OGH 15Os121/96 (RS0105885)

OGH15Os121/9612.9.1996

Rechtssatz

Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, das heißt mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsatz besonderer Mittel (wie der Feuerwehr) wirksam bekämpft werden kann.

Normen

StGB §169 Abs1

15 Os 121/96OGH12.09.1996
11 Os 76/02OGH25.06.2002

Vgl aber; nur: Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen nicht unter Kontrolle gebracht werden kann. (T1); Beisatz: Die durch einen Feuerwehreinsatz beseitigte Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T2)

12 Os 149/09tOGH26.11.2009

Vgl auch

12 Os 43/17sOGH22.06.2017

Auch

13 Os 24/20hOGH22.10.2020

Verstärkter Senat; Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0150OS00121_9600000_002