Wertträger. (T3)

15 Os 35/06wOGH08.06.2006

Vgl aber; Beisatz: Die missbräuchliche Verwendung einer fremden Bankomatkarte erfüllt den Tatbestand des Diebstahls (WK2 § 148a Rz 28). Veruntreuung liegt nicht vor, weil sich Geld in einem Geldausgabeautomaten im Gewahrsam des Betreibers des Automaten befindet, und der Karteninhaber daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm von der Bank eingeräumtes Geldbezugsrecht hat. (T4)

13 Os 18/19zOGH29.05.2019

Auch; Beisatz: Die Bankomatkarte ist ein Schlüssel iSd § 129 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB, der Ausgabemechanismus eines Bankomaten ist eine Sperrvorrichtung iSd § 129 Abs 1 Z 3 StGB. Demzufolge erfüllt die Bargeldabhebung von einem Bankomaten unter Einsatz einer abgenötigten Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB. (T5)

14 Os 31/23zOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0110OS00114_8500000_002