OGH 7Ob532/95

OGH7Ob532/9520.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr.Markus St*****, 2) Herbert Ernst T*****, 3) Dkfm.Johann W*****, 4) Walter St*****, 5) Ernst B*****, und 6) Dipl.Ing.Peter A*****, alle vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sparkasse B*****, vertreten durch Dr.Otmar Simma, Dr.Alfons Simma, Dr.Ekkehard Bechthold und Dr.Wolfgang Blum, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Zahlung von S 1,576.628,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 76.839,-) hinsichtlich des Erstklägers, S 1,537.724,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 18.140,-) hinsichtlich des Zweitklägers, S 1.565.009,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 85.000,-) hinsichtlich des Drittklägers, S 729.734,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 78.000,-) hinsichtlich des Viertklägers, S 481.135,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 70.350,-) hinsichtlich des Fünftklägers und S 568.403,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 179.968,-) hinsichtlich des Sechstklägers, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. November 1994, GZ 4 R 260/94-43, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.Juni 1994, GZ 4 Cg 143/92-38, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Um das Jahr 1979 stellte man in der Sparkasse B*****, einer Gemeindesparkasse im Sinne des Sparkassengesetzes, Überlegungen strategischer Art an. Im traditionellen Kreditbereich schien eine Ausweitung des Geschäftsvolumens nicht mehr möglich. Eine Entwicklung zu anderen Dienstleistungssektoren versprach hingegen gute Aussichten. Ins Auge gefaßt wurden Wertpapier- und Immobiliengeschäfte, wobei die nutzbringende Verwendung des Namens "Sparkasse B*****" stets mitbedacht worden war. Vor diesem Hintergrund wurden verschiedene Firmen gegründet, die aufgrund einer Empfehlung der Girozentrale im Holdingprinzip organisiert werden sollten. Am 12.11.1984 wurde so die Sparkasse B***** Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH gegründet, die ihrerseits wieder mit Gesellschaftsvertrag vom 8.3.1985 gemeinsam mit der Beklagten die Firma Sparkasse B***** Treuhand- und Immobilien GmbH gründete. Mit Vertrag vom 17.4.1985 trat die Beklagte ihre Anteile an dieser Gesellschaft an die Sparkasse B***** Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH ab, deren einziger Gesellschafter aber zugleich sie selbst wurde.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 16.4.1985 gründete die Beklagte zusammen mit einem weiteren Gesellschafter die Sparkasse B***** I Treuhand GmbH, wobei sie am Stammkapital von S 1 Mio nur eine Minderheitenbeteiligung hielt. Die Beklagte hat in der Folge ihren Anteil an die Sparkasse B***** Treuhand- und Immobilien GmbH abgetreten. Geschäftsführer war das Vorstandsmitglied der beklagten Partei Dr.M***** zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer; er blieb es bis 12.7.1990. Seine Aufgabe bestand im wesentlichen darin, die Interessen der Beklagten wahrzunehmen (sodaß bis 1988 mit der normalen Entlohnung von Dr.M***** durch die Beklagte auch dessen Geschäftsführertätigkeit abgegolten war). Unternehmensgegenstand bildete die treuhändige Entgegennahme und Veranlagung von Kundengeldern in Offenen Handels- und in Kommanditgesellschaften und die Veranlagung des Vermögens dieser Handelsgesellschaften als Kommanditbeteiligungen an einer I***** Immobilien Gesellschaft mbH & Co KG oder als Aktien einer I***** Immobilien Beteiligungs AG.

Die Beklagte beteiligte sich überdies am 25.4.1985 an einer KG, indem diese zugleich in eine OHG umgewandelt und deren Firma geändert wurde, und zwar auf den Namen: Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14. Zur Vertretung waren die Gesellschafter nur gemeinsam berufen.

Diese Gesellschaft trat ihrerseits am 17.6.1985 als Komplementär in eine KG ein, ein Vorgang, der ebenfalls zu einer Änderung deren Firma auf Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 (HRA *****, Landesgericht Salzburg) führte. Die Beteiligung erfolgte mit Zustimmung der Beklagten.

Durch Ausgabe von Hausanteilscheinen seitens der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH wurden den Serien 14 und 16 Anlegergelder zugeführt, indem die jeweiligen Zeichner eine Kommanditbeteiligung erhielten, die freilich von Vertrags wegen durch die Sparkasse B***** I Treuhand GmbH im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Zeichner gehalten werden sollten. Zum Erwerb eines Hausanteilscheines als Baranleger oder auch als Ansparer wurde ein entsprechender Zeichnungsschein unterfertigt, dem jeweils "Allgemeine Geschäftsbedingungen und Gesellschaftsvertrag, Hausanteilschein 10 Jahre Ansparer - Serie 16/X/A, 15 Jahre Ansparer - Serie 16/XV/A, 20 Jahre Ansparer - Serie 16/XX/A, Ansparer", "Allgemeine Geschäftsbedingungen und Gesellschaftsvertrag, Hausanteilschein Serie 16/B, Baranleger" oder "Allgemeine Geschäftsbedingungen und Gesellschaftsvertrag, Hausanteilschein Serie 14, Baranleger" beigegeben waren.

Das Konto für die Entgegennahme der Zeichnergelder für die Serien 14 und 16 durch die Treuhänderin war hinsichtlich der Baranleger bei der beklagten Partei eingerichtet. Die aus dem Ansparvertrag an die Serie 16 zu leistenden Zahlungen waren auf ein von der Treuhänderin bekanntzugebendes Konto zu leisten. Daß auch dieses Konto bei der beklagten Partei eingerichtet war, steht nicht fest, wenngleich es als sehr wahrscheinlich anzusehen ist.

Schon am 13.8.1985 zog sich die Beklagte aus der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14, wieder zurück, wobei sie einer Fortführung des Firmennamens ausdrücklich zustimmte. Die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14, verließ ihrerseits die Sparkasse B***** & Co, Hausanteilschein KG, Serie 16, als Gesellschafterin am 13.12.1985. Dort wurde der Name "Sparkasse B*****" aus dem Firmenwortlaut am 11.9.1986 entfernt, worum sich die Beklagte auf Drängen des Sparkassensektors bemüht hatte.

Im Herbst 1986 gab die Beklagte auf Anraten des Sparkassensektors ihre mittelbar (über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Sparkasse B***** Treuhand- und Immobilien GmbH) gehaltene Beteiligung an der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH auf, ohne daß der Firmenname geändert worden wäre. Diese Anteile wurden an die C***** Treuhand- und Verwaltungs GmbH übertragen, sodaß zu diesem Zeitpunkt die Sparkasse B***** weder direkt noch indirekt an der Treuhand Gesellschaft beteiligt war. Die Sparkasse B***** I Treuhand GmbH und die C***** Treuhand- und Verwaltungs GmbH wurden schließlich verschmolzen; das aus der Verschmelzung hervorgegangene Unternehmen befindet sich seit November 1990 in Konkurs.

Die gegenständlichen Beteiligungen wurden von den Klägern über Vermittlung von Anlage- bzw Vermögensberatern gezeichnet, die in keiner direkten oder indirekten Beziehung zur beklagten Partei standen und auch nicht als deren Vertreter auftraten.

1. Zum Vertragsabschluß des Erstklägers:

Der Erstkläger zeichnete über Vermittlung des selbständigen Vermögensberaters Richard V*****. Dieser stand praktisch in ständigem Kontakt zur I*****. V***** hatte den Vertrieb von Hausanteilscheinen aus der I*****-Gruppe vorerst abgelehnt, übernahm schließlich deren Verkauf aber, als eine Treuhandschaft der Sparkasse B***** sowie eine Überprüfung der Papiere auf deren Sicherheit zugesagt worden war.

Am 9.12.1985 unterfertigte der Erstkläger zwei Zeichnungsscheine der Serie 16 (einen als Baranleger im Betrag von S 880.000,-, einen weiteren als Ansparer über S 132.000,-). Der Hausanteilschein Baranleger wurde über einen Kredit des Bankhauses D***** finanziert. Dieser Kredit wurde durch Verpfändung des Hausanteilscheins und Verpfändung einer Lebensversicherungspolizze besichert.

Der Erstkläger hat die Beteiligungen gezeichnet, weil V***** neben den sehr guten steuerlichen Abschreibmöglichkeiten auch darauf hinwies, daß bei einem geringen Eigenkapitaleinsatz nach 10 Jahren ein entsprechender Gewinn lukriert werden könne. Unter anderem wurde dem Erstkläger anläßlich der Zeichnung ein Prospekt "Sparkasse B***** Hausanteilschein Serie 16/X/A" sowie ein Prospekt über "Immobilien-Beteiligung" vorgelegt, in dem unter anderem unter "viele gute Gründe, die für Ihren Hausanteil sprechen" "BANK TREUHÄNDER" "Sparkasse B***** Treuhand Gesellschaft" angeführt ist.

