OGH 9Os129/80; 11Os110/86; 16Os30/91; 11Os12/92; 11Os9/94 (RS0092551)

OGH9Os129/80; 11Os110/86; 16Os30/91; 11Os12/92; 11Os9/9419.4.2023

Rechtssatz

Eine (im Sinn des § 107 Abs 1 StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.

Normen

StGB §74 Z5
StGB §107

9 Os 129/80OGH07.10.1980
11 Os 110/86OGH03.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) kann auch mittelbar geäußert werden, wenn der Täter will, daß sie dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme naheliegend ist. (T1)

16 Os 30/91OGH12.07.1991

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer (nach § 105 Abs 1 StGB tatbestandsessentiellen) gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) setzt begrifflich durchaus nicht voraus, daß der Bedrohte mit der betreffenden Äußerung persönlich bedroht oder unmittelbar konfrontiert wird. (T2)

11 Os 12/92OGH03.03.1992

Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Nötigung durch Drohung im Wege einer Mittelsperson hängt die Strafbarkeit des Tatversuchs nicht davon ab, ob die bedrohte Person von der gegen sie gerichteten Drohung Kenntnis erhielt. (T3)

11 Os 9/94OGH01.03.1994

Beisatz: Gegensprechanlage an der Haustür. (T4)

15 Os 4/00OGH02.03.2000

Beisatz: Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder fernmündlich, als auch - wie hier - schriftlich geäußert werden oder in (für den Bedrohten unmissverständlichen) Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch - wie im aktuellen Fall - mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, sofern der Täter die Absicht hat, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T5)

15 Os 40/03OGH27.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung kann auch durch Gesten oder die Vorbereitung der ihren Gegenstand bildenden schädlichen Maßnahme, wie das bloße Halten einer Waffe, erfolgen. (T6)

14 Os 126/11bOGH06.03.2012

Vgl; Beisatz: Eine Drohung kann zwar ‑ soweit hier wesentlich ‑ auch schriftlich und mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, was aber den Willen des Täters voraussetzt, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falls naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T7);<br/>Beisatz: Hier: Übermittlung eines an die Bundesministerin für Inneres gerichteten Schreibens an die E-Mail-Adresse der Abteilung Kompetenzcenter, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice. (T8)

14 Os 109/19iOGH14.01.2020

Vgl

15 Os 28/23sOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Drohungen können auch ohne persönliche Anwesenheit von Täter und Opfer erfolgen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0090OS00129_8000000_001