OGH 11Os86/77; 11Os175/78; 11Os35/86; 14Os83/87; 12Os123/89; 11Os7/91; 12Os125/16y; 11Os31/17v; 12Os43/17s; 12Os19/18p; 14Os32/19s; 13Os24/20h; 15Os79/23s (RS0094899)

OGH11Os86/77; 11Os175/78; 11Os35/86; 14Os83/87; 12Os123/89; 11Os7/91; 12Os125/16y; 11Os31/17v; 12Os43/17s; 12Os19/18p; 14Os32/19s; 13Os24/20h; 15Os79/23s4.10.2023

Rechtssatz

Bedingter Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst reicht aus.

Normen

StGB §169

11 Os 86/77OGH04.04.1978

Veröff: SSt 49/23 = JBl 1978,386

11 Os 175/78OGH11.12.1978

Vgl; Beisatz: Bloßer Vorsatz der Herbeiführung eines Brandes (§ 125 StGB) reicht hingegen nicht. (T1) Veröff: RZ 1979/20 S 64

11 Os 35/86OGH11.03.1986

Vgl; Beis wie T1

14 Os 83/87OGH24.06.1987

Vgl; Beisatz: § 169 StGB verlangt auf der inneren Tatseite (bedingten) Vorsatz in Ansehung sämtlicher Tatbildmerkmale. (T2)

12 Os 123/89OGH12.10.1989

Vgl; Beis wie T2

11 Os 7/91OGH19.02.1991

Vgl; Beis wie T2

12 Os 125/16yOGH04.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Der Vorsatz muss sich auch auf eine, durch das Feuer bewirkte ‑ wenngleich bloß abstrakte ‑ Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß beziehen. (T3)

11 Os 31/17vOGH25.04.2017

Auch; Beis wie T3

12 Os 43/17sOGH22.06.2017

Auch; Beis wie T3

12 Os 19/18pOGH17.05.2018

Beis wie T3

14 Os 32/19sOGH09.04.2019

Beis wie T3

13 Os 24/20hOGH22.10.2020

Verstärkter Senat; Vgl; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Beisatz: Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt. Zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst (dazu RIS-Justiz RS0094826, RS0094944 und RS0105885), sodass § 169 Abs 1 StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt. <br/>Demzufolge muss sich der Vorsatz – jedenfalls, aber auch nur – auf die Fremdheit der Sache, die fehlende Einwilligung des Eigentümers und die Herbeiführung einer Feuersbrunst beziehen. (T4)

15 Os 79/23sOGH04.10.2023

vgl; Beisatz: Im Fall des § 169 Abs 1 StGB muss sich der (bedingte) Vorsatz des Täters neben der Fremdheit der Sache und der fehlenden Einwilligung des Eigentümers auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst, deren Begriffsmerkmale die Unbeherrschbarkeit und eine gewisse räumliche Ausdehnung des Feuers sind, beziehen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der mangelnden Beherrschbarkeit des Feuers mit gewöhnlichen Mitteln. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0110OS00086_7700000_002