Rechtssatz
Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muss aber der Berechtigte nicht auf sich nehmen.
1 Ob 721/77 | OGH | 12.12.1977 |
Beisatz: Der Widerstreit der Interessen ist in ein billiges Verhältnis zu setzen. (T1) |
7 Ob 638/78 | OGH | 27.07.1978 |
nur: Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. (T2); Beisatz: Dienstbarkeiten müssen so ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist. (T3) |
8 Ob 508/80 | OGH | 10.04.1980 |
nur T2 |
7 Ob 720/80 | OGH | 13.11.1980 |
nur T2; Beis wie T1 |
7 Ob 725/81 | OGH | 26.11.1981 |
nur T2 |
3 Ob 639/81 | OGH | 27.01.1982 |
nur T2; Beis wie T1 |
7 Ob 681/88 | OGH | 10.11.1988 |
nur T2; Veröff: ZVR 1990/5 S 29 |
5 Ob 94/88 | OGH | 05.09.1989 |
Beisatz: Hier: Frage des Abschreibungshindernisses nach § 13 Abs 5<br/>LTG. (T4) Veröff: NZ 1990,101; hiezu Hofmeister NZ 1990,102 |
1 Ob 357/98a | OGH | 19.01.1999 |
nur T2; Beisatz: Der Eigentümer darf nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht. (T5) |
1 Ob 134/01i | OGH | 25.09.2001 |
Beisatz: Die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. (T6) |
1 Ob 304/01i | OGH | 25.06.2002 |
Auch; Beisatz: Auch gemessene Servituten können eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, die Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten zulässig ist. (T7); Veröff: SZ 2002/86 |
2 Ob 88/06i | OGH | 05.10.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. (T8) |
1 Ob 139/09m | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Servitut kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen. (T9)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze sind auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit der Servitutsverpflichtete gehalten ist, nachteilige Einwirkungen zu verhindern, die von seiner Liegenschaft aufgrund von Naturereignissen auf den Servitutsgegenstand einwirken. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Beeinträchtigung des Wegerechts durch herabfallende Äste bzw. umstürzende Bäume. (T11) |
1 Ob 217/10h | OGH | 23.02.2011 |
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9 |
3 Ob 110/12s | OGH | 19.09.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 |
1 Ob 150/14m | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Errichtung einer Schrankenanlage muss der Fahrberechtigte nicht hinnehmen. (T12) |
10 Ob 83/16b | OGH | 24.01.2017 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Absperrung des Dienstbarkeitswegs durch eine versperrte Kette auch bei Ausfolgung von Schlüsseln an den Dienstbarkeitsberechtigten unzulässig. (T13) |
1 Ob 129/20g | OGH | 23.07.2020 |
Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Der Servitutsverpflichtete ist nicht verpflichtet, die auf natürlichem Weg herabwachsenden Äste und Stauden zu beseitigen. (T14) |
8 Ob 25/21s | OGH | 29.04.2021 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vollständige Verhinderung der Ausübung der Dienstbarkeit über jedenfalls 1,5 Jahre, auch wenn die Berechtigte sich den Vorteil aus der Nutzung der Dienstbarkeit auch durch eine andere Zugangsmöglichkeit verschaffen kann. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19750312_OGH0002_0080OB00011_7500000_001
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