Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 485,86 (darin EUR 80,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 598,12 (darin EUR 55,52 USt und EUR 265,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes, das den Bereich zwischen seinem Wohngebäude und seinem Stall umfasst und als Hofgelände genützt wird. Die beklagte Gemeinde ist Eigentümerin eines Grundstückes, bei dem es sich um eine Gemeindestraße handelt, die zwischen dem Grundstück des Klägers sowie dem Grundstück seines Nachbarn verläuft und etwas südlich des südlichen Endes des Stallgebäudes des Klägers endet. Diese Gemeindestraße war ursprünglich geschottert und wurde im Jahr 1998 asphaltiert.
Der Kläger begehrte die Verpflichtung der Beklagten dafür zu sorgen, dass das Oberflächenwasser von der genannten Wegparzelle nicht auf seine Grundparzelle fließe. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, der Gemeindeweg sei im nicht asphaltierten Zustand vollkommen niveaugleich mit seiner anschließenden Grundparzelle verlaufen. Es habe auch westlich des Weges eine Vertiefung bestanden, sodass kein Wasser vom Grundstück seines Nachbarn auf den Weg gedrungen sei. 1998 habe die Beklagte den Weg höher aufgeschottert und asphaltiert, wobei ein Gefälle zum Grundstück des Klägers entstanden und auch die Vertiefung beseitigt worden sei, sodass sich Wasser am Weg sammle und direkt auf das Grundstück des Klägers rinne. Dadurch würde ihm ein gravierender Nachteil erwachsen, insbesondere durch die Gefahr der Vereisung im Winter und durch Matschbildung. Es handle sich dabei um eine unmittelbare Zuleitung, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und keinesfalls geduldet werden müsste. Die ortsübliche Benutzung der Parzelle des Klägers werde hiedurch wesentlich beeinträchtigt. Früher sei kein Wasser auf das Grundstück des Klägers gedrungen, weshalb die Beklagte dafür zu sorgen habe, dass Wasser vom Grundstück des Hofnachbarn nicht auf den Weg dringe. Sie sei bei der Umgestaltung des Gemeindeweges nicht gemäß den Bestimmungen des § 47 StmkLStVG 1984 vorgegangen. Die Klage werde insbesondere auf das Nachbarrecht gestützt. Schließlich erhob der Kläger das Eventualbegehren auf Bezahlung von S 30.000,-- (EUR 2.180,19) sA mit der Begründung, es stehe ihm durch die unzulässige Vorgangsweise auch Schadenersatz zumindest in dieser Höhe zu. Die tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten seien nicht mit dem Kläger besprochen worden und er sei niemals damit einverstanden gewesen.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, sie sei auf Grund der Straßenerhaltungspflicht gesetzlich zur Asphaltierung verhalten gewesen. Bereits die alte Trassierung sei über dem Niveau des Grundstückes des Klägers gelegen. Weder weise die Gemeindestraße ein Gefälle zur Liegenschaft des Klägers auf noch sei eine ursprünglich bestehende Vertiefung zwischen dem Weg und dem Stallgebäude des Nachbarn beseitigt worden. Der Kläger habe gemäß den Bestimmungen des LStVG eine allfällige Wasserableitung von der Straße auf seinen Grund zu dulden. Es sei technisch unmöglich, dass von der Trasse der Gemeindestraße keine Regenwässer auf neben dieser Straße liegende Grundstücksflächen abrinnen, weshalb das Klagebegehren schikanös sei. Eine allfällige Beseitigung der Vertiefung am Grundstück des Nachbarn gehe zu dessen Lasten. Der Kläger habe keine empfindliche Einbuße erlitten, weshalb ihm auch kein Anspruch auf Schadloshaltung zustehe. Die Asphaltierung sei nicht von der Beklagten selbst durchgeführt worden, sondern durch die Agrarbezirksbehörde. Das allenfalls im Hofbereich des Klägers angesammelte Wasser stamme großteils von seinen Dachflächen. Das Bauvorhaben sei offenkundig ein geringfügiges gewesen, sodass von den im Landesstraßenverwaltungsgesetz angeführten Verhandlungen und dergleichen abzusehen gewesen sei.
