OGH 7Ob830/76; 3Ob657/76; 8Ob510/80; 1Ob636/80; 1Ob729/80; 1Ob514/81; 1Ob829/81; 6Ob868/82; 6Ob538/85; 7Ob699/89; 3Ob504/91; 1Ob1602/91; 7Ob532/95; 5Ob43/02p; 3Ob103/04z; 4Ob44/07k; 6Ob104/06x; 9Ob85/09d; 9ObA118/10h; 1Ob181/11s; 6Ob231/12g; 2Ob74/12i; 9Ob44/13f; 7Ob21/15m; 9ObA109/15t; 6Ob135/16w; 4Ob1/17a; 4Ob34/18f; 1Ob75/18p; 6Ob98/19h; 5Ob1/20p; 7Ob219/19k; 6Ob115/21m; 7Ob53/22b; 1Ob77/23i; 1Ob135/23v (RS0016377)

OGH7Ob830/76; 3Ob657/76; 8Ob510/80; 1Ob636/80; 1Ob729/80; 1Ob514/81; 1Ob829/81; 6Ob868/82; 6Ob538/85; 7Ob699/89; 3Ob504/91; 1Ob1602/91; 7Ob532/95; 5Ob43/02p; 3Ob103/04z; 4Ob44/07k; 6Ob104/06x; 9Ob85/09d; 9ObA118/10h; 1Ob181/11s; 6Ob231/12g; 2Ob74/12i; 9Ob44/13f; 7Ob21/15m; 9ObA109/15t; 6Ob135/16w; 4Ob1/17a; 4Ob34/18f; 1Ob75/18p; 6Ob98/19h; 5Ob1/20p; 7Ob219/19k; 6Ob115/21m; 7Ob53/22b; 1Ob77/23i; 1Ob135/23v23.10.2023

Rechtssatz

Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde.

Stop Loss Order

 

Normen

ABGB §878
ABGB §918 III
ABGB §921
BVergG 2006 §337 Abs1

7 Ob 830/76OGH20.01.1977

Veröff: EvBl 1977/228 S 517

3 Ob 657/76OGH15.03.1977

nur: Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. (T1)

8 Ob 510/80OGH22.05.1980

nur: Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde . (T2)

1 Ob 636/80OGH27.08.1980

nur T2; Veröff: SZ 53/107 = JBl 1982,486 (krit Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105

1 Ob 729/80OGH17.12.1980

Veröff: SZ 53/173 (tw krit Koziol) = JBl 1981,537

1 Ob 514/81OGH15.07.1981

Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33247

1 Ob 829/81OGH03.03.1982

Auch; nur T2; Veröff: SZ 55/29

6 Ob 868/82OGH24.11.1983

nur: In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. (T3)

6 Ob 538/85OGH18.04.1985

nur T3

7 Ob 699/89OGH25.01.1990

nur T3; Veröff: ecolex 1990,213 = JBl 1990,585

3 Ob 504/91OGH10.07.1991

nur T1

1 Ob 1602/91OGH09.10.1991

Auch; nur T3; Veröff: RZ 1992,37 S 97 = ecolex 1992,18

7 Ob 532/95OGH20.12.1995

Auch; nur T1; nur T3; Veröff: SZ 68/242

5 Ob 43/02pOGH23.04.2002

Vgl; Beisatz: Die Verletzung von Informationspflichten bei Abschluss eines Vertrages, unrichtige oder unvollständige Angaben über eine Eigenschaft der vermittelten Kaufsache gewähren nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern billigen dem Geschädigten den Ersatz jenes Schadens zu, den er im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. (T4)

3 Ob 103/04zOGH26.05.2004

Vgl

4 Ob 44/07kOGH23.04.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/62

6 Ob 104/06xOGH24.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hat die Kläger nicht aus reiner Gefälligkeit (selbstlos), sondern aus geschäftlichem Interesse beraten. Auf Grund der geschäftlichen Kontaktaufnahme entstand ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T5)<br/>Beisatz: Für den Schadenersatzanspruch wegen unrichtigen Rates (unrichtiger Auskunft) muss nicht zwischen Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden unterschieden werden (so schon 3 Ob 304/02f). (T6)

9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T7); Veröff: SZ 2010/53

9 ObA 118/10hOGH22.12.2010

nur T2

1 Ob 181/11sOGH22.12.2011

Auch; Beis wie T7 nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T8)

6 Ob 231/12gOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

2 Ob 74/12iOGH25.04.2013

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nichterfüllungsschaden bei Verletzung einer Stop-Loss-Order durch eine Bank. (T9)<br/>Veröff: SZ 2013/42

9 Ob 44/13fOGH29.10.2013

Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T10)

7 Ob 21/15mOGH12.03.2015

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8

9 ObA 109/15tOGH28.10.2015

Auch

6 Ob 135/16wOGH24.10.2016

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftung eines Immobilienmaklers. Eine Schadenersatzpflicht käme nur dann in Betracht, wenn die Kläger das Haus bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gekauft hätten. (T11)

4 Ob 1/17aOGH24.01.2017

Auch; Beis wie T4

4 Ob 34/18fOGH22.03.2018

Auch

1 Ob 75/18pOGH29.05.2018

Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Aufklärung über Heizkosten durch den Immobilienmakler. (T12)

6 Ob 98/19hOGH27.06.2019

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei behaupteten Fehlinformationen durch Immobilienmakler ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Behauptet er, in diesem Fall hätte er das Objekt nicht gekauft, dann ist die Geltendmachung einer Wertminderung unschlüssig. (T13)

5 Ob 1/20pOGH30.04.2020

Vgl; Beis nur wie T4

7 Ob 219/19kOGH16.09.2020

Vgl; Beisatz: Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 337, 341 BVergG folgt insbesondere unter Berücksichtigung ihrer getrennten Regelungsbereiche aus § 341 Abs 3 BVergG keine materiell‑rechtliche Einschränkung der in § 337 BVergG vorgesehenen Ansprüche. (T14)

6 Ob 115/21mOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Das zu leistende Interesse liegt in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögen. (T15)

7 Ob 53/22bOGH23.11.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Vertrauensschadenersatzanspruch eigener Art nach zulässigem Widerruf eines Vergabeverfahrens, der vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen § 78 Abs 3 BVergG 2006 verursacht wurde. (T16)

1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T15

1 Ob 135/23vOGH23.10.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0070OB00830_7600000_001

Stichworte