Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Erstgericht erkannte den am 15.7.1954 geborenen Norbert Franz A, der zuletzt beschäftigungslos war, schuldig, und zwar 1.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen, durch die telefonische Mitteilung an Rudolf B, er werde jetzt hinunter kommen und ihn umbringen, sowie durch die gleiche, auf den Genannten bezogene Äußerung gegenüber Susanne C (Punkt A des Schuldspruches), 2.) des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB, begangen durch die Wegnahme a) von 530 S Bargeld zum Nachteil der Anna D durch Einbruch (Punkt B. I. 1. des Schuldspruches), b) einer Lederhandtasche, eines Feuerzeuges, diverser Schreibgeräte und Toiletteartikel im Gesamtwert von 4.100 S zum Nachteil der Ulrike E in Gesellschaft eines unbekannten Beteiligten (Punkt B. I. 2. des Schuldspruches), c) einer Brieftasche mit ca. 1.500 S Bargeld zum Nachteil der Maria F (Punkt B. I. 3. des Schuldspruches), sowie durch die nach Einbruch versuchte Wegnahme eines Taschenrechners zum Nachteil der Evelyne G (Punkt B. II. des Schuldspruches), 3.) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB, begangen durch Unterlassung von Unterhaltsleistungen gegenüber seinem ehelichen Sohn Rene in der Zeit von Oktober 1977 bis zum 9. Februar 1980 (Punkt C. des Schuldspruches).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO in Ansehung der in der Hauptverhandlung erfolgten Ausdehnung der Anklage wegen des zuletzt genannten Vergehens (S 208) eine Verletzung der Vorschrift des § 221 Abs. 1 StPO über die Vorbereitungsfrist rügt, übersieht sie, daß bei einer solchen gemäß § 263 StPO in der Hauptverhandlung erfolgten Ausdehnung der Anklage wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Straftat ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist nicht besteht (EvBl.
1967/125, 1973/74; RZ 1978/141).
Die behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des zum Beweise dafür, daß es sich beim Angeklagten um eine 'Persönlichkeit mit psychopathischen und soziopathischen Verhaltensmustern handelt und er eine verminderte Hemmfähigkeit zeigt', gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (S 209). Die Abweisung dieses Beweisantrages durch das Erstgericht begründet schon deshalb keine Nichtigkeit, weil der unter Beweis gestellte Umstand einer Verminderung der Hemmfähigkeit weder für die Entscheidung über die Schuld noch auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung, also nicht entscheidungswesentlich im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, ist. Daß eine psychische Abartigkeit des Beschwerdeführers in der Straffrage von Einfluß sein könnte (§ 34 Z 1 oder 11 StGB), ist im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unerheblich (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 12 a zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO; SSt 32/70; SSt 31/30; RZ 1977/138 u.a.). In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO wirft die Beschwerde dem Erstgericht eine Reihe von ihrer Auffassung nach teils in einer Unvollständigkeit, teils in einer Undeutlichkeit und teils im Fehlen einer Begründung überhaupt bestehenden Begründungsmängeln vor, wobei in der Rechtsmittelschrift unterlassen wurde im einzelnen darzutun, welche entscheidenden Tatsachen die behaupteten Mängel jeweils betreffen sollen.
Die Rüge ist aber - selbst unter Supplierung der an sich gebotenen Beschwerdebehauptungen aus der Zielrichtung des Rechtsmittels - nicht berechtigt.
Es kommt rechtlich nicht auf das Motiv des Angeklagten für die Bedrohung Rudolf BS (Punkt A. des Schuldspruches) an und es ist auch die Frage, ob sich der Angeklagte bereits in psychiatrischer Behandlung befunden hatte, nicht entscheidend. Denn der Angeklagte behauptete bloß eine verminderte Hemmfähigkeit; es ergab auch das gesamte Verfahren keinerlei das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinn des § 11 StGB indizierende Umstände, und zwar insbesondere auch nicht solche, die für eine zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führende Alkoholisierung zu den Tatzeiten sprechen.
So behauptete der Angeklagte in Ansehung der gefährlichen Drohung (Punkt A. des Schuldspruches) zwar vor dem Untersuchungsrichter (eine Vernehmung des Angeklagten durch die Polizei war in diesem Fall, entgegen der Beschwerdebehauptung, nicht erfolgt), 'ziemlich alkoholisiert' gewesen zu sein (S 143 d.A). Darin kann jedoch die Behauptung eines Vollrausches nicht erblickt werden, zumal der Angeklagte durch sein Geständnis in der Hauptverhandlung (S 199 d.A) eine ausreichende Erinnerung an den Tathergang bekundete, was aber nach forensischer Erfahrung eine die Zurechnungsfähigkeit aufhebende Alkoholisierung ausschließt.