Nach einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes brachte der Kläger im zweiten Rechtsgang ergänzend vor: Der Weg sei unzulässig und unfachmännisch umgebaut worden, wodurch es zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse gekommen sei; dadurch müsse der Asphalt im Hof erneuert werden, was alleine S 30.000,-- koste. Ein Bescheid nach § 26 Abs 2, § 27 Abs 1 StmkLStVG sei nicht erlassen worden. Vor der Asphaltierung habe ein Gefälle am Wege in Richtung des Grundstückes des Nachbarn bestanden. Die Dachrinne am Stall des Klägers sei ordnungsgemäß montiert, Wasser vom Dach des Nachbarn versickere während der kalten Jahreszeit nicht auf dessen Grundstück; ebenso wenig, wenn es länger regne, sodass Wasser ungehindert in den Hofbereich des Klägers rinne. Die Fläche östlich des Weges habe früher keine Gefällerichtung aufgewiesen. Die Änderung der Abflussverhältnisse durch die Asphaltierung stelle eine unmittelbare Zuleitung dar, dies zu Lasten des Klägers. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dagegen eine Pombierung des Asphaltes und Mulden an dessen Rand vorzusehen. Auf der Liegenschaft des Nachbarn sei nach der Asphaltierung keine Veränderung der Abflussverhältnisse vorgenommen worden.
Die Beklagte ergänzte, die Dachrinne am Stall des Klägers könne Wasser nicht ausreichend fassen. Die Klagsführung sei schikanös, weil die Asphaltierung auf Wunsch des Klägers vorgenommen worden sei. Es liege kein unmittelbar auf die Einwirkung gerichtetes Tun des Beklagten vor, ebenso wenig eine bewusste Ableitung von Schlamm und Wasser. Wenn überhaupt, sei eine Veränderung der Abflussverhältnisse nur in äußerst geringem Maß eingetreten, die auf Veränderungen der Höhenverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn des Klägers zurückzuführen sei; überdies fiele sie gegenüber dem Altzustand des Weges und den Verhältnissen beim Kläger überhaupt nicht ins Gewicht.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Der Zufahrtsweg zu den Bauernhöfen des Klägers und seines Nachbarn war bis 1998 geschottert. Die beiden Höfe waren die letzten im Gemeindegebiet der beklagten Partei, die damals noch keine asphaltierte Zufahrt hatten. Es entsprach jedoch sowohl dem Wunsch des Klägers als auch jenem seines Nachbarn, dass eine Asphaltierung der bestehenden Gemeindestraße durchgeführt wurde. Die durchzuführenden Bauarbeiten (Auskofferung, Frostkoffereinbau und Aufbringen des Asphaltbelages) wurden an Ort und Stelle mit der Gemeinde und den Anrainern besprochen. Dabei wurde auch vereinbart, dass das Aushubmaterial dem Kläger für Geländekorrekturmaßnahmen zur Verfügung gestellt wurde. Die Arbeiten wurden im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt. Da davon ausgegangen wurde, dass die Höhenlage der Straße in etwa gleich bliebe, fand keine offizielle Bauverhandlung, sondern lediglich eine Besprechung der beabsichtigten Baumaßnahmen mit den Anrainern an Ort und Stelle statt.
