Rechtssatz
Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt (vgl SZ 48/131) und bei Bewilligung von Zwangsrechten nach dem WRG entschädigt.
1 Ob 31/82 | OGH | 01.09.1982 |
Auch; Veröff: MietSlg 34036 |
1 Ob 12/83 | OGH | 23.03.1983 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 31/82 |
1 Ob 1/88 | OGH | 16.03.1988 |
nur: Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig. (T1) <br/>Veröff: SZ 61/61 |
4 Ob 239/08p | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vorliegen eines besonderen Rechtstitels (§ 21 Abs 3 Oö StraßenG 1991). (T2) |
1 Ob 27/21h | OGH | 21.04.2021 |
nur: Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen. (T3) |
10 Ob 22/21i | OGH | 13.09.2021 |
Beisatz: Sofern dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt, können unmittelbare Zuleitungen gemäß § 364 Abs 2 ABGB vom Nachbarn unter allen Umständen abgewehrt werden, selbst wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, es sei denn, die Genehmigung oder eine öffentlich-rechtliche Norm erlaubt gerade solche Eingriffe. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00012_8200000_001
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