OGH 10Os69/75; 12Os150/79; 11Os118/81; 11Os142/86; 11Os91/09f (RS0093620)

OGH10Os69/75; 12Os150/79; 11Os118/81; 11Os142/86; 11Os91/09f8.11.2023

Rechtssatz

Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft von einer gewissen Stärke, zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen das Opfer richtet und darauf abzielt, dieses zu einem unwillkürlichen Verhalten zu zwingen oder zu einem willkürlichen Verhalten zu bestimmen.

Normen

StGB §105 Abs1 A2

10 Os 69/75OGH20.11.1975

Veröff: SSt 46/68

12 Os 150/79OGH10.04.1980
11 Os 118/81OGH09.09.1981

Vgl; Beisatz: Zur Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung bedarf es keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand übernommen werden soll, dh mit anderen Worten: die Einsetzung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft zum Zweck der Willensbeugung. Dass das Opfer die Gewalt als solche empfindet ist nicht nötig. (T1)

11 Os 142/86OGH25.11.1986

Vgl; Beisatz: Unter Gewalt ist die Anwendung physischer Kraft von gewisser Schwere zu verstehen, die geeignet ist, den Widerstand dessen, gegen den sie sich richtet, zu brechen. (T2)

11 Os 91/09fOGH23.06.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Als Mittel zur Willensbeugung nach § 105 StGB genügt jede Art von Gewalt zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist. (T3)

13 Os 121/11kOGH19.01.2012

Auch

13 Os 8/14xOGH14.03.2014

Vgl auch

11 Os 43/15fOGH02.06.2015

Auch

14 Os 9/18gOGH06.03.2018

Vgl

14 Os 42/18kOGH03.07.2018

Auch; Beisatz: Hier: Versetzen von Fußtritten. (T4)

15 Os 55/20gOGH01.07.2020

Vgl

15 Os 106/23mOGH08.11.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19751120_OGH0002_0100OS00069_7500000_002

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