OGH 16Os30/91

OGH16Os30/9112.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M*****, Erich G***** und Karl K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Februar 1991, GZ 6 Vr 1593/90-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl K***** wird zur Gänze Folge gegeben, jener des Angeklagten Erich G***** teilweise: das angefochtene Urteil, welches sonst unberührt bleibt, wird

  1. 1. hinsichtlich des Angeklagten K***** im vollen Umfang und
  2. 2. hinsichtlich des Angeklagten G***** im Schuldspruch lt Pkt B. II., jedoch nur wegen des Raubes zweier goldener Halskettchen, einer goldenen Armkette und eines Eheringes, sowie im Strafausspruch

    aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** zurückgewiesen, ebenso jene des Angeklagten Walter M*****. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten G***** und K***** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen; zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten M***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

    Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten M***** und G***** auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Walter M*****, Erich G***** und Karl K***** mehrerer (teils im Zusammenwirken begangener) strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Darnach haben

begangen.

Gegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die von M***** auf Z 1, 4, 5 a und 9 lit a, von G***** auf Z 5, 5 a und 10 sowie von K***** auf Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird; der Beschwerde des Angeklagten K***** und zum Teil auch jener des Angeklagten G***** kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****. Mit dem Vorwurf, der Vorsitzende habe dadurch, daß er ihn angesichts seiner (insgesamt sechzehn, den Voraussetzungen des Rückfalls nach §§ 23, 39 StGB entsprechenden) Vorverurteilungen, bei denen es sich seiner Meinung nach bloß um "Kleinigkeiten" handle, als "Verbrecher" tituliert habe und daß er außerdem wegen einer (ersichtlich auf ein Tatverhalten, welches ihm abweichend vom damaligen Anklagevorwurf nur als Vergehen nach § 95 Abs. 1 StGB angelastet worden war, gemünzten) Behauptung des Staatsanwalts, er sei schon einmal an einem Raub beteiligt gewesen, nicht eingeschritten sei, den Senat "unzulässig beeinflußt", macht der Beschwerdeführer keinen im Gesetz vorgesehenen Nichtigkeitsgrund geltend.

Dazu kann es demnach mit dem klarstellenden Hinweis darauf das Bewenden haben, daß es dem rechtsfreundlich vertretenen Angeklagten durchaus unbenommen gewesen wäre, sowohl einer von ihm vermeinten - mit Nichtigkeitsbeschwerde indessen nicht mehr originär relevierbaren

(vgl JUS 1988/44/27 ua) - Voreingenommenheit des Vorsitzenden gegen ihn als auch einem seiner Ansicht nach unzutreffenden Sachverhaltsvorbringen des Anklägers in erster Instanz durch geeignete Antragstellung prozeßordnungsgemäß entgegenzutreten.

Gleichermaßen kann mit neuen Beweisanträgen - hier: auf Vernehmung eines Zeugen namens Walter B***** zum Faktum A. I. sowie eines Sohnes der Zeugin Margarethe ***** B***** zwecks deren Ausforschung zu den Fakten A. II. - eine Urteilsnichtigkeit nicht dargetan werden; derartigen Anträgen könnte allein unter den Voraussetzungen des § 353 Z 2 StPO, also im Fall einer Antragstellung auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, prozessuale Bedeutung zukommen.

Die weitere Beschwerdebehauptung hinwieder, der Vorsitzende sei "während der Verhandlung" ins Nebenzimmer gegangen und habe dort mit einem Kriminalbeamten eine Unterhaltung unbekannten Inhalts geführt, findet im insoweit maßgebenden - unbeanstandet gebliebenen - Protokoll (ON 90) keine Deckung. Schon darum, aber auch deshalb, weil die nicht näher substantiierte Rüge ersichtlich bloß eine Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 273 StPO) betrifft, kann davon, daß etwa nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt hätten (Z 1), keine Rede sein.

Nicht stichhältig ist ferner die Verfahrensrüge (Z 4) des Beschwerdeführers zu den Fakten A. II., mit der er lediglich dagegen remonstriert, daß die Abweisung seines Antrags (S 40 f., 68/II) auf Gegenüberstellung mit der Zeugin ***** B***** im Urteil nicht begründet wird: sind doch nach § 238 Abs. 2 StPO die Gründe eines abweisenden Zwischenerkenntnisses im Protokoll ersichtlich zu machen; Einwände gegen die protokollierte Abweisungsbegründung (S 69 f./II) jedoch werden mit der Beschwerde gar nicht erhoben.

