StGB § 127, StGB § 148a
Eine Geldbehebung durch mißbräuchliche Verwendung von Bankomatkarten und Duplikaten von ihnen ist auch nach Inkrafttreten des StRÄG 1987 als Diebstahl zu beurteilen. Dieses Delikt besitzt gegenüber der neuen Strafbestimmung gegen betrügerischen Datenmißbrauch – unvorgreiflich der Frage, ob letztere die angesprochenen Verhaltensweisen überhaupt erfaßt – jedenfalls Vorrang.