Aufgrund dieser Unterlagen schien dem Erstkläger seine Zeichnung durch die Sparkasse B***** ausreichend gesichert, wenn auch eine solche Sicherheit konkret nicht aus den Unterlagen abzuleiten war. Nicht erwiesen ist, daß eine solche Sicherheit durch den Anlageberater des Erstklägers zugesagt wurde. Es wurde lediglich darüber gesprochen, daß die Sparkasse B*****, wenn auch allenfalls nur als Treuhänder, hinter dem Zeichnungsschein stehe. Ohne Sicherheit durch die Sparkasse B*****, wie sie vom Erstkläger angenommen wurde, hätte dieser die gegenstänliche Zeichnung jedenfalls nicht vorgenommen.

Zu seinen Zeichnungsscheinen erhielt der Erstkläger jeweils ein unwiderrufliches Kaufangebot der Unternehmensgruppe W*****-B*****treuhand GmbH betreffend die jeweiligen Vertragssummen. Dieses Kaufangebot war für den Erstkläger - wie auch für sämtliche anderen Kläger - wegen der damit zu erzielenden Rendite der Anlage wesentlicher Bestandteil bzw. Grund der Veranlagung.

Die vom Erstkläger in der Folge geleisteten Zahlungen wurden vom Erstgericht im Sinne der Behauptungen des Erstklägers festgestellt.

2. Zum Vertragsschluß des Zweitklägers:

Dieser zeichnete am 21.10.1985 über Vermittlung des Anlageberaters Ing.Norbert H***** einen Hausanteilschein der Serie 16, Ansparer, mit einem Ausgabepreis und einer Vertragssumme von S 60.000,-, Vertragsbeginn 1.2.1986, und einen Hausanteilschein der Serie 16, Baranleger, mit einer Vertragssumme (Ausgabepreis) von S 880.000,-, Vertragsbeginn 12.12.1985. Er erhielt wie die anderen Kläger die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Gesellschaftsvertrag", wie der Erstkläger den Prospekt "Immobilien-Beteiligungen" und eine Ergebnistabelle für Baranleger mit großer Überschrift "Sparkasse B***** Hausanteilschein Serie 16".

Der Anlageberater H*****, der wegen mangelnder Transparenz ursprünglich den Verkauf von Hausanteilscheinen der Unternehmensgruppe W*****-B*****treuhand abgelehnt hatte, entschied sich zu deren Verkauf, nachdem im Mai oder Juni 1985 durch die Medien gegangen war, die Sparkasse B***** werde als Treuhänder auftreten. Die Hausanteilscheine samt sämtlichen Unterlagen hat H***** von der I***** erhalten, Kontakt mit der beklagten Partei hat nicht bestanden. Von der I***** war das Produkt dabei so präsentiert worden, als ob hinter den Serien die Sparkasse B***** stünde und "nichts passieren könne". Wäre H***** nicht davon ausgegangen, daß tatsächlich die Beklagte verantwortlich als Treuhänder sei, hätte er dieses Produkt nicht angeboten. Dabei hat H***** aber nicht zwischen der beklagten Partei und der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft sowie der Sparkasse B***** Hausanteilschein Serie 16 unterschieden. Als Treuhänder ist H***** jedoch nicht die Beklagte, sondern deren Tochtergesellschaft von der I***** präsentiert worden. Die Annahme, die Beklagte stehe dahinter, hatte H***** aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der I*****.

Aufgrund der ihm von H***** zur Verfügung gestellten Unterlagen und der mit diesem geführten Gespräche war der Zweitkläger der Meinung, "alles werde von der Sparkasse B***** gemacht" und die Hausanteilscheine würden von dieser ausgegeben. Auch ging man von einer Besicherung durch lastenfreie Liegenschaften aus. Hätte für den Zweitkläger die Sicherheit durch die Sparkasse B***** nicht bestanden, hätte er nicht gezeichnet.

Finanziert wurde der Hausanteilschein Baranleger ebenfalls durch das Bankhaus D***** im Kreditweg (gegen Besicherung durch Verpfändung der Hausanteilscheine und einer Lebensversicherung). Auch der Zweitkläger erhielt ein unwiderrufliches Kaufanbot durch die Unternehmensgruppe W*****-B*****treuhand GmbH.

Die vom Zweitkläger geleisteten Zahlungen wurden vom Erstgericht entsprechend den Klagsbehauptungen festgestellt.

3. Zum Vertragsabschluß des Drittklägers:

Der Drittkläger zeichnete am 14.12.1985 einen Hausanteilschein der Serie 14 als Baranleger (Vertragssumme/Ausgabepreis S 1 Mio). Vertragsbeginn war der 25.4.1986. Der Ankauf wurde ebenfalls durch einen Kredit des Bankhauses D***** (gegen Verpfändung des Hausanteilscheines und einer Er- und Ablebensversicherung) finanziert. Auch gegenüber dem Drittkläger gab die Unternehmensgruppe W*****-B*****treuhand GmbH ein unwiderrufliches Kaufanbot ab.

Vermittelt wurde der Hausanteilschein an den Drittkläger durch Gustav K*****, einen Angestellten der Firma F*****. Dieser war damals vorwiegend mit der Vermittlung von I*****-Hausanteilscheinen beschäftigt. Er ging von der Bonität der Anlage aus, da auf den Unterlagen der Name der Sparkasse B***** aufschien und durch diese auch Finanzierungen von Hausanteilscheinen durchgeführt wurden. Für K***** war wichtig, daß ein Bankinstitut wie die beklagte Partei mit der Beteiligung "quasi identifiziert" war. Seine Informationen hatte K***** von seiner Arbeitgeberin, diese wiederum von der I*****.

Dem Drittkläger standen anläßlich der Zeichnung neben dem Zeichnungsschein, den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Gesellschaftsvertrag" auch der Prospekt "Immobilien-Beteiligungen" und weitere Prospekte der I***** zur Verfügung, in denen jedoch ein weitergehender Hinweis auf die Beklagte (als bereits angeführt) nicht enthalten war. Aufgrund der Gespräche mit K***** und der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ging der Drittkläger von einer "Vorherrschaft der Sparkasse B*****" aus; er hätte nicht gezeichnet, wenn die Beklagte nicht in den Urkunden vorgekommen wäre. Dies hat ihm besondere Seriosität und Bonität vermittelt. Wesentlich war auch, daß es sich um eine grundbuchgesicherte Immobilienbeteiligung handeln sollte.

Die Zahlungen des Drittklägers hat das Erstgericht entsprechend den Klagsbehauptungen festgestellt.

4. Zum Vertragsschluß des Viertklägers:

Die Beteiligungen des Viertklägers wurden ebenso wie die des Fünft- und des Sechstklägers durch Hubert Sch***** vermittelt, der damals bei der Firma F***** in Salzburg als Versicherungsmakler und Vermögensberater tätig war. Diese Firma hatte keine direkte Beziehung zur WEB oder zur Beklagten. Gespräche über Hausanteilscheine hatte Sch***** auch mit Dr.M***** von der beklagten Partei geführt, wenn er diesen zufällig getroffen hat, sowie mit Mitarbeitern der Firma I***** und IM*****. Wenn auch der genaue Wortlaut dieser Gespräche nicht bekannt ist, wurden Hausanteilscheine der Serien 14 und 16 von Dr.M***** jedenfalls positiv bewertet.

Bei der Vermittlung der Beteiligungen standen auch Sch***** die bereits mehrfach erwähnten Unterlagen zur Verfügung. Auch er ging aufgrund der ihm zuteil gewordenen Informationen davon aus, daß die Beklagte "dahintersteht mit Namen und als Treuhänder". Daß auf den Urkunden "Sparkasse B***** I Treuhand Gesellschaft m.b.H." angeführt war, hat für Sch***** keinen großen Unterschied gemacht. Bei der Vermittlung an den Viertkläger hat Sch***** lediglich als Verkaufsleiter mitgewirkt.

Der Viertkläger hat am 21.6.1985 bei der Serie 16 als Baranleger einen Betrag von S 400.000,- sowie als Ansparer einen Vertrag über S 60.000,- gezeichnet. Finanziert wurde der Baranlegerschein über einen Kredit der Raiffeisenkasse O***** (gegen Verpfändung des Hausanteilscheins und einer Lebensversicherung). Auch der Viertkläger hat ein unwiderrufliches Kaufangebot der Unternehmensgruppe W*****-B*****treuhand GmbH erhalten. Vor seiner Zeichnung hatte er von Sch***** Ergebnistabellen, sowie einen weiteren I*****-Prospekt unter anderem folgenden Inhaltes erhalten: "Positiver Ausblick:

Eigentum an Österreichs größtem Immobilienfonds bedeutet:

................. 4. Ruhiger Schlaf durch: sachkundige Verwalter-Aktiengesetz! Kontrolle durch Sparkasse!."

Ohne die von ihm angenommene erwähnte Sicherheit durch die beklagte Partei hätte der Viertkläger nicht gezeichnet.