Mit seiner (abermals nicht weitergehend substantiierten) Tatsachenrüge (Z 5 a) bemüht sich der Angeklagte sodann, die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Darstellung des Raubopfers SCH***** zum Faktum A. I. in Zweifel zu ziehen, indem er die Unterlassung einer "offiziellen" Anzeigeerstattung durch letzteres sowie einige Übertreibungen bei den ersten Angaben über das Tatgeschehen hervorhebt, die der Genannte im Gespräch mit Kriminalbeamten anläßlich einer "Kontakt-Streife" (ON 22 iVm ON 38) gemacht hatte. Im Licht der gesamten Aktenlage indessen sind diese Beschwerdeargumente nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der insoweit dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache seiner Täterschaft aus intersubjektiver Sicht erhebliche Bedenken zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Beschwerdeführers schließlich entbehrt im Hinblick darauf einer gesetzmäßigen Ausführung, daß er bei ihrer Darstellung entweder nicht auf den gesamten maßgebenden Sachverhalt abstellt oder überhaupt von urteilsfremden Annahmen ausgeht.

So hat das Erstgericht zum Faktum A. III. - ganz abgesehen davon, daß die Frage, ob sich der Bedrohte subjektiv ernsthaft bedroht "fühlt", sowohl für den Begriff (§ 74 Z 5 StGB) als auch für den Tatbestand der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) gar nicht von Belang ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl ausdrücklich festgestellt, daß sich der 73jährige Ferdinand G*****, aus einer Hauseinfahrt kommend, in seinem PKW deswegen äußerst bedroht fühlte, weil sich der Angeklagte bei der an ihn gerichteten Aufforderung, "Komm heraus, du alte Sau, ich schlag dich nieder!" zum geöffneten Wagenfenster beugte, sodaß er befürchtete, jener werde gegen ihn oder gegen seine mitfahrende Gattin tätlich werden oder zumindest das Fahrzeug beschädigen (US 7 vso iVm S 214, 377 f./I).

Über eben diese Konstatierung setzt sich der Beschwerdeführer aber auch insofern prozeßordnungswidrig hinweg, als er die Beurteilung seiner inkriminierten Äußerung bloß als "allenfalls eine Ehrenbeleidigung" mit der Behauptung anstrebt, das Schöffengericht habe "keinerlei begleitende Maßnahmen" seinerseits festgestellt; solcherart vermag er demnach die nach dem Urteilssachverhalt mit Recht angenommene objektive Eignung seiner hier aktuellen Drohung, den Genannten in Beziehung auf eine ihm damit angedrohte Verletzung am Körper - wie beabsichtigt (US 7 vso) - in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht in Frage zu stellen.

Zum Faktum A. VI. hinwieder findet der Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe die inkriminierte nötigende Drohung - was er bis zuletzt bestritten hatte (vgl S 426, 103 o, p/I, 38/II) - durch das Haustelefon veranlaßt, in den Urteilsfeststellungen (US 13 bis 14) keineswegs Deckung; auch dazu ist demgemäß bloß klarstellend zu vermerken, daß die Annahme einer (nach § 105 Abs. 1 StGB tatbestandsessentiellen) gefährlichen Drohung begrifflich (§ 74 Z 5 StGB) durchaus nicht voraussetzt, daß der Bedrohte mit der betreffenden Äußerung vom Täter persönlich bedroht oder unmittelbar konfrontiert wird.

Desgleichen geht der Beschwerdeführer mit seinen - der Sache nach nur den Raub (lt Pkt B. II.) relevierenden (und insoweit die erstgerichtliche Beweisführung einfach ignorierenden) - Einwänden zu den Fakten B. I. und B. II. nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus; indem er sowohl eine "beraubende Absicht" (gemeint: einen Raubvorsatz) als auch das Auflösen betäubender Tabletten in einem Getränk des Tatopfers gleichwie dessen "letztliches Ausrauben" negiert, stellt er insoweit vielmehr auf seine leugnende Verantwortung ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** geht dementsprechend in jede Richtung hin fehl.

III. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G***** und K*****.

Letztere bekämpfen damit (als alleinigen Beschwerdegegenstand) gleichfalls ihre Verurteilung zu den Fakten B. I. und B. II.

Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche fällt ihnen und M***** zur Last, am 17.Juni 1990 in Graz "im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter"

(zu B. I.) dem Manfred T***** durch wiederholte Äußerungen des Inhalts, (1.) es werde ihm und seiner Frau schlecht ergehen (und er werde ansonsten von ihnen erschlagen werden), sowie ferner,

(2.) er werde andernfalls seinen nächsten Geburtstag nicht mehr erleben, sohin durch gefährliche Drohung teils mit dem Tod, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung und einer Belastung des M***** bei der Polizei wegen der an ihm und an Waltraud T***** begangenen Körperverletzungen (zu 1.) teils genötigt, sowie (zu 2.) teils zu nötigen versucht und

(zu B. II.) dem Manfred T***** mit Gewalt gegen seine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt und weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie (1.) nach den zuvor angeführten Drohungen (mit Erfolg) die Herausgabe von Geld und die Zahlung von Getränken von ihm forderten sowie (2.) ihn am Verlassen eines Lokals hinderten, sein Sakko anzündeten und ihn zum Austrinken eines Glases Cola-Rum mit darin aufgelösten, betäubend wirkenden Tabletten zwangen, worauf sie ihm zwei goldene Halskettchen, eine golde Armkette und einen Ehering wegnahmen.

Mit Relevanz für das Rechtsmittelverfahren nahm das Schöffengericht dazu als erwiesen an:

Nachdem M***** im Gasthaus "Zweiglstube" die Eheleute T***** brutal zusammengeschlagen und erheblich verletzt hatte (Fakten IV. 1. und 2.), forderte er die Kellnerin und andere Anwesende auf, beim Eintritt der von Waltraud T***** zwischendurch telefonisch verständigten Polizei zu sagen, daß nichts gewesen sei und daß sie nichts gesehen hätten; anschließend traktierte er die Anzeigerin neuerlich mit Faustschlägen und Fußtritten. G***** verlangte von ihr, den Vorfall zu verharmlosen, und befahl Manfred T***** mit der wiederholten Androhung, sie (gemeint: die Angeklagten) würden ihn ansonsten erschlagen, sowie ferner, seiner Gattin und ihm werde es andernfalls schlecht ergehen, er müsse angeben, daß ihm nichts geschehen sei und daß Waltraud T***** ohne fremdes Verschulden gestürzt sei; überdies müsse er dafür sorgen, daß letztere ihre Anzeige sowie ihre Anschuldigungen zurückziehe. Dadurch eingeschüchtert gab der Bedrohte bei der folgenden Polizei-Intervention am Tatort an, er sei nicht verletzt worden und wolle keine Anzeige erstatten. Gemeinsam mit M***** und G***** war auch K***** in dem bezeichneten Gasthaus, doch verhielt er sich dort noch zurückhaltend (Faktum B. I./erster Teil: vollendete schwere Nötigung - US 9 f., 14 vso f.; in der zur Darstellung der nachfolgend versuchten nochmaligen schweren Nötigung - Faktum B. I./zweiter Teil - überleitenden Urteilspassage, wonach Manfred T***** "in weiterer Folge ... nun im Gasthaus 'Zweiglstube'" von sämtlichen drei Angeklagten bedroht worden sei, somit auch von K*****, der sich "im Cafe 'Am Platzl' vorerst noch zurückhaltend" verhalten habe, hat das Erstgericht, aus dem Kontext zweifelsfrei erkennbar, die Bezeichnung der Tatorte verwechselt.)

Nach dem Ende des in Rede stehenden Polizei-Einsatzes wurde dem Manfred T***** zunächst von G***** abermals angedroht, sie (gemeint: die Angeklagten) würden ihn erschlagen, falls er über den Vorfall aussagen sollte; sodann verhießen ihm alle drei Angeklagten im Cafe "Am Platzl", wo sie neuerlich mit ihm zusammentrafen, er werde seinen nächsten Geburtstag nicht mehr erleben, wenn seine Gattin die gegen M***** erstattete Anzeige nicht zurückziehe (Faktum B. I./zweiter Teil: versuchte schwere Nötigung - US 9 vso f., 14 vso f.; dementgegen entschloß sich aber T***** nunmehr am Abend desselben Tages zur Anzeigeerstattung auch über den ihn betreffenden Teil der inkriminierten Vorfälle: S 35 f./I).

Durch die zuletzt relevierte Bedrohung des Manfred T***** sowie durch die mehrfach erhobene, mit weiteren Drohungen verbundene Forderung des M***** nach Geld erreichten die Angeklagten - auch darauf abzielend - vom Bedrohten, daß er ihnen im Cafe "Am Platzl" zwei Runden Weinbrand mit Cola bezahlte und nicht zu widersprechen wagte, als M***** 20 S Retourgeld an sich nahm (Faktum B. II./erster Teil: Raub durch Abnötigung und Wegnahme von Bargeld - US 10, 11 vso, 15 f.).

Im weiteren Verlauf wurden dem schon merklich alkoholisierten T***** von G***** zunächst zwei goldene Ketten vom Hals gerissen, die er später nach einer Intervention des Freimuth N***** vorerst wieder zurückerhielt; seine Versuche, das Lokal zu verlassen, unterbanden die Angeklagten. Auf Befehl des M***** und unter dem Druck der Situation konsumierte er dann ein Getränk, in dem ersterer betäubend wirkende Tabletten, möglicherweise Rohypnol, aufgelöst hatte. Weil er sich trotzdem der nunmehrigen Aufforderung der Angeklagten widersetzte, sie in ein anderes Lokal zu begleiten, warf ihm K***** eine glühende Zigarette in eine Tasche seines Sakkos; nachdem er das bemerkt und die Zigarette entfernt hatte, steckte der Genannte unbemerkt das Sakko direkt, und zwar derart in Brand, daß sich der Gastwirt KA***** veranlaßt sah, ihm das Kleidungsstück vom Körper zu reißen, um das Feuer zu löschen. Einen weiteren Versuch des T*****, mit einem Taxi nach Hause zu fahren, vereitelten die Angeklagten dadurch, daß sie ihn ins Cafe "Fasser" mitnahmen und dort in das Hinterzimmer brachten, wo das Betäubungsmittel voll wirksam wurde; daraufhin nahmen sie, ihrem vorgefaßten Tatplan entsprechend, dem solcherart Betäubten seinen gesamten Goldschmuck, und zwar die schon erwähnten beiden Halsketten, eine Armkette und seinen Ehering, weg (Faktum B. II./zweiter Teil: Raub durch Wegnahme von Schmuck - US 10 bis 11 vso, 15 f.).

Mit Recht reklamiert der Angeklagte K***** zu den Fakten B. I. Feststellungs- (Z 9 lit a) und Begründungsmängel (Z 5) des Urteils.

Jene Konstatierungen, wonach er zur Zeit der ersten Nötigung des Manfred T***** mit M***** und G***** "gemeinsam in dem Gasthaus ***** war" und wonach er sich dort (und nicht, wie es nach den Entscheidungsgründen infolge der schon erwähnten Verwechslung der Tatort-Bezeichnung zunächst den Anschein hat, im Cafe "Am Platzl") "noch zurückhaltend verhielt" (B. I./erster Teil), decken die Unterstellung dieses Teiles seines inkriminierten Verhaltens unter den Grundtatbestand nach § 105 Abs. 1 StGB auch unter dem Aspekt eines "bewußt gemeinsamen Zusammenwirkens" mit den beiden anderen Angeklagten mangels jeglicher Konkretisierung einer von ihm selbst entfalteten nötigenden Aktivität (§ 12 erster Fall StGB) oder immerhin eines aktiven Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB) seinerseits zu den in der hier interessierenden (ersten) Phase des Tatgeschehens von ihnen begangenen Nötigungshandlungen materiellrechtlich nicht (Z 9 lit a).

