OGH 7Ob624/95

OGH7Ob624/9521.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Horst R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma N***** Gesellschaft mbH, ***** gegen die beklagte Partei Franz P*****, vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 78.291,81 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.Mai 1995, GZ 36 R 316/95-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.Februar 1995, GZ 34 C 140/94-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenbegehren der beklagten Partei für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Gemeinschuldnerin führte im Jahr 1990 im Auftrag des Beklagten Arbeiten an der Fassade des Hauses des Beklagten durch. Sie verwendete für den Anstrich der Fassade anstelle der vereinbarten "Silin-Rein-Mineralin-Farbe" der Fa. S***** die (billigere) "Silin-Az-Farbe" derselben Firma, die im Gegensatz zur vereinbarten Farbe organische Kunstharzanteile aufweist. Dem Beklagten war es bei der Bestellung der Farbe gerade darauf angekommen, daß eine Farbe ohne organische Anteile aufgebracht wird, weil es Probleme mit der Feuchtigkeit des Hauses gab. Nach Fertigstellung des Werkes am 6.9.1990 bemängelte der Beklagte, daß nicht die von ihm bestellte Farbe für den Fassadenanstrich verwendet worden sei. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin hielt Rücksprache mit der Herstellerfirma, die mitteilte, daß die gelieferte Farbe der "Rein-Mineralin-Farbe" gleichwertig sei. Deshalb legte die nunmehrige Gemeinschuldnerin am 7.11.1990 Rechnung über die durchgeführten Arbeiten über eine Gesamtssumme von S 158.572,72. Der Kläger zahlte jedoch nur S 81.291.

Mit am 9.2.1994 eingebrachter Klage begehrte der Masseverwalter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin den Restbetrag von S 78.291,81 sA. Er behauptete, daß die tatsächlich verwendete Farbe keinerlei qualitative Nachteile mit sich bringe. Nach einem Zeitraum von einem Jahr sei der äußerst geringe organische Anteil abgebaut worden, sodaß die Reduktion auf ein rein mineralisches Produkt erreicht worden sei. Dadurch sei dem Verbesserungsbegehren des Beklagten entsprochen worden. Der Werklohn sei erst am 6.9.1991 fällig geworden, weil der Farbanstrich am 6.9.1990 fertiggestellt worden sei und der Mangel nach einem Jahr behoben worden sei.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er wendete ein, daß einerseits der Werklohn nicht fällig sei, weil - neben weiteren Mängeln - eine unrichtige Farbe verwendet worden sei. Andererseits sei, falls dem Prozeßstandpunkt des Klägers entsprechend Mängelfreiheit zu unterstellen sei, der Werklohn verjährt. Zudem wendete der Beklagte eine Gegenforderung in Höhe der Sanierungskosten compensando ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Beginnes der Verjährungsfrist bei "selbstbehebenden" Mängeln fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Fälligkeit des Werklohnes und damit der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Rechnungslegung bzw nach der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist eintritt, die Werklohnforderung aber nicht verjährt, solange nicht ein mangelhaftes Werk verbessert wurde, daß jedoch bei Unterlassung der Verbesserung die Verjährung der Entgeltforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder ab Ablehnung der Verbesserung beginnt (Krejci in Rummel2 I, Rz 21, 22 zu § 1170 ABGB und die dort zitierten Entscheidungen). Da der nunmehrigen Gemeinschuldnerin nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers die mangelnde sachliche Berechtigung des Verbesserungsbegehrens des Werkbestellers aufgrund des Schreibens der Herstellerfirma bereits vor Rechnungslegung bekannt war (vgl 8 Ob 1549/90) und sie auf die Mängelrüge des Beklagten nicht reagierte, sondern ihm nach einem Zeitraum, innerhalb dessen Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre, die auf den vollen Betrag lautende Rechnung übermittelte, begann demnach die Verjährungsfrist spätestens mit Rechnungslegung am 7.11.1990 zu laufen und war im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verstrichen.

Nur für den Fall, daß der Unternehmer seinen Werklohn innerhalb der Verjährungsfrist eingeklagt und seine Verbesserungspflicht nicht willkürlich bestritten hat, sein Klagebegehren aber wegen Nichtverbesserung der gerügten Mängel mangels Fälligkeit des Anspruches abgewiesen wird, beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der dann durchgeführten Verbesserung bzw deren grundlosen Verweigerung durch den Besteller neu zu laufen (SZ 61/233; ecolex 1993/83). Im hier vorliegenden Fall wurde jedoch eine bereits verjährte Forderung eingeklagt.

Daß sich der einer Sache anhaftende Mangel auch ohne Zutun des Unternehmers im Lauf der Zeit verflüchtigt, hat auf den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist der Werklohnforderung keinerlei Einfluß. Ein gegenteiliger Sinn kann den Verjährungsbestimmungen schon deshalb nicht unterstellt werden, weil dies dem Zweck der Verjährung, die Rechtssicherheit zu fördern und die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten zu gewährleisten (vgl Koziol/Welser, Grundriß I10, 184; SZ 61/233), entgegenstünde.

Die für die Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten waren dem Beklagten nicht zuzuerkennen, weil dieser auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, sodaß die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

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