OGH 4Ob76/79; 4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob110/81; 14ObA5/87; 14ObA47/87; 9ObA74/87 (RS0018115)

OGH4Ob76/79; 4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob110/81; 14ObA5/87; 14ObA47/87; 9ObA74/8718.10.2023

Rechtssatz

Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, dass sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wolle, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln. Dies gilt für die gesamten Bestimmungen einer so zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gewordenen Betriebsvereinbarung. (Hier Erfolgsprämie - Böhler Edelstahlwerk).

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1152 E
ArbVG §29
KollVG §2 Abs2

4 Ob 76/79OGH27.11.1979

Veröff: Arb 9832 = IndS 1980,1181 = JBl 1980,608 = DRdA 1983,85 (mit Besprechung von Steindl) = ZAS 1981,53

4 Ob 104/80OGH19.05.1981

nur: Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, daß sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wolle, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln. (T1)<br/>Beisatz: Auch bei konkludenter Begründung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von der betrieblichen Übung ausgehen und annehmen, dass die FREIE BETRIEBSVEREINBARUNG des ORF auch aus ihn in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen angewendet wird, wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitskollegen. (T2) <br/>Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = ZAS 1982,10 mit Anmerkung Tomandl = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Grasser) = JBl 1982,500 = Arb 9972

4 Ob 143/80OGH15.09.1981

Beis wie T2

4 Ob 110/81OGH03.11.1981

Ähnlich; nur T1

14 ObA 5/87OGH24.02.1987

Vgl auch; Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = Arb 10609 = WBl 1987,217

14 ObA 47/87OGH07.04.1987

nur T1; Beisatz: Für die Arbeitnehmerseite kann bei Betriebsvereinbarungen, die der Belegschaft nur Vorteile bringen, eine schlüssige Unterwerfung ohne weiteres angenommen werden. (T3) <br/>Veröff: RdW 1987,337 = DRdA 1988,124 (Strasser)

9 ObA 74/87OGH16.09.1987

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 131/88OGH12.10.1988

Beisatz: Auf diese Weise in die Einzelarbeitsverträge eingeschlossene Regelungen unterliegen jedoch nicht der erhöhten Bestandsgarantie einer Betriebsvereinbarung; von einer solchen Regelung kann durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer abgegangen werden. (T4) <br/>Veröff: RdW 1989,279

9 ObA 516/88OGH11.01.1989

Vgl auch

9 ObA 101/89OGH14.06.1989

Vgl auch; Veröff: WBl 1990,23

9 ObA 206/91OGH23.10.1989

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T5)

9 ObA 249/91OGH29.01.1992

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ruhegeldzusage (T6) <br/>Beis wie T5

9 ObA 82/92OGH27.05.1992

Auch; Beisatz: Hat eine Partei nicht auf die Gültigkeit der Betriebsvereinbarung vertraut, kann auch die Kündigung der unzulässigen Betriebsvereinbarung durch sie schon aus diesem Grund keine Wirkung auf die zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge gewordene (Gehalts) Regelung haben. (T7) <br/>Veröff: WBl 1992,332 = DRdA 1993,24 (Kerschner)

9 ObA 601/93OGH14.04.1993

nur T1; Beisatz: Für den Umfang der Vertragsergänzung sind die faktische Leistungserbringung und deren Begleitumstände als Substrat des konkludenten Arbeitgeberoffertverhaltens maßgebend. (T8) <br/>Veröff: SZ 66/48

9 ObA 205/93OGH22.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ständige Zahlung eines über den Ansätzen des maßgebenden KollV liegenden Gehaltes auf der Grundlage einer solchen unzulässigen Betriebsvereinbarung. (T9)<br/>Veröff: SZ 66/117

9 ObA 30/94OGH23.02.1994

Vgl auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T5

9 ObA 107/94OGH14.09.1994

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T5

9 ObA 803/94OGH11.01.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Freie Betriebsvereinbarung des ORF (T10)

9 ObA 95/95OGH12.07.1995

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 151/97iOGH22.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint (T11) <br/>Veröff: SZ 70/217

8 ObA 167/98mOGH06.07.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Vertragsergänzung auch bei jenen Arbeitnehmern, welche die herrschende Übung als Grundlage auch ihrer Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber akzeptiert haben und daher annehmen konnten, daß die vom Arbeitgeber allgemein angewendete unzulässige Regelung der Betriebsvereinbarung in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern auch auf sie angewendet wird (Arb 11.240 mwN). (T12); Beisatz: Hier: Regelung der Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien daher verbindlich. (T13)

9 ObA 81/99yOGH09.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Ist eine solche "Betriebsvereinbarung" durch schlüssiges Verhalten zum Bestandteil der vom Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern geschlossenen Einzeldienstverträge geworden, dann müssen die Arbeitnehmer auch für sie ungünstige Vertragsbedingungen gegen sich gelten lassen. (T14)

9 ObA 40/00yOGH05.04.2000

Beis wie T7

9 ObA 176/02aOGH04.12.2002

Vgl auch; Beis wie T8

9 ObA 206/02pOGH18.12.2002

Vgl auch; nur T1

8 ObA 26/06sOGH11.05.2006

Vgl; Beisatz: Dient ein „Arbeits- und lohnrechtliches Übereinkommen" bloß als Vertragsschablone, steht es den Parteien frei, die Geltung eines solchen „Arbeits- und lohnrechtlichen Übereinkommens" nur in dem Umfang zu vereinbaren, in dem nicht im Dienstvertrag abweichende Sonderregeln getroffen werden. (T15)

8 ObS 7/06xOGH13.07.2006

Auch; Beisatz: Unabhängig von Wissen oder Nichtwissen der Einzelvertragsparteien über die Unzulässigkeit der Betriebsvereinbarung kann deren Inhalt in den Einzelvertrag eingehen. (T16)

9 ObA 150/13vOGH29.01.2014

Auch

9 ObA 80/14aOGH25.02.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/12

9 ObA 109/15tOGH28.10.2015
8 ObA 59/17kOGH20.12.2017

Auch

9 ObA 89/20hOGH21.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Dienstordnung. (T17)

8 ObA 43/22iOGH18.07.2022

Vgl

9 ObA 65/23hOGH18.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0040OB00076_7900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)