Die späteren, formell den Raub-Fakten B.II. zugeordneten Feststellungen dahin jedoch, daß alle drei Angeklagten am Tatort als Einheit auftraten, wobei schon zu Beginn der Tatausführung eine ernstliche Willenseinigung zwischen den Tätern insbesondere über die Begehung von Körperverletzungs-, Nötigungs- und Raubdelikten sowie die Bereitschaft jedes einzelnen von ihnen vorlag, nötigenfalls deliktsfördernd in den Tatablauf einzugreifen (US 16 f.), sind selbst denn, wenn man davon ausgeht, daß sie der Sache nach gleichermaßen den Schuldspruch wegen der schon im Gasthaus "Zweiglstube" begangenen, bezüglich des ersten Kontaktes mit der Polizei vollendeten schweren Nötigung zugedacht sind, dafür aus prozessualen Gründen nicht tragfähig.

Denn zu einer mängelfreien Begründung der Annahme, daß sämtliche Angeklagten bereits in dieser Geschehensphase dem Tatopfer gegenüber als Einheit aufgetreten seien, hätte es - ganz abgesehen davon, daß ein derartiges Tatverhalten für sich allein seit der Beseitigung der deliktsspezifischen Sonder-Täterschaftsform nach § 143 erster Fall StGB aF mit dem StrÄG 1987 sogar beim Raub rechtsrichtig nicht als unmittelbare (§ 12 erster Fall StGB), sondern vielmehr als (rechtlich freilich gleichwertige) Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zu beurteilen ist - jedenfalls einer Erörterung jener Bekundungen des Zeugen T***** (S 43, 45; 195/I, 48/II) bedurft, wonach er die Anwesenheit des K***** in dem in Rede stehenden Gasthaus überhaupt nicht bemerkt hatte, letzterer also dort noch gar nicht in Erscheinung getreten war (Z 5).

Ebenso hat das Schöffengericht bei der Konstatierung, Manfred T***** sei im Cafe "Am Platzl" von allen drei Angeklagten eingangs mit dem Ziel bedroht worden, seine Gattin zur Zurückziehung der Anzeige gegen M***** zu veranlassen (B.I./zweiter Teil), mit Stillschweigen übergangen, daß T***** zwar beim Untersuchungsrichter auch K***** in diese Richtung hin bezichtigt hat (S 197/I), bei der Polizei (S 47/I) aber dementgegen ausdrücklich eingeräumt hatte, jener habe sich in das betreffende Gespräch nicht eingemengt (Z 5).

Diese Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe fällt umsomehr ins Gewicht, als das Erstgericht auch zum Faktum B. II./erster Teil bei der Feststellung der teils auf denselben Drohungen beruhenden einleitenden Abnötigung von Bargeld durch sämtliche Angeklagten von Manfred T***** zur Bezahlung von Getränken für sie sowie der Wegnahme des Retourgeldes durch M***** im Cafe "Am Platzl" alle der Annahme einer Mitwirkung auch des K***** schon daran insofern zuwiderlaufenden Verfahrensergebnisse, als ihnen zufolge letzterer dort nicht etwa gemeinsam mit M*****, G***** und T***** an der Theke stand, sondern in anderer Gesellschaft an einem Tisch saß (K*****: S 109, 137/I, 40/II; T*****: S 47 f./II; G*****: S 309 b f./I; KA*****: S 224 f./I; N*****: S 218/I), einfach vollkommen unerwähnt ließ (Z 5).

Die bisher erörterten Urteilsmängel lassen in Ansehung des Angeklagten K***** eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz zu den Fakten B. I. (erster und zweiter Teil) sowie B. II. in bezug auf den durch die Abnötigung und Wegnahme von Bargeld begangenen Raub (erster Teil) als unumgänglich erscheinen.

Der darauf bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** hingegen kommt keine Berechtigung zu.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist insoweit die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) der Sache nach erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung von Feststellungsmängeln darüber, "worin die einzelnen Tatbeiträge und das bewußt gemeinsame Zusammenwirken bestehen sollen".

