OGH 1Ob31/81 (RS0010589)

OGH1Ob31/817.10.1981

Rechtssatz

Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dafür, daß durch das behördlich genehmigte Straßenobjekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern um Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 B1
ABGB §364a

1 Ob 31/81OGH07.10.1981

SZ 54/137

1 Ob 14/84OGH31.08.1984

Auch; JBl 1985,355 = SZ 57/134

1 Ob 137/99zOGH25.05.1999

Vgl

7 Ob 66/02kOGH29.04.2002

Beisatz: Eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters folgt nicht daraus, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf §364a ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde (so schon 1Ob31/81). (T1)

1 Ob 279/02iOGH25.03.2003

Vgl aber; Beisatz: Der Grundeigentümer ist nicht verpflichtet, Hangwasser oder eine Hangquelle einzufangen oder den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0010OB00031_8100000_002

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