Die vom Viertkläger geleisteten Zahlungen hat das Erstgericht entsprechend den Klagsbehauptungen festgestellt.

5. Zum Kaufabschluß des Fünftklägers:

Auch bei diesem Kaufabschluß hat Sch***** lediglich als Verkaufsleiter bei der Vermittlung durch Mitarbeiter mitgewirkt; er hat allerdings gegenüber dem Fünftkläger erklärt, es bestünde eine treuhänderische Kontrolle der Sparkasse B*****.

Der Fünftkläger hat am 20.9.1985 einen Hausanteilschein der Serie 14, Baranleger, mit einem Ausgabepreis von S 400.000,- und einen Hausanteilschein der Serie 16, Ansparer, mit einer Vertragssumme von S 60.000,- gezeichnet. Er hat dies aufgrund der Zusage von Sch***** getan, es handle sich um Hausanteilscheine der Sparkasse B*****, diese stellten einen 100 %ig eigenfinanzierten Immobilienfonds dar und seien grundbücherlich gesichert; die Sparkasse B***** hätte die treuhänderische Kontrolle. Wäre der Fünftkläger nicht von der Treuhandschaft der beklagten Partei ausgegangen, hätte er nicht gezeichnet.

Die Finanzierung erfolgte über die Raiffeisenkasse O***** in gleicher Weise wie beim Viertkläger. Der Fünftkläger erhielt ein unwiderrufliches Kaufangebot der Unternehmensgruppe W*****-B*****treuhand GmbH und die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Gesellschaftsvertrag" und wohl auch die Zeichnungsscheine; weitere Prospekte mit Bezug auf die beklagte Partei standen ihm nicht zur Verfügung.

Die vom Fünftkläger bezahlten Beträge hat das Erstgericht entsprechend den Klagsbehauptungen festgestellt.

6. Zum Vertragsabschluß des Sechstklägers:

Sch***** informierte den Sechstkläger, daß der Erwerb der Hausanteilscheine große Sicherheiten biete und dies auch aus dem Prospektmaterial hervorgehe. Er überließ dem Sechstkläger den Prospekt "Immobilien-Beteiligungen" mit dem Hinweis "Bank-Treuhänder, Sparkasse B***** Treuhandgesellschaft". Vor der schließlich am 28.6.1985 erfolgten Zeichnung hatte der Sechstkläger die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Gesellschaftsvertrag" ebenso wie eine Ergebnisübersicht ohne Hinweis auf die beklagte Partei zur Verfügung, weiters den Prospekt der I***** "Positiver Ausblick ................", wie auch der Fünftkläger.

Ausschlaggebend für die Beteiligung des Sechstklägers war die Erwähnung, daß die Sparkasse B***** "dahinterstünde". Diese Meinung bildete er sich aus den ihm vorliegenden Unterlagen, wobei laut Beilage F 16 die Sparkasse eine Kontrollfunktion ausüben sollte. Wenn darin auch die Sparkasse B***** nicht angeführt war, so ging der Sechstkläger wegen der anderen Unterlagen doch davon aus, daß es sich um dieses Institut handle. Wegen der steuerlichen Absetzbarkeit ging der Sechstkläger auch davon aus, daß dieses Anlageprojekt vom Finanzamt entsprechend geprüft sei; auch ging er von einer Sicherheit durch lastenfreie Immobilien aus.

Der Sechstkläger hat Hausanteilscheine der Serie 16, Ansparer (Vertragssumme S 120.000,-) und Baranleger (Vertragssumme S 400.000,-) gezeichnet. Die Finanzierung erfolgte wie beim Viert- und Fünftkläger.

Die vom Sechstkläger geleisteten Zahlungen hat das Erstgericht entsprechend den Klagsbehauptungen festgestellt.

Bei der Vermittlung der gegenständlichen Anlageprodukte ist keiner der Vermögensberater als Vertreter der beklagten Partei aufgetreten. Diese war weder mit dem Vertrieb von Hausanteilscheinen noch der Werbung hiefür je unmittelbar befaßt, sie war auch nicht Herausgeber irgendwelcher Prospekte. Dr.M***** traf zwar gelegentlich anläßlich von Schulungen mit Vermögensberatern zusammen, ohne daß diese Treffen jedoch in irgendeinem Zusammenhang mit den gegenständlichen Geschäften gestanden wären. Eine direkte Bewerbung dieser Produkte durch Dr.M***** als Vorstandsmitglied der beklagten Partei ist jedenfalls nicht erwiesen.

Nicht erwiesen ist auch eine Kenntnis der beklagten Partei über die wirtschaftliche Lage der Unternehmensgruppe W*****-B*****treuhand GmbH und die wirtschaftlichen Probleme, bis darüber in den Medien ab Dezember 1988 berichtet wurde.

Diese Unternehmensgruppe befindet sich seit dem Jahre 1989 in Konkurs.

Hinweise darauf, daß vor Mai 1989 für die Kläger konkreter Anlaß zu Befürchtungen hinsichtlich von Verlusten an ihrer Beteiligung vorgelegen hätten, konnten nicht festgestellt werden.

Wann der Verkauf des Immobilienvermögens der betreffenden Serien erfolgt ist, steht nicht fest. Nicht erwiesen ist jedenfalls, daß davon der beklagten Partei zum Zeitpunkt, als die gegenständlichen Zeichnungen durch die Kläger vorgenommen wurden, etwas bekannt gewesen wäre.

Die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16, deren Firma nunmehr "I***** I Immobilien-BeteiligungsgmbH & Co KG, Serie 16" lautet, ist derzeit nicht in der Lage, Ausschüttungen an die Anleger zu leisten. Bereits seit dem 3.Quartal 1989 sind keine Zahlungen mehr geleistet worden. Der innere Wert der Beteiligungen betrug zum 31.12.1990 kaum 20 % ihres Kapitalwertes. Über Immobilienbesitz verfügen die beiden Serien nicht mehr.

In einer Aussendung an Mitarbeiter und Vertragspartner vom Mai 1985 wurde durch die I***** mehrfach darauf hingewiesen, daß die Sparkasse B***** als Treuhandgesellschaft und Namensgeber für Hausanteilscheinserien hinzugetreten sei. Dieses Schreiben wurde von der I***** im Zuge ihrer Bemühungen, die Serien 14 und 16 an einen möglichst großen Kundenkreis zu vertreiben, auch an die Vermögensberater zur Verfügung gestellt. Ganz offensichtlich ging es dabei darum, die Sparkasse B***** zwecks Erzeugung eines Anscheins besonderer Bonität und Seriosität zu verwenden.

Eine (gemeint ist wohl: aktive) Beteiligung der beklagten Partei an der Herstellung dieses Anscheins ist nicht erwiesen. Vielmehr richtete die Beklagte mit Schreiben vom 10.6.1985 an die I***** die Aufforderung, künftig nicht mehr die Sparkasse B*****, sondern die Treuhandgesellschaft der Sparkasse B***** als Beteiligte zu nennen, "damit der I***** AG niemand den Vorwurf machen kann, man hätte die Beteiligung der Sparkasse B***** nicht richtig dargestellt".

An einen einzelnen namentlich nicht bekannten Anlegerinteressenten - keinen der Kläger - verfaßte die Beklagte ein Schreiben, worin sie mitteilte, "daß die Treuhandgesellschaft der Sparkasse B***** als Kommanditist in den Fonds tätig ist"; ein Konkurs einer Hausanteilserie sei praktisch unvorstellbar, weil sie ausschließlich durch Eigenmittel finanziert seien. Den Klägern wurde ein solches Schreiben nicht zugänglich.

Eine wirtschaftliche Nutznießung der beklagten Partei aus diesen Beteiligungen in direkter Weise ist nicht erwiesen; vielmehr ergibt sich diese entsprechend den ursprünglichen Intentionen im wesentlichen aus der Bekanntmachung des Namens der beklagten Partei weit über ihr usprüngliches Einzugsgebiet hinaus und in der - bei den Klägern in diesem Verfahren nicht gegebenen - Finanzierung von Krediten zum Ankauf von Hausanteilscheinen.