Denn sowohl zur vollendeten schweren Nötigung im Gasthaus "Zweiglstube" (Faktum B. I./erster Teil) als auch zum folgenden Versuch des gleichen Delikts, vor allem im Cafe "Am Platzl" (Faktum B. I./zweiter Teil), der zum Großteil mit dem (ebendort begangenen) Raub durch Abnötigung und Wegnahme von Bargeld (Faktum B. II./erster Teil) einherging, hat das Schöffengericht (über die nach dem oben Gesagten derzeit unaktuelle Annahme einer Beteiligung auch des K***** hinaus) ohnehin ausdrücklich konstatiert, welche Drohungen vom Beschwerdeführer und welche von M***** geäußert wurden, wobei (auch) die zuletzt genannten Angeklagten dem Bedrohten gegenüber als Einheit auftraten und abwechselnd aktiv wurden (US 9 bis 10, 11 vso, 14 vso bis 16 vso). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich aller festgestellten rechtserheblichen Tatsachen mit dem angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.

Dazu sei demnach nur zur Klarstellung vermerkt, daß der Annahme eines Zusammenwirkens des G***** mit M***** im hier interessierenden Umfang mit Bezug auf den Beschwerdeführer deswegen gar keine für die Schuldfrage maßgebende rechtliche Bedeutung zukommt, weil er in jedem Fall den jeweils in Betracht kommenden Tatbestand selbst voll verwirklicht hat. Über eben jenen Sachverhalt setzt er sich aber in Ansehung des Raub-Faktums B.II./erster Teil prozeßordnungswidrig auch mit dem weiteren Einwand (Z 10) hinweg, mit den ihm vom Erstgericht angelasteten Einschüchterungshandlungen habe er ausschließlich auf die vom Schuldspruch lt Pkt B. I. erfaßte (teils beim Versuch gebliebene) Nötigung abgezielt.

Gleiches schließlich gilt auch für die Beschwerdeauffassung (Z 10), eben diese Nötigung sei zur Gänze bloß versucht worden, weil entgegen dem damit angestrebten Nötigungsziel sowohl die Anzeige erstattet als auch alle Angeklagten von den Eheleuten T***** belastet worden seien: werden doch solcherart jene - die Annahme der Deliktsvollendung beim Faktum B. I./erster Teil deckenden - Urteilsfeststellungen, nach denen Manfred T***** aus Furcht vor G***** am Tatort sehr wohl wahrheitswidrig M***** entlastete und nicht zur Anzeige brachte, also vorerst den Intentionen der Angeklagten Rechnung trug, vollends übergangen.

Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in bezug auf entscheidende Tatsachen werden vom Angeklagten G***** zu den bisher relevierten Fakten gleichfalls nicht aufgezeigt.

So findet die Konstatierung, daß T***** nach dem Verlassen des Gasthauses "Zweiglstube" vor dem Cafe "Am Platzl" neuerlich mit dem Beschwerdeführer zusammentraf und daß dieser ihn unter Drohungen dazu zwang hineinzugehen (US 9 vso), in der (mit der Mängelrüge nur unvollständig zitierten) Aussage des genannten Zeugen im Vorverfahren (S 196/I) jedenfalls Deckung; ob er jenes Lokal auch ansonsten aufgesucht hätte oder nicht, ist dabei im hier aktuellen Zusammenhang durchaus ohne Belang. Mit der darüber vorliegenden Divergenz zwischen seinen soeben erwähnten Angaben vor dem Untersuchungsrichter und seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung (S 46/II) mußte sich das Erstgericht dementsprechend ebensowenig auseinandersetzen wie mit einer weiteren derartigen Diskrepanz in Ansehung der abermals völlig unerheblichen Frage, ob M***** das für T***** bestimmte Retourgeld letzterem aus der Hand nahm (S 46/II) oder von der Theke weg an sich brachte (S 47, 197/I), bei der es der im Vorverfahren deponierten Darstellung des Zeugen T***** folgte (US 10).

Einer speziellen Erörterung schließlich bedurfte auch die der Feststellung, daß T***** unter dem Druck der Angeklagten und des mehrfach drohenden Verlangens des M***** nach Geld zwei Runden Weinbrand mit Cola bestellen mußte (US 10), tendenziell zuwiderlaufenden Zeugenaussage des Gastwirtes KA***** dahin, daß M***** den T***** nur einmal in Form einer Frage zur Bezahlung "einer Runde" aufgefordert habe (S 57/II), deswegen nicht, weil zum einen dieser Zeuge damit - seiner Tätigkeit an der Theke entsprechend - einen von ihm unbemerkt gebliebenen Druck der Angeklagten auf T***** sowie derartige Drohungen des M***** gegen letzteren gewiß nicht ausgeschlossen hat und weil zum anderen eingangs der Entscheidungsgründe ohnehin ausführlich dargetan wird, warum verschiedene Personen, vor allem die Inhaber von Lokalen, aus Angst vor M***** nicht bereit sind, ihn zu belasten (US 5 vso f.).

