OGH 7Ob14/76; 7Ob33/83; 7Ob43/83; 7Ob9/91; 7Ob5/01p; 7Ob74/01k; 7Ob320/04s; 7Ob172/12p; 7Ob78/16w; 7Ob79/16t; 7Ob57/17h; 7Ob200/18i; 7Ob178/21h; 2Ob198/23s; 7Ob170/23k (RS0082022)

OGH7Ob14/76; 7Ob33/83; 7Ob43/83; 7Ob9/91; 7Ob5/01p; 7Ob74/01k; 7Ob320/04s; 7Ob172/12p; 7Ob78/16w; 7Ob79/16t; 7Ob57/17h; 7Ob200/18i; 7Ob178/21h; 2Ob198/23s; 7Ob170/23k22.11.2023

Rechtssatz

Zum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalles gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann.

Caisson-Krankheit

 

Normen

AUVB 1965 Art2 Z1
Basler AUVB 1989 Art6 Z2
AUVB 1996 Art6 Z2
VersVG §179
Sturmschadenversicherung KKB 2017 Art1.1.6

7 Ob 14/76OGH04.03.1976

Veröff: SZ 49/35 = EvBl 1976/246 S 548

7 Ob 33/83OGH05.05.1983

nur: Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalen Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. (T1)

7 Ob 43/83OGH07.07.1983

Auch; Veröff: VersR 1984,1208

7 Ob 9/91OGH11.07.1991

nur: Zum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalles gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. (T2) <br/>Beisatz: Es erschöpft sich nicht im Begriff der Schnelligkeit. (T3) <br/>Veröff: VersRdSch 1992,28 = VersR 1992,1247

7 Ob 5/01pOGH23.01.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Art 6 Z 2 Basler AUVB 1989. (T4)

7 Ob 74/01kOGH18.04.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Art 6 Z 2 AUVB 1996. (T5)<br/>Beisatz: Das absichtliche Nachfassen, um ein Zu-Boden-Stürzen eines Fasses zu verhindern, ist nicht als wohlüberlegte Handlung des Versicherten zu qualifizieren. Die dabei entwickelte Kraftanstrengung ist keineswegs freiwillig und vom Willen des Versicherten beherrscht, sondern durch das plötzliche Entgleiten des Fasses erzwungen. (T6)

7 Ob 320/04sOGH30.03.2005

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Erfolgte bei einem Tauchgang der Auftauchgang vorschriftsgemäß, liegt beim Auftreten der Caisson-Krankheit auf Grund der Konstitution des Tauchers kein „plötzliches" Ereignis vor, weil die Gesetzmäßigkeit der Druckverhältnisse allgemein bekannt ist. (T7)

7 Ob 172/12pOGH23.01.2013

Beisatz: Hier: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf. (T8)

7 Ob 78/16wOGH25.05.2016

Auch; nur T1

7 Ob 79/16tOGH28.09.2016

Beisatz: Hier: Allmähliche Änderung der Witterungs‑ und Umweltbedingungen anlässlich einer hochalpinen Bergtour, die objektiv nicht ungewöhnlich waren. (T9); Veröff: SZ 2016/101

7 Ob 57/17hOGH14.06.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T10)

7 Ob 200/18iOGH21.11.2018

Auch; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Art 6.1 UA00 2010. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt. (T11); Veröff: SZ 2018/97

7 Ob 178/21hOGH26.01.2022
2 Ob 198/23sOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: zum Unfallbegriff im EKHG. (T12)

7 Ob 170/23kOGH22.11.2023

Beisatz: Hier: KKB Art 1.1.6 ("Unfall" in der Kaskoversicherung) - Lackkratzer an einem KFZ. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19760304_OGH0002_0070OB00014_7600000_001

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