OGH 1Ob2/77; 1Ob31/79; 1Ob22/82; 1Ob40/82; 1Ob7/84; 1Ob16/87; 1Ob22/88; 1Ob597/89; 1Ob37/92; 1Ob3/93; 1Ob28/93; 1Ob227/10d; 10Ob12/23x (RS0082169)

OGH1Ob2/77; 1Ob31/79; 1Ob22/82; 1Ob40/82; 1Ob7/84; 1Ob16/87; 1Ob22/88; 1Ob597/89; 1Ob37/92; 1Ob3/93; 1Ob28/93; 1Ob227/10d; 10Ob12/23x31.10.2023

Rechtssatz

Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (zB Schutzbauten und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt.

Normen

WRG §9
WRG §22
WRG §41 Abs4
WRG §42 Abs1

1 Ob 2/77OGH04.05.1977

Veröff: SZ 50/65

1 Ob 31/79OGH30.01.1980

nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T1) Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42

1 Ob 22/82OGH15.12.1982

nur T1; Veröff: SZ 55/189 = EvBl 1983/56 S 215

1 Ob 40/82OGH13.04.1983

nur: Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T2) Veröff: SZ 56/58

1 Ob 7/84OGH02.05.1984

nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. (T3)

1 Ob 16/87OGH15.07.1987

Auch; nur T3

1 Ob 22/88OGH31.08.1988

Auch; nur T3

1 Ob 597/89OGH14.06.1989

nur T1

1 Ob 37/92OGH15.12.1992

nur T3; Veröff: JBl 1993,654

1 Ob 3/93OGH20.04.1993

nur T1

1 Ob 28/93OGH25.01.1994

Auch

1 Ob 227/10dOGH23.02.2011

nur T3

10 Ob 12/23xOGH31.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19770504_OGH0002_0010OB00002_7700000_002

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