Von der Abzweigung von der Landesstraße bis zur Einmündung in den Hof des Anwesens des Nachbarn wurde das schlechte Schottermaterial entfernt und die Straße neu geschottert. Darauf wurde dann der Asphalt aufgetragen. Durch Stipfel wurde die Höhe ausgesteckt, um schließlich eine Asphaltierung in Höhe der früheren Straße zu erreichen. Löcher und Erhebungen der alten Schotterstraße wurden bei der Asphaltierung ausgeglichen. Die Straße wurde ortsüblich asphaltiert, wie dies auch bei den anderen Straßen im Gemeindegebiet der beklagten Partei geschehen ist. Die Asphaltierung des zuvor geschotterten Weges wurde fachmännisch vorgenommen und entspricht dem Stand der jetzt gültigen Technik. Bei der Herstellung eines neu asphaltierten Weges ist es erforderlich und notwendig, dass auf Gegebenheiten im Bezug auf Zufahrten, wie im vorliegenden Fall die Hofzufahrten zu den beiden Höfen bzw die Zufahrt zur betonierten Misthaufenfläche auf dem Grundstück des Nachbarn Rücksicht genommen wird. Deshalb sind gewisse höhenmäßige Veränderungen durchaus erforderlich. Im vorliegenden Fall sind diese höhenmäßigen Änderungen bei der Asphaltierung der Gemeindestraße als eher gering zu bezeichnen.
Der Hochpunkt der Straße befindet sich etwa auf Höhe des betonierten Misthaufens des Nachbarn. In diesem Bereich bestand bereits vor der Asphaltierung eine Böschung hinauf zum betonierten Misthaufenbereich, wie auch eine abfallende Böschung in Richtung zum Stallgebäude des Klägers. Dieser Bereich des Hochpunktes wurde bei der Asphaltierung zumindest etwas erhöht und es ist deshalb auf Grund der Planie ein etwas stärkeres Gefälle zur Hofzufahrt des Nachbarn entstanden, weil der Übergang zum bereits früher asphaltierten Hof des Nachbarn eben erfolgte. Auf der nunmehr asphaltierten Fläche besteht nur eine geringe Querneigung in Richtung Osten, also zum Hof des Klägers. Stärker ist die Längsneigung in Richtung Süden ausgeprägt. Sowohl an der Längs- als auch an der Querneigung der Straße hat sich durch die Asphaltierung nicht wesentlich viel geändert.
Im Übergang des früheren Schotterweges zum Hofbereich des Nachbarn befand sich im Bereich des Zufahrtsweges eine gewisse Vertiefung. Diese ist durch den ebenen Übergang zwischen asphaltierter Zufahrtsstraße und der Asphaltfläche im Hofbereich des Nachbarn nunmehr entfernt. Dadurch ist es zu einer geringfügigen Veränderung der Abflussverhältnisse in Richtung zum Hof des Klägers gekommen.
Weiters besitzt nunmehr der direkt westlich der Straße zur Liegenschaft des Nachbarn gehörende Grünstreifen mit einer Länge von ca 25 m und einer Breite von ca 3 m ein Gefälle in Richtung zur Liegenschaft des Klägers. Dieser Streifen wurde vor der Errichtung der Asphaltstraße offensichtlich noch nicht in Richtung Osten entwässert. Diese ebenfalls geringfügige Veränderung der Abflussverhältnisse kann nur bei der Planierung der Fläche westlich der Zufahrtsstraße durch den Nachbarn geschehen sein, mit der Asphaltierung der Straße hat dies nichts zu tun.
Die Abflussverhältnisse im Hofbereich des Klägers sind problematisch. Der Asphalt ist sehr verdrückt, sodass kein dezidiertes Gefälle zu einem Regeneinlaufschacht besteht. Deshalb wird in gewissen Bereichen des Hofes immer Wasser stehen, was im Winter auch zu einer Vereisung führt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass von der beklagten Partei ein Bescheid gemäß § 26 Abs 2, § 27 Abs 1 des StmkLStVG erlassen wurde.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, durch die geringen Höhenveränderungen sei es zu keiner maßgeblichen Änderung der Abflussverhältnisse gekommen, weshalb keine unmittelbare Zuleitung vorliege und der Kläger die geringfügige Wasserableitung von der Gemeindestraße jedenfalls zu dulden habe. Daher sei das Hauptbegehren abzuweisen. Aber auch das Eventualbegehren bestehe nicht zu Recht, weil die Immission das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreite und auch eine empfindliche Einbuße iSd § 27 Abs 3 StmkLStVG nicht gegeben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass dem Hauptbegehren des Klägers stattgegeben wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,- -, jedoch nicht EUR 20.000,-- übersteige und (nachträglich auf Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO) dass die ordentliche Revision zulässig sei, und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei hinreichend klargestellt, dass seit der Asphaltierung geringfügig mehr Oberflächenwasser von der Gemeindestraße auf den Grund des Klägers abfließe als zuvor; das bedeute ein Abrinnen auch schon vor der Asphaltierung. Der Kläger habe zwar demgegenüber behauptet, vor der Asphaltierung sei kein Wasser auf seinen Grund gedrungen, und habe konsequenterweise die Verhinderung des Abflusses jedes Oberflächenwassers begehrt. Durch die genannte Feststellung des Erstgerichtes sei diese Behauptung zwar widerlegt, was dem Standpunkt des Klägers allerdings nicht schade, weil auch feststehe, dass die Gemeindestraße schon vor der Asphaltierung im Jahr 1998 bestanden habe, und zwar als Schotterweg.
Eine unmittelbare Zuleitung sei unter allen Umständen unzulässig, soweit kein besonderer Rechtstitel bestehe, was nicht der Fall sei. Nach ständiger Judikatur seien unmittelbare Einwirkungen solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt würden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich sei. Der Begriff „Veranstaltung" solle zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes hinzunehmen seien. Nicht hinzunehmen seien somit vom Nachbarn gesetzte Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet seien. Unmittelbare Zuleitung liege auch vor, wenn nur die Zuleitung durch eine „Veranstaltung" des Nachbarn bewirkt werde, die für eine Einwirkung gerade in die Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich sei, somit auch, wenn der Nachbar durch seine „Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von (Niederschlags-)Wasser auf das angrenzende Grundstück eröffne. Für die Berechtigung eines auf § 364 Abs 2 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren genüge es daher, wenn die Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch vermehrt abfließende Niederschlagswässer ohne Zutun des Nachbarn nicht rein zufällig eingetreten sei und dem Nachbarn die Änderung der vorher vorhanden gewesenen natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer als zumindest mitursächliche Vorkehrung zur Last falle. Es seien daher auch erdbautechnische Veränderungen des höher liegenden Grundstückes, die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führten, als unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu beurteilen. Es sei entscheidend, ob die Beklagte durch ihre Anlage die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser auf das Nachbargrundstück eröffnet habe; in den Fällen, in denen die Einwirkung an sich vom Willen des beklagten Nachbarn unabhängig sei, aber eine vermeidbare Folge einer vermeidbaren Handlungsweise darstelle, müsse das Verbot einer Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden; eine unmittelbare Zuleitung sei zu bejahen, wenn sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen sei noch darauf beruhe, dass noch ein weiteres Medium dazwischengeschaltet werde, wie das etwa beim Versickern des (Ab-)Wassers im Erdreich der Fall wäre.
Nach der dargestellten Rechtslage könne kein Zweifel bestehen, dass bereits die geschotterte Gemeindestraße als „Veranstaltung" im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu qualifizieren gewesen sei, weshalb auch das schon vor der Asphaltierung von der noch geschotterten Gemeindestraße zum Grundstück des Klägers abfließende Wasser als unmittelbare Zuleitung anzusehen sei. Diese sei vom Kläger unter keinen Umständen zu dulden, weil es sich nicht um Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes handle; das werde offensichtlich vom Erstgericht übersehen, das scheinbar bis zur Asphaltierung unzutreffend von einem den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Zustand ausgehe.
Gleiches gelte für den - wenn auch nur geringfügig - erhöhten Wasserabfluss auf Grund der Asphaltierung. Für die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens komme es dabei gar nicht mehr auf das Ausmaß der Vermehrung des abfließenden Wassers an, weil schon in der ursprünglichen Einwirkung auf die Liegenschaft des Klägers eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken sei. Im Übrigen sei die vermehrte Zuleitung nach den Feststellungen durch Entfernung der im Bereich des Zufahrtsweges vorhanden gewesenen Vertiefung im Übergang des Schotterweges zum Hofbereich des Nachbarn des Klägers zumindest mitverursacht worden, weshalb der vermehrte Wasserabfluss auch von der Beklagten zu vertreten sei. Deshalb komme dem Hauptbegehren des Klägers insgesamt Berechtigung zu.