Beim Finanzamt Salzburg sind in der Zwischenzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Aberkennung der Steuervorteile aus diesen Veranlagungen anhängig, wobei der Fünftkläger und der Drittkläger bereits entsprechende Bescheide erhalten haben.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung der von ihnen für den Ankauf von Hausanteilscheinen im einzelnen bezahlten Aufwendungen sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihnen für alle weiteren Schäden, so aus weiteren Forderungen der Beteiligungsgesellschaften, aus Rückforderungen des Finanzamtes, aus mit dem Ankauf verbundenen Kreditspesen und Versicherungsleistungen, zu haften habe. In Eventualbegehren wurde die Leistungsverpflichtung der Beklagten von der gleichzeitigen Übertragung der klägerischen Rechte an den Beteiligungsgesellschaften an die Beklagte abhängig gemacht bzw sollte der Erlös daraus vom Klagsbetrag in Abzug gebracht werden. Sie brachten vor, sie hätten sogenannte Hausanteilscheine der Serien 14 und 16 gezeichnet, nachdem sie insbesondere die Tatsache, daß ein angesehenes Bankinstitut wie die beklagte Partei hinter der Hausanteilschein-Beteiligung stehe und als Treuhänder der Anleger auch als Kontrollinstanz fungiere, von der Seriosität der Anlage überzeugt habe. Die Seriengesellschaften seien nicht mehr in der Lage, die vertraglich bedungenen Zahlungen an die Anleger zu leisten. Der innere Wert der Beteiligungen betrage laut Mitteilungen der I***** per 31.12.1990 nur noch 19 % des Nominales. Die beklagte Partei hafte für den den Klägern eingetretenen Schaden zum einen aufgrund rechtswidriger Firmenbildung: Die Beteiligung der beklagten Partei an den Seriengesellschaften 14 und 16 habe dem Zweck gedient, den Namen der beklagten Partei in diese Firmen gelangen zu lassen und habe daher die Umgehung der Grundsätze der Firmenwahrheit bezweckt. Auch die Zustimmung der beklagten Partei zur Weiterführung des Firmennamens nach Aufhebung der unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beziehungen sei rechtswidrig, nämlich gegen § 18 HGB verstoßend, gewesen. Die Bildung der Firma Sparkasse B***** I Treuhand GmbH verstoße gegen § 5 Abs 3 GmbHG und § 11 Abs 2 und 5 KWG. Insbesondere letztere Norm sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu Gunsten der Anleger. Durch diese rechtswidrigen Firmenbildungen bzw durch die rechtswidrige Weiterführung des Firmennamens mit Zustimmung der beklagten Partei habe diese den Anschein verursacht, daß sie als Initiatorin und Verantwortliche hinter der Beteiligung stehe und dadurch besondere Seriosität der Anlage gewährleistet sei. Darüber hinaus hafte die Beklagte wegen sittenwidriger Schädigung und Arglist, weil sie vorsätzlich und sittenwidrig den unrichtigen Anschein hervorgerufen habe, eine Bank stehe hinter den Beteiligungen und garantiere ihre besondere Seriosität. Die Kläger stützten ihre Schadenersatzansprüche auch auf die Prospekthaftung. Die beklagte Partei als persönlich haftende Gesellschafterin der OHG Serie 14 (die wieder ihrerseits Komplementärin in der KG Serie 16 gewesen sei) sei als Mitinitiatorin der Serien 14 und 16 anzusehen und habe ein massives wirtschaftliches Eigeninteresse an ihrem Engagement in diesen Serien gehabt. Darüber hinaus habe sie einen beherrschenden Einfluß in der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH gehabt. Deshalb hätten sie besondere Schutz- und Aufklärungspflichten getroffen. In den Prospekten für den Vertrieb der Hausanteilscheine sei der unrichtige Eindruck erweckt worden, hinter der Anlagegesellschaft stehe ein angesehenes Unternehmen mit der Folge, daß das wirtschaftliche Risiko einer Beteiligung erheblich gemindert sei. Es sei geradezu bezweckt worden, den Anschein einer hinter der Beteiligung stehenden Bank zu erwecken. Weiters sei in den Anlageinformationen der I***** vom Mai 1985 mit dem Hinzutritt der beklagten Partei als Treuhandgesellschaft geworben worden, was eine Verbesserung der Kontrolle bringe und wodurch die satzungsgemäße Geldanlage und Fondsgeschäftsführung absolut sichergestellt sei. In den Prospekten sei auch das Wort "Banktreuhänder" entsprechend hervorgehoben worden. Die Beklagte habe nichts unternommen, um diesem falschen Eindruck entgegenzutreten, und habe damit gegen die ihr als der Hauptverantwortlichen zukommenden Schutz- und Aufklärungspflichten verstoßen. Im Sinne der "Ergebnistabellen", die die Seriengesellschaften präsentiert hätten, habe die Firma W*****-B*****treuhand GmbH ein unwiderrufliches Kaufanbot (Rückkauf der Beteiligungen nach Vertragsablauf) gestellt, was tragender Bestandteil des Marketingkonzepts und für den Beteiligungsentschluß der Kläger ebenfalls von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Diese Firma aber sei bereits seit 1983 konkursreif gewesen (und sei auch mittlerweile - vermögenslos - in Konkurs gegangen). Die beklagte Partei hätte die Verpflichtung gehabt, sich darüber zu informieren und die Anleger entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die beklagte Partei habe auch dafür einzustehen, daß sie ihre beherrschende Stellung innerhalb der Treuhand-Gesellschaft 1985 und 1986 nicht dazu eingesetzt habe, den Verkauf des gesamten Immobilienvermögens der Serie 16 im Kaufvertrag vom 26.3.1986 zu verhindern bzw für die widmungsgemäße Verwendung des Kaufpreises zu sorgen oder entsprechende Absicherungen gegenüber den Seriengesellschaften durchzusetzen. Die vertrags- und prospektwidrige Veräußerung des Liegenschaftsvermögens der Serie 16 wäre ohne Zustimmung der beklagten Partei, welche die personell, organisatorisch und kapitalsmäßig völlig von ihr abhängige Firma Sparkasse B***** I Treuhand GmbH beherrscht habe, nicht möglich gewesen. Die beklagte Partei hafte als Konzernobergesellschaft der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH im Wege des Haftungsdurchgriffes, insbesondere aufgrund qualifizierter Unterkapitalisierung der abhängigen Treuhandgesellschaft. Die beklagte Partei hätte sich auch aus dem Gefüge des WEB-Bautreuhand-I***** Konglomerats nicht zurückziehen dürfen, ohne auf geeignete Weise abzusichern, daß alle Versprechungen und Garantien genau erfüllt würden. Schließlich hafte die Beklagte auch als ehemalige persönlich haftende Gesellschafterin der Serie 14, die ihrerseits Komplementärin der Serie 16 gewesen sei. Aufgrund der Schutznormverletzung und der Prospekthaftung habe die Beklagte den Klägern den Vertrauensschaden zu ersetzen. Die Kläger seien so zu stellen, als hätten sie sich - bei richtiger Aufklärung - nicht beteiligt. Der Höhe nach könne der Vertrauensschaden bereits jetzt mit den Einzahlungen der Kläger beziffert werden, weiters mit den Aufwendungen für die aufgenommenen Kredite samt Spesen, Kreditsteuer und Prämienaufwand für die zur Sicherheit abgeschlossene Lebensversicherung (abzüglich Barausschüttungen und erreichte Steuervorteile). Zum ersten Eventualbegehren, das eine Zug-um-Zug-Abtretung der Beteiligungen der Kläger gegen Bezahlung der von ihnen geforderten Beträge vorsieht, brachten sie vor, daß nach der Rechtsprechung des BGH die Anleger nicht gehalten seien, den Rest der vertraglichen Mindestlaufzeit in einem solchen Falle abzuwarten, wenn, wie hier, die Beteiligungsgesellschaften noch nicht in Konkurs seien; es könne vielmehr der Vertrauensschaden bereits geltend gemacht werden, allerdings gegen Abtretung der Beteiligung. Für den Fall, daß das Gericht zur Auffassung komme, daß derzeit noch kein Leistungsbegehren zulässig sei, stellten die Kläger ein zweites Eventualbegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die im Hauptbegehren genannten Beträge zuzüglich jener Zahlungen, die aus der Beteiligung noch gefordert werden abzüglich der Beträge, die aus der Beteiligung erlöst werden (sowie die Feststellung der Haftung für allfällige Steuerrückzahlungen aus erlangten Steuervorteilen). Schließlich stellten die Kläger noch ein drittes Eventualbegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Vertrauensschaden der Kläger aus dem Erwerb der Hausanteilscheine.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, sie habe nie Unterlagen oder Informationen verbreitet, die den Eindruck zu erwecken geeignet gewesen wären, sie selbst sei Vertragspartner oder hätte selbst maßgeblichen Einfluß auf die Beteiligungsgesellschaften gehabt. Den Klägern gegenüber habe auch kein Unternehmen, an dem die Beklagte beteiligt gewesen sei, geworben. Äußerungen der Vermögensberater der Kläger ihnen gegenüber seien irrelevant, da diese ohne Wissen und Mitwirkung der beklagten Partei zustande gekommen seien. Mangels Herausgabe der Prospekte seitens der beklagten Partei scheide eine Prospekthaftung aus. Ansprüche wegen allfälliger inhaltlicher Unrichtigkeit der Prospekte könnten nur gegen die Beteiligungsgesellschaften gerichtet werden, aus denen die Beklagte aber schon zur Zeit der Vertragsabschlüsse der Kläger ausgeschieden sei (vorsichtshalber werde auch Verjährung nach § 159 HGB eingewendet; allerdings sei zu beachten, daß nicht die Beklagte unmittelbarer Gesellschafter gewesen sei, sondern nur über die Treuhandgesellschaft. Also müßten ohnehin die Ansprüche gegenüber der Treuhandgesellschaft geltend gemacht werden). Im übrigen aber hätte sich aus den Unterlagen klar ergeben, wer der Vertragspartner der Kläger war, und daß dies nicht die beklagte Partei gewesen sei. Die Beklagte habe auch mit dem Vertrieb der Anteilscheine nichts zu tun gehabt und habe kein selbständiges Interesse an den von den Klägern gezeichneten Beteiligungen gehabt. Die Beklagte sei auch selbst nie Treuhänder gewesen. Allfällige Verstöße gegen Firmenbildungsvorschriften könnten keine Haftung begründen, weil diese Vorschriften keinen Schutzgesetzcharakter hätten. Es werde überhaupt bestritten, daß bei den Klägern durch die ihnen vor Vertragsabschluß zugekommenen Unterlagen unrichtige Vorstellungen ausgelöst worden seien. Bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen sei die Sach- und Rechtslage klar zu erfassen gewesen, daher müsse zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Kläger angenommen werden. Die Kläger hätten infolge eigener Sorglosigkeit nicht erkannt, daß sie Risikobeteiligungen gezeichnet hätten. Dies indiziere auch das Ausmaß der in Aussicht gestellten Renditen der Beteiligungen. Der Eintritt der Schäden werde überhaupt bestritten, die Beteiligungsgesellschaften seien schon vertraglich nur zu Auszahlungen nach Maßgabe der liquiden Mittel verpflichtet gewesen; es werde auch bestritten, daß in Zukunft Schäden eintreten könnten. Sämtlichen Schadenersatzansprüchen gegenüber werde die Verjährung eingewendet, da der I*****-Skandal schon im Jahre 1988 allgemein und daher auch den Klägern bekannt geworden sei. Zinsen könnten nicht begehrt werden, da nur Vertrauensschaden geltend gemacht werde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Aus der Bildung und Fortführung rechtswidriger Firmen könne eine Haftung der Beklagten nicht abgeleitet werden, da nach der zu 3 Ob 556/92 vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung den firmenrechtlichen Normen des HGB, des GmbHG und des KWG kein Schutznormcharakter im Sinne des § 1311 ABGB zukomme. Eine Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit den von den Klägern angeführten Prospekten sei nicht gegeben, da die Beklagte nicht Herausgeber der Prospekte gewesen sei; und da aus den Prospekten auch nicht hervorgehe, daß die Beklagte Initiator oder Gründer der Publikumsgesellschaft gewesen wäre. Eine Haftung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben bzw Sittenwidrigkeit scheide aus, da ein auch nur bedingter Vorsatz der Beklagten, den Klägern Schaden zuzufügen, weder behauptet noch bewiesen worden sei. Die Behauptung, die Beklagte hafte den Klägern, weil sie prospekt- und treuwidrig ihre beherrschende Stellung nicht eingesetzt habe, um den Verkauf des gesamten Immobilienvermögens der Serie 16 zu verhindern, gehe am Tatsächlichen vorbei. Eine entsprechende Funktion oder Verpflichtung der Beklagten gehe aus den Prospekten nicht hervor; zum anderen habe die Beklagte am Stammkapital der Treuhandgesellschaft nur eine Minderbeteiligung gehalten, sodaß ihr eine beherrschende Stellung nicht zugekommen sei.

Das Berufungsgericht hob mit den angefochtenen Beschluß dieses Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch die 1.Instanz auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes des zweiten und dritten Eventualbegehrens jedes einzelnen Klägers S 50.000,-

übersteige. Die Vertretungsbefugnis der Treuhandgesellschaft beziehe sich nur auf den Rechtsverkehr mit den jeweiligen Seriengesellschaften, nicht aber auf die Verfolgung von Klägerinteressen gegenüber anderen Personen wie hier der beklagten Partei. Die Kläger seien daher zur Geltendmachung der eingeklagten Schadenersatzansprüche aktiv legitimiert. Der Erwerb von stillen Beteiligungen sei als typisches Risikogeschäft zu qualifizieren. Da nur hinsichtlich der Serie 16 feststehe, daß die Risikoveranlagung fehlgeschlagen sei, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Serie 14 zu treffen haben. Die Kausalität der irrigen Vorstellung der Kläger über ihre Sicherheit durch die ihnen zugesicherte Rückkaufsgarantie und den Anschein einer Immobiliensicherheit bei der Anteilszeichnung für ihren Zeichnungsentschluß stehe fest, es sei daher die Annahme gerechtfertigt, daß die Kläger bei voller Kenntnis der Sachlage die gegenständlichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätten. Die Ansprüche der Kläger seien nicht verjährt, weil ihnen bis Mai 1989 keine ausreichenden Hinweise auf eine schuldhaft rechtswidrige Verursachung ihres Schadens durch die beklagte Partei zur Verfügung gestanden seien. Da die Frage der Haftung der beklagten Partei noch nicht (abschließend) bejaht werden könne, könne auch nicht entschieden werden, ob die Kläger ein allfälliges Mitverschulden treffe, weil die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen eine richtige Einschätzung der Sach- und Rechtslage erlaubt hätten. Die von der beklagten Partei bei Gründung ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften verletzten Firmenbildungs- bzw. Firmenfortführungvorschriften stellten keine Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB gegenüber Hausanteilscheinzeichnern dar. Obwohl die Kläger im Gegensatz zu dem der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 576/92 zugrundeliegenden Sachverhalt ausdrücklich behauptet hätten, daß sie durch die gesetzwidrige Firma "Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH" zu unrichtigen Vorstellungen über die Zusammenhänge mit der beklagten Partei gebracht worden seien, komme weder § 37 HGB, noch § 5 Abs 3 GesmbHG, noch § 11 Abs 5 KWG Schutznormcharakter zu, weil es sich dabei um reine Wettbewerbsvorschriften handle. Der Klagsanspruch könne auch nicht auf arglistige Irreführung und rechtswidrige Schädigung durch die Beklagte gestützt werden, weil die Kläger nicht bewiesen hätten, daß die Beklagte bei den Firmenänderungen bzw bei der Gestattung zur Firmenfortführung die Absicht gehabt habe, etwas vorzutäuschen. Ein Schadenersatzanspruch wegen sittenwidrigen Verhaltens setze in beiden Alternativen des § 1295 Abs 2 ABGB Schädigungsabsicht voraus. Vom Beweis eines auch nur bedingten Vorsatzes der beklagten Partei, die Hausanteilscheinzeichner zu schädigen, könne nicht die Rede sein. Eine Schadenersatzverpflichtung der beklagten Partei auf Grund der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Sittenwidrigkeit scheide aus, weil selbst die erklärte Absicht, nach außen den Eindruck zu erwecken, hinter den Hausanteilscheinserien 14 und 16 zu stehen, für sich allein noch nicht die Nichtigkeit der Zeichnungsverträge wegen sittenwidrigen Verhaltens herbeiführen könne. Vor dem Rückzug der beklagten Partei aus den beiden Seriengesellschaften und der Treuhandgesellschaft sei dieser Eindruck nicht falsch gewesen. Von einer Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten könnte nur dann gesprochen werden, wenn diese von allem Anfang an die Absicht gehabt hätte, sich nach kürzester Zeit aus den beiden Gesellschaften zurückzuziehen, sodaß ihre Beteiligung an diesen beiden Serien nur pro forma erfolgt wäre. Dies stehe aber nicht fest. Prospekthaftungsansprüche entstünden, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung der Kapitalanlage bewegt werde. Es handle sich hiebei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß. Die Besonderheit der Publikumsgesellschaft führe dazu, daß die Beitrittsinteressenten im allgemeinen keine eigenen Unterrichtsmöglichkeiten hätten und weitgehend darauf angewiesen seien, sich an Hand des Emissionsprospektes über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Der Prospekt bilde demgemäß im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsentschluß. Aus diesem Grunde müsse sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen können. Aus der Bedeutung, die dem Emissionsprospekt zukomme, folge, daß auch alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen haben, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehörten insbesondere solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Darüber hinaus schenkten Beitrittsinteressenten typischerweise denjenigen ihr Vertrauen, die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-KG stehen, d.h. vor allem den Initiatoren und Gründern, die das Management bildeten und beherrschten. Sie erschienen den künftigen Kommanditisten (aber auch künftigen stillen Gesellschaftern) als die Verantwortlichen. Aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft werde persönliche Zuverlässigkeit erwartet. Die angesprochenen Interessenten dürften daher davon ausgehen, daß die für den Prospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist (oder Stiller) zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung seien. Der "offizielle" Herausgeber eines Prospektes hafte zwar vorrangig, daneben trete aber dementsprechend auch die Haftung von Personen, die den maßgeblichen Einfluß bei der Gestaltung und Herausgabe des Prospektes hätten. Beim Komplementär, Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter einer Anlagengesellschaft spreche eine wohl unwiderlegbare Vermutung dafür, daß dieser entsprechenden Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft und die Herausgabe des Prospektes habe. Eine solche Vermutung werde allerdings gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Treuhandkommanditisten nicht angenommen, doch treffe auch ihn die Prospekthaftung, wenn entsprechende Einflußmöglichkeiten im konkreten Fall nachgewiesen seien. Im gegenständlichen Fall könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die beklagte Partei eine solche Prospekthaftung treffe, obwohl sie hinsichtlich der beiden Seriengesellschaften durchaus als Mitinitiatorin bzw Mitgründerin oder Mitgestalterin angesehen werden könnte, weil im Verfahren bisher ungeprüft geblieben sei, ob die dann weitere Voraussetzung gegeben sei, daß sie "das Management bildete oder beherrschte". Selbst wenn die Beklagte nicht in diesem Sinne als Initiatorin, Gründerin oder Gestalterin der Seriengesellschaften angesehen werden könne, bleibe noch die Möglichkeit, daß sie die hinter den Anlagegesellschaften bzw der Komplementärgesellschaft (der Serie 16) stehende Person ist, die neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausübte (ausüben konnte) und deshalb Mitverantwortung trug. Darüber, welchen Einfluß die Beklagte in den Seriengesellschaften tatsächlich ausübte bzw ausüben konnte, fehlten Feststellungen. Der Einfluß der beklagten Partei auf die Seriengesellschaften sei keineswegs durch ihren Austritt aus der Serie 14 beendet worden, weil an ihrer Stelle die Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH eintrat. Es sei auch eine Prospekthaftung der Beklagten über die Beteiligung an der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH denkbar, weil den Treuhandkommanditisten ähnlich umfassende Informationspflichten wie die Initiatoren träfen. Zu seinen Aufgaben gehöre es, die Interessen des Anlegers sachverständig wahrzunehmen und den Anleger auf unvollständige und unrichtige Angaben im Prospekt hinzuweisen. Von dieser Verpflichtung könne sich der Treuhänder auch nicht mit dem Hinweis entziehen, auf die Gestaltung des Prospekts keinen Einfluß gehabt zu haben. Der Vertragspartner des Anlegers habe für die Richtigkeit der Prospektangaben einzustehen und diese gegebenenfalls eigenverantwortlich zu überprüfen. Er habe für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts, soweit dieser für den Entschluß des Anlegers, eine Beteiligung zu erwerben, von Bedeutung sei, selbst dann einzustehen, wenn der im Verantwortungsbereich des Treuhandkommanditisten tätig werdende Verhandlungs- und Abschlußgehilfe den Prospekt auch im eigenen Interesse herausgebe und den Kapitalanlegern gegenüber selbst hafte. Weder der Umstand, daß die Vertriebsunterlagen und Prospekte nicht von der beklagten Partei herausgegeben worden seien, noch der Umstand, daß eine direkte Bewerbung der "Produkte" durch Dr.M***** nicht feststehe, noch eine Unkenntnis der Prospekte und sonstigen Vertriebsunterlagen, noch eine Unkenntnis der wirtschaftlichen Lage der Unternehmensgruppe W*****-B*****treuhand GmbH könne die beklagte Partei von der Prospekthaftung befreien; sie könne sich nur durch den gemäß § 1298 ABGB von ihr zu erbringenden Beweis der Schuldlosigkeit an der jeweiligen Unkenntnis bzw. Schuldlosigkeit am Unterlassen von Gegenmaßnahmen von der Haftung befreien. Prospekthaftungsansprüche bestünden auch, wenn die wirtschaftliche Situation der Beteiligungsgesellschaft unzutreffend dargestellt werde bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Da jedenfalls mit der Rückkaufsgarantie der W*****-B*****treuhand GmbH ein wesentlicher Anschein der Sicherheit der Anlage suggeriert worden sei, sei der wirtschaftliche Zustand dieser Firma zum Zeitpunkt, zu welchem die beklagte Partei in gesellschaftsrechtliche Beziehungen zum I*****-Konzern getreten sei und in den Folgemonaten von Bedeutung. Eine Unrichtigkeit in den Verkaufsunterlagen stehe allerdings derzeit schon fest: Von einem Banktreuhänder könne keine Rede sein, zumal die beklagte Partei am Stammkapital der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH nach den Feststellungen des Erstgerichts nur eine Minderheitenbeteiligung hielt und "in der Folge" (das Erstgericht habe nicht festgestellt, wann dies war) ihren Anteil an die Sparkasse B***** Treuhand- und Immobilien GmbH abgetreten habe, die nur eine (freilich 100 %ige) Enkelgesellschaft der Beklagten gewesen sei.

