OGH 3Ob565/83; 1Ob19/93; 1Ob37/94; 7Ob2326/96a; 8Ob372/97g; 1Ob6/99k; 3Ob191/99f; 3Ob201/99a; 2Ob94/00p; 5Ob204/01p; 3Ob193/03h; 7Ob286/03i; 1Ob263/06t; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 10Ob20/11f; 2Ob221/11f; 9Ob13/12w; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 1Ob1/18f; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 8Ob8/20i; 6Ob123/20m; 9Ob56/20f; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 2Ob119/23y (RS0010587)

OGH3Ob565/83; 1Ob19/93; 1Ob37/94; 7Ob2326/96a; 8Ob372/97g; 1Ob6/99k; 3Ob191/99f; 3Ob201/99a; 2Ob94/00p; 5Ob204/01p; 3Ob193/03h; 7Ob286/03i; 1Ob263/06t; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 10Ob20/11f; 2Ob221/11f; 9Ob13/12w; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 1Ob1/18f; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 8Ob8/20i; 6Ob123/20m; 9Ob56/20f; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 2Ob119/23y27.6.2023

Rechtssatz

Das Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten.

Wesentlichkeit der Einwirkung

 

Normen

ABGB §364 Abs2 A

3 Ob 565/83OGH09.11.1983
1 Ob 19/93OGH17.11.1993

Auch; Beisatz: Die Grenze zulässiger Einwirkung ist durch die Ortsüblichkeit der Störung einerseits und die ortsübliche Benützung des Grundstückes, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, andererseits gegeben. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/147

1 Ob 37/94OGH23.11.1994

Auch; nur: Das Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. (T2)

7 Ob 2326/96aOGH18.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt. (T3)

8 Ob 372/97gOGH26.11.1997

Auch

1 Ob 6/99kOGH21.12.1999

Auch; Beisatz: Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/205

3 Ob 191/99fOGH24.05.2000

Auch; Beisatz: Die Gewährung des Immissionsschutzes darf nicht überspannt werden. (T5)

3 Ob 201/99aOGH26.04.2000

Beis wie T4

2 Ob 94/00pOGH21.12.2000

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Der Nachbar muss daher schleichende Veränderungen, gegen die er sich nicht rechtzeitig zur Wehr gesetzt hat, dulden; hier: Lärm von Heubelüftungsanlage, die schon länger als 30 Jahre in Betrieb war. (T6)

5 Ob 204/01pOGH09.10.2001

Auch

3 Ob 193/03hOGH21.08.2003

Auch; Beis wie T5

7 Ob 286/03iOGH14.01.2004

Beis wie T4

1 Ob 263/06tOGH27.02.2007

Auch; Beisatz: Eine in regelmäßigen Abständen bei starken Regenfällen erfolgende Überflutung von Räumlichkeiten, die deren ordnungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt oder gar eine Gefahr für die Substanz des Gebäudes darstellt, kann keinesfalls mehr als ortsüblich angesehen werden. (T7)

9 Ob 62/09xOGH29.10.2009

Auch; Beis wie T4

4 Ob 9/10tOGH23.02.2010
10 Ob 20/11fOGH03.05.2011

Auch

2 Ob 221/11fOGH08.03.2012

Auch; Vgl Beis wie T4 nur: Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. (T8)

9 Ob 13/12wOGH29.05.2012

Auch; Beis wie T4

6 Ob 166/13zOGH30.09.2013

Vgl auch

7 Ob 71/14pOGH21.05.2014
7 Ob 80/14mOGH21.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. (T9)<br/>

3 Ob 53/14mOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10)

6 Ob 33/15vOGH19.03.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11)

5 Ob 173/15zOGH25.09.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2015/103

4 Ob 43/16aOGH30.03.2016

Beisatz: Lichtimmissionen aufgrund von durch eine Solaranlage reflektierten Sonnenlichts. (T12)

2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/118

9 Ob 53/16hOGH20.04.2017

Auch; Beis wie T8

3 Ob 52/18wOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8

1 Ob 1/18fOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T12

9 Ob 80/19hOGH26.02.2020

Vgl

1 Ob 62/20dOGH28.04.2020

Beis wie T4

6 Ob 60/20xOGH23.04.2020

Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. (T13)<br/>Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Lichtimmissionen durch eine Swimmingpoolbeleuchtung. (T14)

8 Ob 8/20iOGH29.06.2020

Beis wie T4

6 Ob 123/20mOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8

9 Ob 56/20fOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Betriebsgeräusche einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. (T15)

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 171/21xOGH20.10.2021

Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T16)

10 Ob 22/21iOGH13.09.2021

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern. (T17)

5 Ob 210/21zOGH16.12.2021

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8

2 Ob 119/23yOGH27.06.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0030OB00565_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte