Normen
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7d
1 Ob 190/75 | OGH | 04.02.1976 |
Veröff: SZ 49/14 = EvBl 1976/168 S 325 = JBl 1977,146 (mit Anmerkung von Rummel) |
3 Ob 523/78 | OGH | 25.04.1978 |
nur: Der Produzent darf nicht Sachen in Verkehr bringen, die technische Mängel aufweisen; es ist zu fordern, dass der Hersteller seine Erzeugnisse sachgerecht und zweckgerecht konstruiert, sie müssen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren fehlerfrei sein, sodass bei normalem, bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Schäden auftreten; insbesondere müssen dabei die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden. (T1) nur: Bezeichnet sich jemand im Verkehr als Produzent und wird daher ihm das Warenvertrauen entgegengebracht, trifft ihn auch die Haftung für das Produkt, gleichgültig, ob es tatsächlich von ihm hergestellt wurde. (T2) |
5 Ob 707/78 | OGH | 28.11.1978 |
Vgl; Veröff: SZ 51/169 |
8 Ob 608/78 | OGH | 29.03.1979 |
4 Ob 558/81 | OGH | 01.12.1981 |
nur: Auch bei Produkten, die abstrakt - generell fehlerfrei sind, aber in individuell - konkreten Teilbereichen ihre Verwendung zu Schädigungen führen können (gefahrenträchtige Produkte) besteht eine Haftung des Produzenten jedenfalls dann, wenn er mit einer derartigen Verwendung rechnen musste und dennoch auf die in bestimmten Teilbereichen drohenden Gefahren hinzuweisen unterlässt. (T3) Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194 |
3 Ob 539/84 | OGH | 04.07.1984 |
Auch; Beisatz: Der tatsächliche Umfang der Sorgfaltspflicht des Herstellers ist aber im Einzelfall abzugrenzen. (T4) |
1 Ob 603/84 | OGH | 27.06.1984 |
nur T3 |
5 Ob 571/85 | OGH | 16.09.1986 |
nur T2; Veröff: JBl 1987,185 |
2 Ob 620/86 | OGH | 12.05.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Explosion einer Propangasflasche. (T5) |
7 Ob 625/87 | OGH | 30.07.1987 |
nur T3; Beis wie T1 nur: Es ist zu fordern, dass der Hersteller seine Erzeugnisse sachgerecht und zweckgerecht konstruiert, sie müssen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren fehlerfrei sein, sodass bei normalem, bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Schäden auftreten. (T6) |
7 Ob 564/89 | OGH | 06.04.1989 |
nur T1; nur T3; Beis wie T4; nur: Die Haftung des Produzenten für die von ihm hergestellten Produkte gegenüber dem Letztverbraucher (sogenannte "Produzentenhaftung") ist vor allem auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen. (T7) |
3 Ob 532/90 | OGH | 25.04.1990 |
nur T3 |
8 Ob 556/92 | OGH | 25.06.1992 |
Auch; nur T3; Beisatz: Wenn der Produzent einer Sache erwarten darf, dass dem Erwerber die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren aufgrund der nach der Lage des Falles voraussetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. (T8) Veröff: SZ 65/96 = EvBl 1993/14 S 86 |
7 Ob 49/01h | OGH | 30.03.2001 |
nur T3; Veröff: SZ 74/62 |
6 Ob 317/02i | OGH | 11.09.2003 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Unternehmer, die Grundstoffe oder Teilprodukte herstellen, haften allerdings nur dann für den Schaden, der durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes, in das ihr Erzeugnis integriert wurde, verursacht wurde, wenn gerade ein Fehler des von ihnen zugelieferten Grundstoffs oder Teilprodukts für den Schaden kausal war (so schon SZ 49/14). (T9) |
6 Ob 108/07m | OGH | 27.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Auf die Streitfrage der Grundlage der Schutzpflichten zugunsten Dritter muss im Anlassfall wegen der zu bejahenden rein deliktischen Haftung der Beklagten nicht eingegangen werden. (T10); Beisatz: Diese Haftungsgrundlage steht dem Geschädigten alternativ zur vertraglichen zur Verfügung. Diese Verschuldenshaftung des Warenherstellers bleibt auch nach Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes aufrecht. (T11) |
6 Ob 215/11b | OGH | 13.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Das Bestehen einer Produktbeobachtungspflicht des Herstellers eines Produkts ist auch für den österreichischen Rechtsbereich zu bejahen. (T12); Beisatz: Hier: Explosionsartiges Zerbersten einer gläsernen Tafelwasserflasche. (T13); Veröff: SZ 2012/88 |
5 Ob 135/23y | OGH | 28.09.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19760204_OGH0002_0010OB00190_7500000_001
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