OGH 15Os40/03

OGH15Os40/0327.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tibor V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. Dezember 2002, GZ 19 Hv 185/02z-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tibor V***** (zu I./) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB sowie der Vergehen (zu II./) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (zu III./) der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB, (zu IV./) der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 3 StGB, (zu V./1./) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie (zu V./2./) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit von der Anfechtung inhaltlich umfasst - am 8. Juni 2002

II./ in Völkermarkt (nach seiner Betretung bei dem zu I./B./ des Schuldspruchs angeführten versuchten Einbruchsdiebstahl) den Erich M***** durch Vorhalten eines Schraubenziehers, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Unterlassung seiner Anhaltung und Duldung seiner Flucht genötigt; III./ in Seebach als PKW-Lenker durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit, nämlich Fahren mit weit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und eingeschränktem Sehvermögen sowie Befahren der südlichen (gemeint: aus seiner Sicht linken) Fahrbahnhälfte der St. Kanzianer Landesstraße 116, wodurch sein PKW mit dem vorschriftsmäßig entgegenkommenden PKW der Claudia K***** zusammenstieß, unter besonders gefährlichen Verhältnissen den Tod der Genannten herbeigeführt.

Dagegen richtet sich die - ausschließlich die Schuldsprüche zu II./ und III./ kritisierende - auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der es, soweit sie abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, im Weiteren an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe fehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu II./, die Angaben des Angeklagten und einzelne Passagen der Aussagen der Zeugen Erich M***** und Johann S***** stünden in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, weshalb dem Angeklagten ein tatbildgemäßes Handeln nicht angelastet werden könne. Damit wird aber kein Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Form nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung explizit die den Tatrichter vorbehaltene - im Übrigen ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik auf die Depositionen des Zeugen M***** gestützte (US 15 iVm S 150/II iVm S 31 und 206/je I) - Beweiswürdigung bekämpft.

Zu III./ vermag die Beschwerde mit der Behauptung, dass der (bei einem versuchten Einbruchsdiebstahl auf frischer Tat betretene) Angeklagte vom ihn verfolgenden Wachdienstangestellten "geradezu zu einer rasanten Fahrweise genötigt" worden sei, keinen ihn exkulpierenden, demnach für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwenden Strafsatz entscheidenden Umstand darzutun. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vernachlässigt zu II./, dass es für die Verwirklichung des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB genügt, wenn der Täter einen anderen durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (hier: zur Abstandnahme von seiner Anhaltung) nötigt. Eine gefährliche Drohung kann auch durch Gesten oder die Vorbereitung der ihren Gegenstand bildenden schädlichen Maßnahme, wie das bloße Halten einer Waffe, erfolgen (Jerabek, WK2 § 74 Rz 25; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 50; Mayerhofer StGB5 § 269 E 12). Ohne Maßgabe ist es daher, ob der Angeklagte mit dem von ihm vorgehaltenen Schraubenzieher den Zeugen M***** körperlich anzugreifen beabsichtigte oder gar tatsächlich attackierte. Mit dem in der Tatsachenrüge verfehlt zur Rechtsfrage (Leukauf/Steininger, Komm3 § 74 Rz 23, Jerabek in WK2 § 74 Rz 34, je mwN) nach der Besorgniseignung des Drohungsverhaltens erstatteten Vorbringen, die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, sei objektiv und nicht nach der konkreten Ängstlichkeit oder Sorglosigkeit des Opfers zu beurteilen, wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Nötigungserfolg, lässt aber dabei die Konstatierungen außer Acht, wonach es dem Angeklagten, der mit einem Schraubenzieher in der hoch erhobenen rechten Hand auf (den in seiner Fluchtbahn befindlichen und ihn anzuhalten versuchenden) M***** zustürmte, um sich durch diese drohende Gebärde den Weg freizumachen, tatsächlich gelang, am Genannten vorbeizukommen (US 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Stichworte