Gleiches gilt im wesentlichen für den Schuldspruch Punkt B. II. wegen versuchten Einbruchsdiebstahles (vgl. die Verantwortung des Angeklagten S 127, 142, 201 d.A), in welchem Falle überdies auch die Polizeierhebungen keinen Anhaltspunkt für eine ins Gewicht fallende Alkoholisierung des von Sicherheitswachebeamten bei der Tat betretenen Angeklagten enthalten (ON 19 d.A).
Das Erstgericht konnte somit ohne Verstoß gegen seine Begründungspflicht Erörterungen der überdies einander teils widersprechenden (vgl. zu Punkt B. II. des Schuldspruches S 127 und S 142 d.A) Angaben des Angeklagten über seine Alkoholisierung in den genannten Schuldspruchfällen unterlassen.
Richtig ist, daß die Zeugin E (B./I.2.) sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung von einer '(sehr) starken' Trunkenheit des Angeklagten sprach (S 152, 208 d.A). Wenn das Erstgericht, diese Angaben in seiner Begründung nicht eigens erwähnend, dennoch eine volle Berauschung des Angeklagten ausschloß (S 224 d.A), so ist auch diese Folgerung in der Verantwortung des Angeklagten selbst mängelfrei begründet, der ja bloß die Verübung des Diebstahls leugnete, hingegen seine Anwesenheit am Tatort und seine Erinnerung an wesentliche Ereignisse (insbesondere den Streit mit der Bestohlenen und deren Begleiterin, Verlassen des Tisches durch diese) zugab, und keinerlei Umstände, die auf Volltrunkenheit schließen ließen, vorbrachte (S 200 d.A).
Ist die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit bewirkenden vollen Berauschung nicht indiziert, dann ist der Alkoholisierungsgrad für die Entscheidung der Schuldfrage, die rechtliche Unterstellung der Tat und den anzuwendenden Strafsatz nicht wesentlich. Die Feststellung bloß leichter Alkoholisierung des Angeklagten in den Schuldspruchfällen A.B.I.1. und B. II.
ist entgegen den Einwänden der Mängelrüge in den Verfahrensergebnissen, nämlich in der Verantwortung des Angeklagten selbst sowie in den Polizeierhebungen (vgl. zum Faktum B. I. 1. auch das amtsärztliche Gutachten S 59 d.A), vollauf begründet. Abgesehen von der mangelnden Entscheidungswesentlichkeit befaßte sich das Erstgericht, dem Beschwerdevorbringen zuwider, mit der Anhaltung des Angeklagten in einer geschlossenen Anstalt wegen Verdachtes des Medikamenten- und Suchtgiftmißbrauches (S 220 d.A) ebenso befaßte es sich mit den, von der Beschwerde gleichfalls relevierten Angaben der Zeugin C (Schuldspruchfaktum A.) in der Hauptverhandlung (S 223 d.A) und dem Umstand, daß der (bedrohte) Zeuge B zunächst die Drohung nicht ernst genommen hatte (S 222 d.A). Wenn das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung vor allem des, auch die subjektive Tatseite des Deliktes der gefährlichen Drohung umfassenden, Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 199 d.A) und der Aussagen des Zeugen B (S 37 f und S 210) den in der Hauptverhandlung zunächst voll aufrechterhaltenen (S 202 d.A) Angaben der Zeugin C vor dem Untersuchungsrichter (ON 5 d.A) die größere Glaubwürdigkeit beimaß als deren späteren Aussagen in der Hauptverhandlung (S 203 f d.A), in der sie nach dem Eindruck des Erstgerichtes bemüht war, die Tatsituation in einem für den Angeklagten, ihren Neffen, günstigeren Licht erscheinen zu lassen (S 223 d.A), so ist dies ein Akt freier Beweiswürdigung, dem ein formaler Mangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht anhaftet. Eines näheren Eingehens auf die Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung, wonach die 'Möglichkeit bestehe', daß sie 'die Sache etwas aufgebauscht' habe, und sie die Drohungen des Angeklagten als Übertreibungen aufgefaßt habe (S 203 d.A), bedurfte es angesichts der vollen Bestimmtheit der Darlegungen des Erstgerichtes, das bloß zu einer gedrängten Darstellung seiner Entscheidungsgründe verpflichtet ist (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), entgegen der Beschwerdeauffassung nicht. Die Feststellungen sowohl zur Gesellschaftstäterschaft des Angeklagten beim Diebstahl zu Punkt B. I. 2.