Eine direkte Bewerbung des Produktes Hausanteilscheine durch die beklagte Partei stehe nicht fest. Das Berufungsgericht verneinte auch die Haftung der beklagten Partei als ausgeschiedene Gesellschafterin nach den §§ 128, 161 Abs 2 HGB gegenüber dem Viert- und Sechstkläger. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lasse sich auch hinsichtlich der Ansprüche des Viert- und des Sechstklägers, obwohl diese ihre Zeichnungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen haben, zu welchem sich die beklagte Partei noch nicht aus der Serie 14 zurückgezogen hatte, kein gesonderter Anspruchsgrund aus den Bestimmungen der §§ 128 bzw 161 Abs 2 HGB ableiten. Der Hinweis auf ein bestehendes Dauerschuldverhältnis lasse sich nur im Zusammenhang mit einem von den Klägern gar nicht geltend gemachten Erfüllungsanspruch bzw Schadenersatz wegen Nichterfüllung verstehen. Angesichts des Vorbringens der Kläger, daß die Seriengesellschaften über keinerlei Vermögen mehr verfügten und zahlungsunfähig seien, sei daher auch von keiner Zahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter der Seriengesellschaften aus dem Titel Erfüllung bzw Schadenersatz wegen Nichterfüllung auszugehen. Rückabwicklungsansprüche, die allenfalls als Ergebnis einer Vertragsaufhebung denkbar wären, hätten das gleiche Schicksal; abgesehen davon, daß diese erst nach dem Ausscheiden der beklagten Partei als persönlich haftender Gesellschafterin aus den Seriengesellschaften entstanden sein können, und daher nicht unter die (Fort-) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters fielen. Letztlich erachtete das Berufungsgericht das Verfahren zur Beurteilung, ob die Beklagte wegen Verletzung von Treuhänderverpflichtungen direkt in Anspruch genommen werden könne (Haftungsdurchgriff im Konzern) für ergänzungsbedürftig. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung treffe einen Schadenersatzkläger die Behauptungs- und Beweislast, daß der ihm vertraglich zur Interessenwahrung Verpflichtete in einer konkreten Lage der Interessenverfolgung ein Verhalten gesetzt habe, das für die der Ersatzforderung zugrunde gelegten Nachteile adäquat kausal und deshalb rechtswidrig war, weil die vertraglich geschuldete Interessenverfolgung ein anderes Verhalten erfordert hätte. Erst wenn dies feststehe, sei es gemäß § 1298 ABGB Sache des mit der Interessenwahrung Betrauten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die ihn wegen des tatsächlich gesetzten als vertrags- und daher rechtswidrig erkannten Verhaltens entschuldigten. Dem Geschädigten müsse also, um Schadenersatz zu erlangen, der Beweis - sei es auch nur, wo dies statthaft wäre, der Anscheinsbeweis - gelungen sein, daß sich der Schädiger in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten durfte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes bestehe grundsätzlich - wenngleich dies derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne - die Möglichkeit, die beklagte Partei im Wege eines sogenannten Haftungsdurchgriffes für Sorgfaltspflichtverletzungen der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH in Haftung zu ziehen. Es habe ein maßgeblicher Einfluß der beklagten Partei auf die Sparkasse B***** Treuhand- und Immobilien GmbH bestanden und damit auch ein gewisser Einfluß der beklagten Partei bis zu ihrem Rückzug im Herbst 1986 (der genauere Zeitpunkt müßte vom Erstgericht noch festgestellt werden) aus der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH auch auf diese letztgenannte Firma. Es könne daher an sich von einem faktischen Konzernverhältnis zwischen der beklagten Partei, jedenfalls der Sparkasse B***** Treuhand- und Immobilien GmbH und auch in gewissem Sinn der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH ausgegangen werden. Derzeit stehe aber nicht fest, wie tatsächlich ein maßgeblich der Einfluß der Beklagten auf die Geschäftsführung der letztgenannten Gesellschaften gewesen sei und ob sie im Sinne einer besonderen rechtlichen Verpflichtung zum Tätigwerden auf Grund des Gesetzes oder auf Grund freiwilliger Pflichtenübernahme einzuschreiten gehabt hätte bzw ob sie einen solchen Einfluß nicht ausgeübt habe. Wenn der Gesellschafter durch vorheriges aktives Eingreifen in die Geschäftsführung eine besondere Gefahrenlage geschaffen habe, sei er nach dem Ingerenzprinzip zu deren Abwendung verpflichtet. Ein Gesellschafter, der bereits durch die Veranlassung objektiv sorgfaltswidriger Geschäftsführungsakte ein spezielles Risiko geschaffen habe, könne sich nicht einfach aus dem Bereich der Geschäftsführung zurückziehen. Daraus folge, daß, entsprechend maßgeblicher Einfluß der Beklagten auf die Sparkasse B***** I Treuhand GmbH vorausgesetzt, durchaus eine Haftung der beklagten Partei für Sorgfaltspflichtverletzungen der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH, die zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der Seriengesellschaften und damit auch der Treuhandgesellschaft als Treuhandkommanditistin führten, in Frage komme. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen Machtverhältnisse in der Treuhandgesellschaft sowie wann das Liegenschaftsvermögen des Seriengesellschafter verkauft worden ist, festzustellen haben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Aufhebungsbeschluß von beiden Parteien erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht gibt Rechtsprechung und Lehre zur Prospekthaftung grundsätzlich zutreffend wieder, sodaß, mit Ausnahme der folgenden Ausführungen, darauf verwiesen werden darf (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach Auffassung des erkennenden Senates bedarf es jedoch weder der in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht noch für notwendig erachteten ergänzenden Feststellungen über den zum Zeitpunkt der Ankäufe durch die Kläger noch gegebenen Einfluß der beklagten Partei auf die jeweiligen Gesellschaften, noch von solchen im Zusammenhang mit dem von den Klägern ebenfalls geltend gemachten Haftungsdurchgriff. Der erkennende Senat ist im Gegensatz zu der in 3 Ob 556/92 (= WBl 1994, 167) vertretenen Auffassung der Ansicht, daß es sich bei den Vorschriften der §§ 30 und 37 HGB im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 GesmbHG und § 11 Abs 2 und 5 KWG sehr wohl um Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB handelt. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wahrheitsgrundsatz besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern soll auch und gerade den Geschäftsverkehr schützen (vgl Schuhmacher in Straube HGB2 § 37 Rz 9). Der Verstoß der beklagten Partei gegen die genannten Bestimmungen durch rechtswidrige bzw irreführende Firmenbildung bzw Duldung der Firmenfortführung ist kausal für die Schädigung der Kläger verantwortlich. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall kein mit dem der Entscheidung 3 Ob 556/92 zugrundeliegenden völlig vergleichbarer Sachverhalt vor, sodaß ohne Anrufung des verstärkten Senates entschieden werden konnte.

