OGH 1Ob515/81; 1Ob512/88; 4Ob592/88; 1Ob623/89; 8Ob1652/92; 8Ob520/94; 7Ob624/95; 7Ob2063/96z; 1Ob2303/96z; 4Ob48/02s; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 2Ob154/07x; 5Ob138/15b; 6Ob121/22w (RS0020107)

OGH1Ob515/81; 1Ob512/88; 4Ob592/88; 1Ob623/89; 8Ob1652/92; 8Ob520/94; 7Ob624/95; 7Ob2063/96z; 1Ob2303/96z; 4Ob48/02s; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 2Ob154/07x; 5Ob138/15b; 6Ob121/22w24.3.2023

Rechtssatz

Steht der Fälligkeit einer Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen entgegen, so beginnt die Verjährung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung der Mängel mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.

Normen

ABGB §1052 B1
ABGB §1170
ABGB §1478
ABGB §1486 Z1

1 Ob 515/81OGH18.03.1981

Veröff: SZ 54/35 = MietSlg 33249

1 Ob 512/88OGH10.02.1988
4 Ob 592/88OGH25.10.1988
1 Ob 623/89OGH11.10.1989

Veröff: RdW 1990,77 = WBl 1990,88

8 Ob 1652/92OGH15.10.1992
8 Ob 520/94OGH13.04.1994

Auch

7 Ob 624/95OGH21.02.1996

Auch; Beisatz: Beziehungsweise der Ablehnung der Verbesserung. (T1)

7 Ob 2063/96zOGH17.07.1996
1 Ob 2303/96zOGH25.10.1996

Auch; Beis wie T1

4 Ob 48/02sOGH13.03.2002

Vgl auch

7 Ob 319/03tOGH17.03.2004
2 Ob 256/05vOGH06.04.2006

Beisatz: Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. (T2)

7 Ob 67/07iOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T1

2 Ob 154/07xOGH30.08.2007

Auch

5 Ob 138/15bOGH21.12.2015
6 Ob 121/22wOGH24.03.2023

vgl; Beisatz: Ob die vom Besteller gerügten Mängel bereits bei Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorkamen, ist dabei ohne Belang. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19810318_OGH0002_0010OB00515_8100000_001

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