des Schuldspruches als auch über den Wert der bei diesem entzogenen Gegenstände sind durch die vom Erstgericht hiefür herangezogenen Beweisergebnisse (S 226 f in Vebindung mit S 220 f, 206 ff, 210, S 9 und 13 in ON 10 des Aktes sowie die Vorstrafakten AZ 5 c Vr 1005/74 und 3 c E Vr 914/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sowie die daraus in logisch und empirisch unbedenklicher Weise abgeleiteten Schlüsse gedeckt und deshalb zureichend begründet. Zuzugeben ist der Beschwerde zwar, daß dem Akteninhalt ein Anschluß der Zeugin E als Privatbeteiligte an das Strafverfahren nicht mit Sicherheit entnommen werden kann (vgl. insbes. S 152, 207 und 230 d. A).
Dies wäre aber nur für den erfolgten Zuspruch eines Betrages von 4.100 S an die Genannte von Bedeutung, der jedoch vom Angeklagten nicht (mit Berufung) angefochten wird.
Mit einem allfälligen Unterbleiben eines Anschlusses der Zeugin als Privatbeteiligte brauchte sich das Erstgericht in der Begründung des Schuldspruches indes im Hinblick auf deren den Angeklagten eindeutig als Täter bezeichneten Aussagen nicht befassen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde vom Erstgericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer (im Faktum B. I. 2) die Tasche der Zeugin E an sich nahm (S 225 d.A), wenngleich zuzugeben ist, daß die dem Beschwerdeführer zugestellte Urteilsausfertigung die in der Urschrift vorgenommene Korrektur offenbar nicht aufwies. Davon abgesehen setzt aber Gesellschaftsdiebstahl gar nicht typische Ausführungshandlungen jedes Täters voraus.
Es genügt, wenn ein Täter mit der Tatausführung durch den anderen einverstanden ist und am Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe die Tatunternehmung in irgendeiner Weise, physisch oder psychisch, unterstützt. So gesehen liegt bei gemeinsamem Tatentschluß des Angeklagten und seines Bekannten 'Kurt', wie er gegenständlich feststeht, Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und Begleitung des zweiten Täters bei der Verbringung der Beute vom Tatort ein Tatbeitrag (§ 12, dritter Fall, StGB) im Sinn einer zumindestens psychischen Unterstützung des zweiten Täters vor, welche die Haftung für die Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahles begründet. Es käme daher gar nicht darauf an, welcher von den zwei über den Diebstahl einverstandenen und am Tatort anwesenden Täter die Beute tatsächlich an sich nahm und vom Tatort verbrachte. Die Angaben der Zeugin F (Schuldspruch B. I. 3.) in der Hauptverhandlung, wonach sich in der gestohlenen Brieftasche (bloß) ca. 500 bis 600 S befunden hätten (S 204 d.A), löst die Beschwerde willkürlich aus dem Zusammenhang. Denn die Zeugin räumte auf Vorhalt der Verantwortung des Angeklagten, welcher eine Beute von ca. 1.500 S zugab (S 200 unten), die Möglichkeit, daß die Geldtasche diesen Betrag enthalten hatte, ausdrücklich ein (S 204 d.A). Mit der Bezugnahme (S 226 d.A) auf die Verantwortung des Angeklagten, die Aussage der Zeugin F in ihrer Gesamtheit sowie auch auf die Aussage des Zeugen H, der ebenfalls einen Mindestbetrag von 1.500 S angab (S 205 d.A), ist jedoch auch die dem Schuldspruch B. I. 3. zugrundegelegte Feststellung über die Höhe des entzogenen Geldbetrages mängelfrei begründet.
Nicht entscheidungswesentlich ist die letztlich von der Beschwerde als unbegründet gerügte Feststellung zum Schuldspruch Punkt C. wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB, wonach der Angeklagte seit Dezember 1977 bewußt einer Kostenersatzfestsetzung durch das Jugendamt ausgewichen sei. Denn die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten im Sinne des § 198 Abs. 1 StGB folgt aus seiner, von ihm ja zugestandenen, jahrelangen Unterlassung jeglicher Unterhaltsleistung für sein Kind und überdies aus der Unterlassung der Ausübung eines zumutbaren Erwerbes in den letzten beiden Jahren, der ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht hätte.
