OGH 7Ob19/85; 7Ob5/90; 7Ob23/94; 7Ob314/00b; 7Ob136/05h; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob98/15k; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7Ob7/21m; 7Ob204/22h (RS0080357)

OGH7Ob19/85; 7Ob5/90; 7Ob23/94; 7Ob314/00b; 7Ob136/05h; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob98/15k; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7Ob7/21m; 7Ob204/22h21.2.2023

Rechtssatz

Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.

Normen

VersVG §23
Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2

7 Ob 19/85OGH25.04.1985

Veröff: RdW 1985,373

7 Ob 5/90OGH08.03.1990

Beisatz: Eine erhebliche Änderung der Umstände. (T1) <br/>Veröff: SZ 63/38 = VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415

7 Ob 23/94OGH19.10.1994

Beisatz: Voraussetzung ist eine erhebliche Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T2)

7 Ob 314/00bOGH23.01.2001

Beis wie T1

7 Ob 136/05hOGH09.11.2005

Beis wie T2

7 Ob 244/06tOGH29.11.2006

Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/177

7 Ob 244/09xOGH17.03.2010
7 Ob 34/10sOGH05.05.2010

Veröff: SZ 2010/50

7 Ob 129/10mOGH29.09.2010

Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T4)

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 98/15kOGH02.07.2015
7 Ob 14/18mOGH21.03.2018
7 Ob 180/18yOGH31.10.2018

Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T5)

7 Ob 214/17xOGH31.10.2018

Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T6)<br/>Beisatz: Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt gemäß § 25 Abs 3 letzter Halbsatz VersVG bestehen, wenn und soweit die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Umfang seiner Leistung gehabt hat. (T7)

7 Ob 7/21mOGH24.02.2021
7 Ob 204/22hOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: keine Gefahrenerhöhung durch nicht vorgenommene Reinigung der Feuerungsanlage, da der Umstand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hat (T8)

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0070OB00019_8500000_001