Die Firmengründungen der beklagten Partei zielten einerseits auf die Schaffung von Anlagegesellschaften in Form von (Publikums) Offenen Handelsgesellschaften bzw Kommanditgesellschaften, andererseits von Treuhandgesellschaften ab, wobei im Innenverhältnis die Anteile der Anleger an den Offenen Handelsgesellschaften bzw Kommanditgesellschaften von der Treuhandgesellschaft gehalten wurden. Die beklagte Partei ist zwar vor Anschaffung der Hausanteilscheine mit Ausnahme des Viert- und Sechstklägers aus beiden Anlegergesellschaften gesellschaftsrechtlich ausgeschieden, hat aber der Belassung ihrer Firma in den Firmen der einzelnen Gesellschaften ausdrücklich zugestimmt. Sie hielt auch nach Anschaffung der gegenständlichen Hausanteilscheine nach wie vor eine 49 %ige Beteiligung an der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft bzw war alleinige Gesellschafterin der Sparkasse B***** Beteiligungs- und VerwaltungsGmbH und muß daher als maßgeblich beteiligt an der Treuhandgesellschaft angesehen werden.

Inwieweit es den Klägern möglich und zumutbar gewesen wäre, durch Einsicht im Firmenbuch das Ausscheiden der beklagten Partei aus dem Gesellschaftsverhältnis der Serien 14 und 16 zu erheben - es steht nicht fest, wann dies im Firmenbuch vollzogen worden ist, doch ist davon auszugehen, daß dies einige Zeit nach dem gesellschaftsrechtlichen Beschluß war - kann dahingestellt bleiben, weil die beklagte Partei nach wie vor Teil- bzw. Inhaberin von am Hausanteilscheingeschäft weiterhin beteiligten Firmen war und sohin aus dem Firmenbuch keine Klärung gefunden werden konnte. Der beklagten Partei mußte klar sein, daß bis zur Löschung ihres Firmenwortlautes in den Serien 14 und 16 und anderen am Hausanteilscheingeschäft beteiligten Firmen im Firmenbuch durch die ihr bekannten Prospekte - ihr Vorstandsmitglied Dr.M***** war ja Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft - beim Käuferpublikum der von dessen Horizont her beurteilt unwiderlegbare Eindruck erweckt wird, sie sei nach wie vor Gesellschafterin der Anlagegesellschaften und deren überwachendes Organ. Dies gilt auch für den Zeitraum nach Löschung der Beteiligung der beklagten Partei an den beiden Hausanteilscheinsserien, weil die beklagte Partei es in offenkundiger Kenntnis vom Inhalt der Prospekte - hier fällt besonders ins Gewicht, daß sich die beklagte Partei das unzweifelhaft gegebene Wissen ihres Vorstandsmitgliedes Dr.M***** als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft vom Prospektinhalt als eigenes Wissen anrechnen lassen muß - unterlassen hat, auf die Unrichtigkeit dieses Prospektmaterials gegenüber dem Käuferpublikum tauglich hinzuweisen. Die beklagte Partei nahm es daher mit ihrer Duldung der Belassung ihres Firmennamens im Firmenwortlaut der Anlegerfirmen und der Treuhandgesellschaft in Kauf, daß das Käuferpublikum weiterhin darauf vertrauen wird, daß sie eine Garantenstellung einnimmt, die den Hausanteilscheinen eine über die sonst bei Käufern von Risikopapieren hinausgehende Vertrauenswürdigkeit verschafft. Die von der Beklagten einerseits durch rechtswidrige und irreführende Firmenbildungen und durch ihre Zustimmung zu deren Weiterbestehen nach ihrem Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis der beiden Serien andererseits durch die Erweckung des falschen Eindruckes, Banktreuhänder zu sein, damit eingegangene Haftung ist als Einheit anzusehen.