Mit der die hier in Rede stehenden Fakten betreffenden Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder bemüht sich der Beschwerdeführer, die Beweiskraft der Aussage des Zeugen T***** in Frage zu stellen sowie dementgegen mit Beziehung auf die leugnenden Darstellungen der Angeklagten und auf die Angaben des Zeugen KA***** glaubhaft zu machen, er habe keinerlei Aggressions-, Einschüchterungs- oder sonstige Handlungen gegen T***** unternommen, um jenen zur Zurückziehung oder Abschwächung von Anzeigen zu veranlassen, er habe jedenfalls keineswegs mit Bereicherungsvorsatz gehandelt und er habe sich in keiner Weise am "Bezahlen-Lassen" von Getränken oder an der Wegnahme von 20 S beteiligt. Auch die dahingehenden Beschwerdeargumente des Angeklagten G***** entbehren jedoch bei zusammenfassender Betrachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse der Eignung, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Feststellungen über seine Täterschaft bei den Fakten B. I. (erster und zweiter Teil) sowie B. II./erster Teil in bezug auf die objektive oder auf die subjektive Tatseite aus intersubjektiver Sicht erhebliche Bedenken zu erwecken.

In diesem Umfang mußte daher der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

Wohl aber erblicken die Angeklagten G***** und K***** zum Faktum B. II./zweiter Teil mit Recht einen entscheidungswesentlichen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) darin, daß das Schöffengericht bei der Feststellung, alle drei Angeklagten hätten den alkoholisierten und schon unter dem Einfluß der ihm von M***** in sein Getränk gemischten betäubenden Tabletten gestandenen T***** gemeinsam ins Hinterzimmer des Cafe "Fasser" gebracht sowie dort seines Schmucks beraubt (US 10 vso bis 11 vso, 15 vso), jene dazu im Widerspruch stehenden, in den Entscheidungsgründen indessen nur in bezug auf die Anwesenheit aller Beteiligten in "diesem Cafe" verwerteten (US 15 vso) Bekundungen des Zeugen B***** (vormals D*****), wonach sich nur T***** und M*****, jedoch nicht auch die beiden Beschwerdeführer im Hinterzimmer des bezeichneten Lokals aufgehalten haben (S 60/II), mit Stillschweigen überging.

Sich damit - und auch mit der insoweit im wesentlichen gleichlautenden Darstellung des Zeugen N***** (S 218 f./I, 55/II) - beweiswürdigend auseinanderzusetzen, wäre es umso mehr verpflichtet gewesen, als es gerade daraus, daß alle drei Angeklagten das Tatopfer in das besagte Hinterzimmer "mitnahmen", obwohl im vorderen Raum des Lokals genügend Platz gewesen wäre, eines der beiden wesentlichen Indizien für ihren vorgefaßten gemeinsamen Raubvorsatz in bezug auf dessen Schmuck ableitete, der bereits der vorausgegangenen tätlichen Einschüchterung des T***** im Cafe "Am Platzl" zugrunde gelegen sei (US 11 f.).

Zum Schuldspruch wegen Raubes der verfahrensgegenständlichen Schmuckgegenstände (Faktum B. II./zweiter Teil) ist demgemäß in Ansehung der Angeklagten G***** und K***** gleichfalls eine Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu umgehen.

IV. Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** zur Gänze und jener des Angeklagten G***** teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil im aufgezeigten Umfang (einschließlich des diese Angeklagten betreffenden Strafausspruchs) aufzuheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der darauf bezogenen weiteren Beschwerdeeinwände bedurfte; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** im übrigen und jene des Angeklagten M***** hingegen waren zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm 285 a Z 2 ZPO).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten G***** und K***** auf die Aufhebung der bekämpften Strafaussprüche zu verweisen; die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten M***** fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

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