Die ordentliche Revision sei (doch) zulässig, weil die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes für die Parteien überraschend gewesen sein könnte, zumal zu § 182a ZPO noch keine oberstgerichtliche Judikatur existiere.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurück- bzw abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden; sie ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, bei einer öffentlichen Straße handle es sich um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB, weshalb dem Kläger kein Unterlassungs- sondern nur ein Entschädigungsanspruch zustehen könne; mit der Bezugnahme auf die Abflussverhältnisse vor der Asphaltierung habe das Berufungsgericht überschießende Beweisergebnisse verwertet; mit der daran geknüpften Rechtsansicht seien die Parteien überrascht worden; der erhöhte Wasseranfall sei akausal und überdies geringfügig; eine maßgebliche Änderung der Abflussverhältnisse sei nicht eingetreten; die Klagsführung sei schikanös.
Hiezu wurde erwogen:
Der Kläger hat vorgebracht, vor der Asphaltierung der Schotterstraße sei kein Wasser auf sein Grundstück gedrungen. Er beschwert sich vielmehr über die im Zuge der Asphaltierung herbeigeführten Änderungen. Auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass von der Schotterstraße unzulässige Immissionen ausgegangen wären. Entsprachen die Auswirkungen damals aber dem natürlichen Wasserablauf, so waren sie vom Kläger hinzunehmen (SZ 41/74; vgl RIS-Justiz RS0010546), was er auch getan hat. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nur auf die Auswirkungen der Asphaltierung abzustellen.
Nach der Rechtsprechung bestehen die nachbarrechtlichen Ansprüche auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (RIS-Justiz RS0010565, RS0010612, RS0010589). Allerdings gilt eine öffentliche Straße als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB (RIS-Justiz RS0010596, vgl RS0010537). Unmittelbare Zuleitungen sind aber gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen (RIS-Justiz RS0010528). Eine solche unmittelbare Zuleitung liegt dann vor, wenn sie durch eine „Veranstaltung" des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist, wie insbesondere die Zuleitung von Abwässern durch Rohre oder Rinnen (RIS-Justiz RS0010635). In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 42/01k = RdU 2002/17 (Hofmann, Kerschner), die zahlreiche Beispielsfälle aus der Judikatur anführt, sind auch erdbautechnische Veränderungen des höher liegenden Grundstückes (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, als unmittelbare Zuleitungen im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB beurteilt worden.
Im vorliegenden Fall wurde die Zufahrt zum Bauernhof des Klägers auf dessen Wunsch, in ortsüblicher Weise und fachmännisch asphaltiert; die Änderungen bei Höhenlage, Neigung und Abflussverhältnissen waren geringfügig (die Fotos in ON 46 zeigen überhaupt ein weitgehend ebenes Gelände); problematisch sind hingegen die Abflussverhältnisse im Hofbereich des Klägers selbst. Unter diesen Umständen kann von einer „maßgeblichen" Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne der Entscheidung 1 Ob 42/01k, die einen anders gelagerten (gravierenderen) Fall betraf, nicht gesprochen werden: Eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB liegt nicht vor. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB ist nicht gegeben: Ein Durchschnittsmensch, der sich in der Lage des Klägers befindet, würde sich durch die Folgen der Asphaltierung nicht gestört fühlen (RIS-Justiz RS0010607), wobei dem Begriff der Wesentlichkeit, deren Maßstab in erster Linie ein objektiver ist, auch der Gedanke „minima non curat praetor" zugrundeliegt (RIS-Justiz RS0010583). Fehlt es aber an einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB, scheidet auch ein Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB aus.
Das Erstgericht hat somit sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren zu Recht abgewiesen, weshalb sein Urteil wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Mangels Berufungsverhandlung gebührt für die Berufungsbeantwortung nur der dreifache und nicht der vierfache Einheitssatz.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)