Davon abgesehen findet die bekämpfte Feststellung in der in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Anzeige des Bezirksjugendamtes (S 12 in ON 44 und S 209
d. A) ihre Stütze (S 228 d.A).
Die Mängelrüge versagt somit zur Gänze.
Die ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO die rechtliche Subsumtion des zu Punkt A./ des Schuldspruches festgestellten Verhaltens des Angeklagten unter das Tatbild der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB bekämpfende und teilweise auch Feststellungsmängel relevierende Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, soweit sie von einem entscheidungsfremden Sachverhalt, nämlich davon ausgeht, daß die Zeugin C die von ihr als übertrieben aufgefaßten Äußerungen des Angeklagten 'aufgebauscht' und es an dessen Absicht, Rudolf B in Furcht und Unruhe zu versetzen, gefehlt habe.
Das Erstgericht stellte die für den Tatbestand des § 107 Abs. 1 StGB wesentliche Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Angeklagten, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, ausdrücklich fest (S 222 d.A) und folgte nicht den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung, in welchen sie die Drohungen als Übertreibungen darzustellen versuchte. Deshalb macht die Beschwerde insofern der Sache nach keinen Feststellungsmangel geltend, sondern bekämpft nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Ob sich der Angeklagte, wie die Beschwerde ausführt, durch B 'gedemütigt' fühlte und seine 'Aggressionen in ziemlich betrunkenem Zustand loswerden wollte', ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 107 Abs. 1 StGB ohne jeglichen Belang, weil ein solches Verhalten das Bedenken seiner Auswirkungen durch den Täter und die Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht ausschließt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die bedrohte Person wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (Leukauf-Steininger2 RN 3 zu § 107 StGB).
Letztlich verkennt die Rechtsrüge, daß eine im Sinn des § 107 Abs. 1 StGB tatbildliche, das Hervorrufen von Furcht und Unruhe beim Bedrohten bezweckende Drohung nicht ein unmittelbares Einwirken auf diesen voraussetzt, sondern auch telefonisch oder mittelbar, wie dies vorliegend zutrifft, geäußert werden kann (Leukauf-Steininger2 RN 4 zu § 107 StGB).
Da dem Erstgericht sohin auch bei der rechtlichen Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers laut dem Schuldspruch Punkt A./ ein Rechtsirrtum nicht unterlief, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen, die auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen, sowie die lange Dauer der Verletzung der Unterhaltspflicht, als mildernd hingegen das Geständnis in allen Fakten außer einem, den Umstand, daß es im Faktum B.II. beim Versuch blieb, und eine teilweise Schadensgutmachung in zwei Fakten.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, kommt keine Berechtigung zu. Der behaupteten geminderten Hemmfähigkeit wegen einer psychischen Abnormität und wegen einer krankhaften Veranlagung zum Alkoholmißbrauch kommt kein wesentliches milderndes Gewicht zu, weil bei einer solchen Persönlichkeitsstruktur eine erhöhte Rückfallsgefährlichkeit anzunehmen ist.
Von einer Provokation durch B kann nicht gesprochen werden, da dieser dem Angeklagten wahrheitsgemäß über den Verbleib seiner Mutter Auskunft erteilte.
Daß eine Unterhaltsfestsetzung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zustandekam, entspricht zwar den Tatsachen, ist aber kein Milderungsgrund, weil der Angeklagte den zahlreichen Ladungen des Jugendamtes keine Folge leistete (S 12 in ON 44 d.A). Eine teilweise Schadensgutmachung wurde dem Angeklagten schon im Ersturteil als mildernd zugerechnet. Die nunmehr geleistete und im Gerichtstag nachgewiesene volle Schadensgutmachung in den Fakten B.I.1. (S 129,70) und 3. (S 1.000) fällt nicht erheblich ins Gewicht, da es sich im Vergleich zu dem nach wie vor nicht gut gemachten Schaden im Faktum B.I.2. um relativ geringe Summen handelt.
Die verhängte Freiheitsstrafe wurde vom Erstgericht im Ergebnis dem Unrechtsgehalt der Taten und der Persönlichkeit des Täters entsprechend ausgemessen; es besteht kein Anlaß für eine Herabsetzung, zumal auch eine zuletzt verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten keine nachhaltige bessernde Wirkung erzielte.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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