Die Bestimmung des § 37 HGB darf im Sinne der Firmenwahrheit nicht isoliert als reine Wettbewerbsvorschrift, sondern muß im Zusammenhang mit den §§ 17 und 30 HGB betrachtet werden. Nach der deutschen Lehre (vgl Schlegelberger HGB5 § 37 Rz 1 und 4) stellt die letztzitierte Norm auch eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB dar. Gemäß § 11 Abs 2 KWG bleibt die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, ausschließlich den Banken, für die das Sparkassengesetz gilt, vorbehalten. Nach § 5 Abs 3 GesmbHG darf in die Firma einer GesmbH keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Anstalten zukommt wie zB Sparkasse. Die Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz ergänzen die firmenrechtlichen Vorschriften der § 17 ff HGB und die der §§ 1, 2 und 9 UWG. Sie sind keinesfalls als wettbewerbsneutrale Vorschriften anzusehen, beschränken sie doch einen wesentlichen Parameter der Werbung, einer der Haupterscheinungen des Wettbewerbes, nämlich die Bezeichnung, die ein Unternehmen führen darf. Das Hauptziel der Bestimmung des § 11 KWG besteht darin, eine Irreführung des Publikums zu verhindern, die durch den Gebrauch der durch diese Bestimmung geschützten Bezeichnungen durch Unbefugte eintreten könnte (vgl Laurer in Fremuth-Laurer, Kommentar zum Kreditwesengesetz2, 201). Demnach begründet auch der einmalige in der Absicht, sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, begangene Verstoß gegen § 11 KWG eine Verletzung des § 1 UWG. Hier geht ausnahmsweise § 1 UWG iVm § 11 KWG dem Spezialtatbestand des § 9 UWG voraus bzw konkurriert mit ihm (vgl Laurer aaO FN 1). Bereits der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.3.1985, ZIP 1985, 1317 ff, hervorgehoben, daß der Rechtsverkehr einer Sparkasse besonderes Vertrauen entgegenbringe; dies sei eine Folge der gesetzlichen Regelung über das Kreditwesen, dessen Begründung betone, daß das Kreditgewerbe wie kein anderer Wirtschaftszweig für seine Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und in das solide Geschäftsgebaren des gesamten Gewerbes zur Voraussetzung habe und daß daher zu Verhältnissen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit verdienen, beizutragen sei; es könne davon ausgegangen werden, daß sowohl die Existenz besonderer Vorschriften und Kontrollen als auch gewisse vertrauensfördernde Einrichtungen der Kreditwirtschaft, darunter insbesondere die Spareinlagensicherung für Illiquiditätsfälle durch einen gemeinsamen Fonds, dem Publikum nicht unbekannt sind und daß das Ziel der Schaffung und Erhaltung besonderen Vertrauens des Publikums in die Verläßlichkeit und Seriosität der Kreditinstitute weithin erreicht sei; daraus erwachse den Kreditinstituten ein Vertrauensvorsprung vor anderen Mitbewerbern, wenn sie sich in nicht banktypischen Geschäftsbereichen betätigen. Auch Frotz (Schadenersatz wegen Gebrauchs einer verwechslungsfähigen Firma, GesRz 1987, 143 ff) hat in seiner Analyse der Entscheidung SZ 59/109 den Schutzgesetzcharakter des § 30 HGB unter Berufung auf Canaris in der FS für Larenz, 27 ff) und weitere Nachweise bejaht. Dem ist zuzustimmen, Voraussetzung für die Einstufung einer Bestimmung als Schutzgesetz ist, daß diese dem Schutz einer Person oder eines bestimmten Personenkreises dient, dessen Mitglieder nur anhand genereller Merkmale bestimmbar sein müssen. Dementsprechend verbietet sich die Annahme eines Schutzgesetzes, wenn allein das öffentliche Interesse gewahrt werden soll und ein Individualschutz nur als Nebenwirkung auftritt. Verfolgt eine Vorschrift in der Hauptsache andere Zwecke, ist sie daneben aber auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen worden, so genügt dies aber grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters. (Frotz aaO 148). Aus derartigen Schutzgesetzen abgeleitete Schadenersatzansprüche sind lt Frotz ohne weiteres mit § 37 HGB vereinbar, weil diese Norm keine Schadenersatzansprüche antastet, die sich aus anderen Gesetzesbestimmungen ableiten. Für eine Haftungsverantwortung genügt grundsätzlich schon leichte Fahrlässigkeit des Schutzgesetzverletzers; dabei muß sich das Verschulden nicht auf den schädlichen Erfolg, sondern nur auf die Übertretung der Norm beziehen. Die Beklagte war für das Nichtvorliegen eines Verschuldens beweispflichtig. Dieser Beweis ist der Beklagten mißlungen, bzw hat sie einen derartigen Beweis im Grunde gar nicht angetreten. Auch der gesellschaftsrechtliche Rückzug der Beklagten vier Monate nach ihrem Eintritt aus den Seriengesellschaften 14 und 16 vermag die begangene Schutzgesetzverletzung und die damit verbundene Verschuldensvermutung zufolge Belassung ihres Firmenwortlautes in den Firmen der beiden Seriengesellschaften nicht zu beseitigen, weil gerade dadurch der Zweck, den die Schutzgesetzgebung verfolgt, nämlich einen falschen Eindruck über die hinter den Seriengesellschaften stehenden Sicherheiten zu vermeiden, vereitelt wurde. Dieser grobe Verstoß gegen die Firmenwahrheit mußte beim Käuferpublikum den Eindruck hervorrufen, daß die beklagte Partei nach wie vor mit der bei Sparkassengeschäften üblichen Sicherheit garantiert bzw haftet. Die klagende Partei hat keine triftige Aufklärung für ihre Zustimmung, daß der der Firmenwahrheit zuwiderlaufende Beisatz in den beiden Seriengesellschaften "Sparkasse B*****" verbleiben darf, gegeben. Für die "Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH" war die Verwendung des Namens Sparkasse bereits nach § 5 Abs 3 GesmbHG ausnahmslos unzulässig, weil nach dieser Gesetzesbestimmung und den entsprechenden Materialien Verwechslungen mit den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung und Aufsicht stehenden Anstalten, wie Sparkasse, Landesbank udglm vermieden werden soll. Durch die rechtswidrigen Firmenbildungen bzw durch die Zustimmung zur Fortführung dieser rechtswidrig gebildeten Firmen hat die beklagte Partei in Kauf genommen, daß das Käuferpublikum unrichtigen Vorstellungen über die tatsächlich gegebene wirtschaftliche Sicherheit unterliegt. Die Beklagte hat durch die unterlassene Bekanntmachung ihres Ausscheidens auch gegen eine - in der Bundesrepublik Deutschland bereits anerkannte - Verpflichtung zur Aufklärung verstoßen (vgl Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigte Kreditanleger3, 187). Die Beklagte ist den Klägern daher auf Grund von mehrfachen Verstößen gegen Schutzgesetze für einen aus den Beteiligungen an den Serien 14 und 16 entstandenen Schaden, dessen Höhe auch nach den Vorbringen der Kläger derzeit noch nicht feststeht, ersatzpflichtig. Dieser Schaden wird voraussichtlich in einem beachtlichen Verlust der einbezahlten Beträge und der mit der Anschaffung der Hausanteilscheine verbundenen Kreditkosten, sowie der Auslagen im Zusammenhang mit den bei der Kreditaufnahme geforderten Sicherungsmaßnahmen wie Verpfändungsgebühren, in Steuernachteilen usw. bestehen. Derzeit steht aber nur fest, daß sich die Beteiligungsgesellschaften in Liquidation befinden, daß die Beteiligungsverträge der Kläger noch aufrecht sind und daß die Hausanteilscheine nach der derzeitigen Schätzung etwas weniger als 20 % ihres Nominales wert sind. Eine für eine abschließende Beurteilung erforderliche verläßliche Prognose steht nicht fest. Ein wirtschaftlicher Verlust der Kläger ist aufgrund der gerichtsbekannten Ereignisse zwar naheliegend, aber noch nicht mit endgültiger Sicherheit eingetreten. Inbesondere läßt sich ein derartiger Verlust derzeit noch nicht abschließend beziffern.

Der den Klägern zu ersetzende Schaden besteht daher in der Differenz zwischen den eingezahlten bzw aufgewendeten Beträgen, die mit dem Erwerb der Hausanteilscheine verbunden waren, wie Kreditauslagen und Auslagen zur Besicherung, sowie allfälligen Steuernachteilen usw und dem noch vorhandenen Wert der Hausanteilscheine. Es handelt sich dabei zweifellos um einen Vertrauensschaden, das heißt, der Schädiger muß den Geschädigten nicht so stellen, wie dieser stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, sondern so, wie wenn das Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäftes oder auf die irreführende Äußerung nicht erweckt worden wäre (Koziol-Welser I10, 208 f). Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind aber die Kläger gehalten, die Beteiligungsverhältnisse so kostengünstig und so schnell wie möglich zu beenden. Wiewohl die Auffassung der Kläger geteilt werden muß, daß es ihnen unzumutbar wäre, von den Beteiligungsgesellschaften geforderte weitere Einzahlungen vorzunehmen, da, wie als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden darf, solche Einzahlungen nur Verluste verursachen würden, kann, da das schadenbringende Beteiligungsverhältnis nach wie vor aufrecht ist, derzeit noch kein endgültiger Schadensbetrag berechnet werden und hat derzeit daher auch kein Leistungsbegehren Platz. Auf den Zeitpunkt des Schlußes der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bezogen, kann die Vermögenslage der beiden Seriengesellschaften nicht mit der für das Zivilverfahren erforderlichen Bestimmtheit abschließend beurteilt werden.

Aus diesem Grund konnte über das Hauptbegehren nicht abschließend entschieden werden.

Bei der folgenden rechtlichen Beurteilung wird den Klägern allerdings kein Mitverschulden anzulasten sein.

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muß, ist nicht einheitlich, sondern nur im Einzelfall zu entscheiden. So ist bei der Prospekthaltung maßgeblich die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger (Werner/Machunsky aaO 197 ff). Grundsätzlich muß ein Anleger wissen, daß er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und daß er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, dh. daß er davon auszugehen hat, daß auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden (vgl BGH in NJW 1982, 1095 ff). Der Beklagten muß aber dazu entgegengehalten werden, daß die von ihr wenn schon nicht mitinitiierte, so doch billigend in Kenntnis genommene Prospektgestaltung bei einem Anleger eben die zuvor genannten Zweifel zerstören sollte, um bei ihm das Bewußtsein hervorzurufen, bei seiner Veranlagung Sparkassensicherheit zu genießen. Richtig ist, daß die bei der Veranlagung in Aussicht gestellte Rendite mit Gewinnen, die üblicherweise bei von Sparkassen vermittelten Geschäften nicht erzielt werden können, mit dieser Vorstellung nicht in Einklang zu bringen war; dem ist aber entgegenzuhalten, daß gerade die im Vordergrund stehende Sicherheit durch die beklagte Sparkasse den Anleger diesen Zweifel vergessen lassen und zur Zeichnung veranlassen sollte, weil er sonst von einer Zeichnung überhaupt abgesehen hätte. Den Klägern den Vorwurf zu machen, sie träfe ein Mitverschulden, weil ihre Zweifel durch die Vordergrundstellung der Beklagten geschwunden sind, ist unbillig, weil sie doch auch darauf vertrauen durften, daß sich eine Sparkasse nicht an abenteuerlichen Risikogeschäften beteiligen wird.

Da sich die Aufhebung des Ersturteiles im Ergebnis als gerechtfertigt erweist, war den beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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