Normen
9 Os 129/80 | OGH | 07.10.1980 |
11 Os 110/86 | OGH | 03.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) kann auch mittelbar geäußert werden, wenn der Täter will, daß sie dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme naheliegend ist. (T1) |
16 Os 30/91 | OGH | 12.07.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer (nach § 105 Abs 1 StGB tatbestandsessentiellen) gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) setzt begrifflich durchaus nicht voraus, daß der Bedrohte mit der betreffenden Äußerung persönlich bedroht oder unmittelbar konfrontiert wird. (T2) |
11 Os 12/92 | OGH | 03.03.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Nötigung durch Drohung im Wege einer Mittelsperson hängt die Strafbarkeit des Tatversuchs nicht davon ab, ob die bedrohte Person von der gegen sie gerichteten Drohung Kenntnis erhielt. (T3) |
11 Os 9/94 | OGH | 01.03.1994 |
Beisatz: Gegensprechanlage an der Haustür. (T4) |
15 Os 4/00 | OGH | 02.03.2000 |
Beisatz: Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder fernmündlich, als auch - wie hier - schriftlich geäußert werden oder in (für den Bedrohten unmissverständlichen) Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch - wie im aktuellen Fall - mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, sofern der Täter die Absicht hat, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T5) |
15 Os 40/03 | OGH | 27.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung kann auch durch Gesten oder die Vorbereitung der ihren Gegenstand bildenden schädlichen Maßnahme, wie das bloße Halten einer Waffe, erfolgen. (T6) |
14 Os 126/11b | OGH | 06.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Eine Drohung kann zwar ‑ soweit hier wesentlich ‑ auch schriftlich und mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, was aber den Willen des Täters voraussetzt, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falls naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T7);<br/>Beisatz: Hier: Übermittlung eines an die Bundesministerin für Inneres gerichteten Schreibens an die E-Mail-Adresse der Abteilung Kompetenzcenter, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice. (T8) |
14 Os 109/19i | OGH | 14.01.2020 |
Vgl |
15 Os 28/23s | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz: Drohungen können auch ohne persönliche Anwesenheit von Täter und Opfer erfolgen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19801007_OGH0002_0090OS00129_8000000_001
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