Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.762,92 (darin enthalten EUR 293,82 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten für die Zeit von 1. 11. 1986 bis 1. 11. 2001 unfallversichert. Für Dauerfolgen wurde eine Versicherungsleistung von S 400.000,-- (= EUR 29.069,13) vereinbart. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherungen (AUVB) 1965 zugrunde, deren Art 2 Z 1 lautet:
Als Unfall iSd Vertrages gilt jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht.
Der Kläger, der seit 1989 eine Vielzahl von Tauchgängen absolviert hatte und ein überdurchschnittlich ausgebildeter Taucher war, unternahm am 8. 1. 2000 bei einer Wassertemperatur von 4,5 ° Celsius einen Wintertauchgang im Traunsee. Er verwendete eine den Anforderungen adäquate Tauchausrüstung (Trockentauchanzug, Thermounterwäsche, Tauchcomputer, Pressluft 15 l etc) und erreichte eine maximale Tiefe von 56 m. Sodann wählte er einen adäquaten Auftauchvorgang; er tauchte insofern sozusagen mustergültig auf, als er konstant weniger als 10 m pro Minute emporstieg und in geringer Tiefe einen - international geforderten und gelehrten - Sicherheitsstopp einlegte. Dennoch wurde dem Kläger in einer Tiefe von 10 bis 5 m „leicht schwummerig"; ab einer Tiefe von 5 m hatte er „Bildaussetzer". Im brusthohen Wasser drehte er sich um und ging Richtung Ufer. Er sackte im hüfthohen Wasser mit Lähmungserscheinungen zusammen, wurde bewusstlos und von einem Mittaucher geborgen. Ausschließlich durch den auf den Kläger einwirkenden (geringer werdenden) Wasserdruck waren Lungenbläschen gerissen und Gasblasen (Stickstoff) in die Blutbahn des Klägers gelangt; dieser erlitt eine arterielle Gasembolie und in der Folge einen ischämischen Infarkt. Sowohl die Entstehung der Gasblasen als auch die Embolie waren für den Kläger unbeeinflussbar. Das Ereignis trat plötzlich (in Bruchteilen von Sekunden) ein. In weiterer Folge kam es beim Kläger zu den erwähnten Lähmungserscheinungen. Als Dauerschaden verblieb eine spastische Gangstörung.
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 39.344,21 sA aus der Unfallversicherung. Er habe beim Tauchgang am 8. 1. 2000 einen Unfall mit dem Vollbild der Caisson-Krankheit, nämlich Sehstörung, Hemiparese rechts mit Sprachstörungen erlitten. Durch Behandlung in einem Rehabilitationszentrum hätten die Hemiparese und die Sehstörungen behoben werden können, verblieben sei jedoch noch eine Peronäusparese beidseits, die mit einer Karbonschiene beiderseits stabilisiert werde, eine Spastizität der unteren Extremitäten sowie eine Blasenentleerungsstörung. Erst im Rehabilitationszentrum habe er erfahren, dass er angeblich seit Geburt an einem Lungenemphysem bzw bullösen Veränderungen der Lunge leide. Dennoch liege ein plötzliches Ereignis vor, das von außen auf seinen Körper eingewirkt habe. Er sei durch den gegenständlichen Unfall zu 100 % invalide und habe daher Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dauernder Invalidität im Ausmaß von S 400.000,- -. Zufolge einer vereinbarten Indexklausel errechne sich sein Anspruch mit S 541.388,17 (= EUR 39.344,21).
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, der Kläger habe bereits vor dem Ereignis vom 8. 1. 2000 an einem Lungenemphysem mit zahlreichen bullösen Ausformungen in beiden Lungenflügeln gelitten. Dies habe in Verbindung mit den mit dem Tauchsport verbundenen Einwirkungen auf den menschlichen Körper zu seiner Erkrankung geführt. Die arterielle Gasembolie sei zwar durch Druck von außen entstanden. Der Kläger habe sich als Taucher diesem Druck aber bewusst ausgesetzt. Dabei liege kein zusätzliches, von außen wirkendes Ereignis vor. Die Ursache für den Vorfall sei in einem körperinneren Vorgang bzw in der Anatomie der Lunge gelegen. Somit liege kein Unfall iSd AUVB vor.
Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach zu Recht bestehend. Seine zu einem wesentlichen Teil hier bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen beurteilte es rechtlich dahin, wie in dem vom OLG Karlsruhe mit Urteil vom 16. 5. 1995 [VersR 1996, 364] entschiedenen vergleichbaren Fall liege ein Unfall iSd Art 2 Z 1 AUVB 1965, nämlich ein vom Willen des versicherten Klägers unabhängiges Ereignis vor, das, plötzlich von außen mechanisch (oder „chemisch") auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich gezogen habe.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren mit Endurteil abwies.
Auf Grund der unterschiedlichen Bedingungslage könnten die vom Erstgericht wiedergegebenen Erwägungen des OLG Karlsruhe auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Maßgebend für das Vorliegen eines Unfalles iSd Art 2 Z 1 AUVB 1965 wäre, dass der Kläger die Beherrschung über den Geschehensablauf durch ein plötzliches, im Sinne eines unvorhergesehenen und unerwarteten, von außen einwirkendes Ereignis verloren hätte. Gerade dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der vom Kläger durchgeführte Tauchgang sei ein Vorgang gewesen, den der Kläger selbst bewusst und gewollt begonnen und in seinem Ablauf zunächst beherrscht habe. Außer dem Wasserdruck habe sonst kein Ereignis von außen auf den Körper des Klägers eingewirkt. Dieses von außen einwirkende „Ereignis", nämlich der abhängig von der Tauchtiefe abnehmende Druck, habe beim Kläger eine arterielle Gasembolie bewirkt. Der allein von außen auf den Körper des Klägers einwirkende Druck (das Ereignis) könne nicht als plötzlich oder unerwartet angesehen werden. Plötzlich sei nur die arterielle Gasembolie mit anschließendem ischämischen Infarkt eingetreten. Die Verlegung von Arterien, die dazu geführt habe, könne nicht als von außen mechanisch auf den Körper des Klägers einwirkend angesehen werden, sondern sei als rein körperinterner Vorgang zu qualifizieren, der lediglich von außen indiziert worden sei, da der Druck, der zur Verlegung der Arterien führte, von außen gekommen sei. Die arterielle Gasembolie sei Folge einer internen körperlichen Veränderung gewesen, bedingt durch den auf den Kläger wirkenden Druck. Der Körper des Klägers habe offensichtlich die mit dem Tauchen verbundenen Belastungen nicht mehr verkraftet. Es fehle also im vorliegenden Fall das plötzlich von außen auf den Körper des Klägers einwirkende Ereignis. Ein Unfall iSd Art 2 Z 1 AufbG 1965 liege somit nicht vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, „weil Fragen mit der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualifikation nicht zu erörtern waren".
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehend erkannt (also das Ersturteil wiederhergestellt) werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vor, da oberstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Art 2 Z 1 AUVB 1965 mit Bezug auf einen Tauchunfall und insbesondere zur Frage fehlt, ob die beim Kläger im Zuge eines „vorschriftsmäßig gestalteten" Auftauchvorgang aufgetretene Caisson-Krankheit (Dekompressionskrankheit, Druckfallkrankheit, Taucherkrankheit - vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch259 256) einen Unfall im Sinne der genannten Bestimmung darstellt. Da vergleichbare Fälle durchaus denkbar sind, geht die Bedeutung dieser Frage über den vorliegenden Einzelfall hinaus. Die demnach also zulässige Revision ist aber nicht berechtigt.
Die zur Verneinung der Vorliegens eines Unfalles iSd Art 2 Z 1 AUVB 1965 führenden Erwägungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Sie stehen im Übrigen auch im Einklang mit deutschem Schrifttum, wobei die Bedingungslage in Österreich und Deutschland entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durchaus vergleichbar ist:
Nach § 1 Abs 3 (der deutschen) AUB 88 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Danach kommt es, ebenso wie nach dem bereits eingangs wiedergegebenen Wortlaut des Art 2 Z 1 AUVB 1965, also darauf an, ob der Versicherte unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erleidet.
Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass die Caisson-Krankheit des Klägers jedenfalls nicht auf ein zu schnelles Auftauchen, und damit wohl auf die körperliche Konstitution des Klägers zurückzuführen war. Die Caisson-Krankheit entsteht dadurch, dass beim Tauchen unter hohem Druck Atemgase in den Körpergeweben gelöst und bei zu schnellem Auftauchen Gasbläschen im Gehirn, Nervengewebe, Gelenken und Blut freigesetzt werden, die ihrerseits zu den Krankheitssymptomen führen. In diesen Fällen wirkt die Veränderung des Druckes bzw der Sauerstoffverhältnisse von außen auf den Körper ein und die Gesundheitsschädigung ist als im Sinne der Unfalldefinition (sowohl nach den AUVB als auch den AUB) durch ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verursacht anzusehen (vgl Grimm, Unfallversicherung3 § 1 Rn 36 mwN). Die entstandenen Schäden im Körperinnern sind nicht vergleichbar mit denen, die durch bewusste und gewollte Eigenbewegungen auftreten. In diesen Fällen dient das Tatbestandsmerkmal „von außen wirkendes Ereignis" dazu, Krankheiten und körperinnere degenerative Zustände aus der Unfallversicherung zu eliminieren. Falsches Verhalten beim Tauchen ... kann jedoch auch bei gesunden Versicherten zu Körperschäden führen (Grimm aaO).
Zwar wird also im Falle der Caisson-Krankheit die Gesundheitsschädigung durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ausgelöst (aM noch Grimm, Unfallversicherung2 § 1 Rn 36). Liegt es aber, wie im vorliegenden Fall, allein am Wasserdruck, dass es zufolge der körperlichen Konstitution des Betreffenden zur Gasembolie kommt, fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass die gesundheitlichen Probleme dann, wie festgestellt, „plötzlich" auftraten - am Moment der Plötzlichkeit des von außen einwirkenden Ereignisses, da jeder Taucher beim Auftauchen gewärtig sein muss, dass der Wasserdruck abnimmt. Schon das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang richtig angemerkt, dass sich das Merkmal der Plötzlichkeit des Art 2 AUVB 1965 grundsätzlich nicht im Begriff der Schnelligkeit erschöpft, sondern vielmehr als wesentlich hervorstechendes Merkmal das Moment des Unerwarteten, nicht Vorhersehbaren und Unentrinnbaren einschließt (7 Ob 9/91; 7 Ob 5/01p).
Während das OLG Karlsruhe in der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung VersR 1996, 364 (auf die sich das Erstgericht berufen hat) ohne weiteres Plötzlichkeit des von außen auf den Körper des Versicherten einwirkenden Ereignisses angenommen hat, wird von Grimm (aaO 3. Aufl.) und Pürckhauer (in Wussow AUB6 § 1 III Rn 77) einschränkend dazu bemerkt, dass Plötzlichkeit zumindest dann anzunehmen sei, „wenn der Versicherte durch unvorhergesehene Ereignisse veranlasst wurde, Vorsichtsmaßnahmen außer Acht zu lassen". Grimm kommt aaO daher zum - nach Ansicht des erkennenden Senates richtigen - Ergebnis, dass dann, wenn das Tauchen nicht durch ungewollte und ungeplante Umstände gestört wurde, das Ereignis - die Veränderung der Luftdruck- und Sauerstoffverhältnisse - nach objektiven Maßstäben nicht überraschend und unentrinnbar (und damit iSd betreffenden Bedingung nicht plötzlich) auf den Körper einwirkt. Die Gesetzmäßigkeit der Druckverhältnisse ist allgemein bekannt.
Da der Auftauchvorgang vorschriftsgemäß erfolgte, fehlt es also hier an dem Erfordernis der Plötzlichkeit des von außen einwirkenden Ereignisses. Es liegt kein Unfall im Sinne der genannten Versicherungsbedingungen vor.
Da sich die Klagsabweisung des Berufungsgerichtes demnach frei von Rechtsirrtum erweist, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)