OGH 7Ob231/73; 8Ob526/79; 5Ob566/82; 6Ob629/83; 10Ob506/87; 8Ob577/88; 1Ob621/89; 1Ob509/91; 1Ob566/91; 1Ob631/91; 2Ob508/92; 1Ob550/94; 4Ob201/97f; 4Ob242/97k; 6Ob207/98d; 2Ob33/99p; 1Ob217/99i; 6Ob81/00f; 7Ob241/00t; 4Ob122/02y; 6Ob57/03f; 3Ob64/03p; 3Ob113/04w; 7Ob143/05p; 16Ok5/07; 9Ob73/07m; 6Ob57/09i; 6Ob127/10k; 9Ob30/23m (RS0047529)

OGH7Ob231/73; 8Ob526/79; 5Ob566/82; 6Ob629/83; 10Ob506/87; 8Ob577/88; 1Ob621/89; 1Ob509/91; 1Ob566/91; 1Ob631/91; 2Ob508/92; 1Ob550/94; 4Ob201/97f; 4Ob242/97k; 6Ob207/98d; 2Ob33/99p; 1Ob217/99i; 6Ob81/00f; 7Ob241/00t; 4Ob122/02y; 6Ob57/03f; 3Ob64/03p; 3Ob113/04w; 7Ob143/05p; 16Ok5/07; 9Ob73/07m; 6Ob57/09i; 6Ob127/10k; 9Ob30/23m27.9.2023

Rechtssatz

Ist ein im Ehescheidungsverfahren zwischen den Ehegatten abgeschlossener, pflegschaftsbehördlich genehmigter Vergleich infolge zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse bei der Neuregelung des gesetzlichen Unterhaltes nicht mehr maßgebend, so gilt das auch für die von ihm festgelegte Relation zwischen der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und der Höhe der zu erbringenden Unterhaltsleistung. Vielmehr ist die Neubemessung des Unterhaltes völlig unabhängig von der durch den Vergleich getroffenen Regelung vorzunehmen.

Normen

ABGB §140 Ad
ABGB §141 IA
ABGB §166 Ad
ABGB §936 I
ABGB §936 VIIc

7 Ob 231/73OGH20.12.1973

Veröff: EFSlg 19542

8 Ob 526/79OGH20.12.1979

Veröff: EFSlg 35075

5 Ob 566/82OGH30.03.1982

Abweichend

6 Ob 629/83OGH10.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Beschränkte sich die Parteienabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf eine einvernehmliche Ausmittelung des aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren oder wurde eine bestandene derartige Absicht durch vielschichtige Änderungen der gesetzlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen unvollziehbar, dann ist bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. (T1)

10 Ob 506/87OGH17.11.1987

Vgl auch; Beisatz wie T1 nur: Beschränkte sich die Parteienabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf eine einvernehmliche Ausmittelung des aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren dann ist bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. (T2)

8 Ob 577/88OGH16.06.1988

Auch

1 Ob 621/89OGH06.09.1989

Vgl aber; Beis wie T2

1 Ob 509/91OGH16.01.1991

Abweichend

1 Ob 566/91OGH10.07.1991

Abweichend

1 Ob 631/91OGH18.12.1991

Abweichend; Beisatz: Kann ein pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich bei Bedachtnahme auf die im § 914 ABGB verankerten Auslegungsgrundsätze nur dahin verstanden werden, dass die darin festgehaltenen Relationen auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrundegelegt werden sollten, dann darf die Entscheidung über ein Unterhaltserhöhungsbegehren nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden. (T3) Veröff: RZ 1992/58 S 154

2 Ob 508/92OGH15.01.1992

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 550/94OGH03.05.1994

Auch

4 Ob 201/97fOGH07.07.1997

Abweichend; Beisatz: Wurde im Vergleich festgehalten, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, dann kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten. (T4)

4 Ob 242/97kOGH09.09.1997

Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Eine Änderung der Verhältnisse zum (wirtschaftlichen) Nachteil des Unterhaltspflichtigen - wie das Entstehen einer neuen Sorgepflicht - kann nicht dazu führen, dass seine Unterhaltsleistung gegenüber dem Vergleichspartner erhöht wird, hätten doch redliche Parteien, wenn sie diesen Fall bedacht hätten, eine solche Regelung zweifellos nicht getroffen. (T5)

6 Ob 207/98dOGH18.12.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auslegungsfrage, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten, ist entscheidend, wobei es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze ankommt. (T6)

2 Ob 33/99pOGH25.02.1999

Vgl aber; Beisatz: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. Diente die Unterhaltsvereinbarung aber nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches oder sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar, so ist mit relevanter Umstandsänderung die Vereinbarung ipso iure außer Kraft getreten und der Unterhalt daher ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen. (T7); Beis wie T4

1 Ob 217/99iOGH22.02.2000

Beisatz: Dies gilt unabhängig vom Willen der Parteien vor allem auch dann, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T8)

6 Ob 81/00fOGH13.04.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: "Vergleichsrelationen" sind bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich darauf abgestellt wurde, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T9); Beisatz: Eine Neufestsetzung des Unterhalts ist dann zulässig, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die dem Vergleich zugrunde lagen, wobei dies auch für einen Unterhaltsherabsetzungs- oder -erhöhungsantrag gilt, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. (T10)

7 Ob 241/00tOGH14.03.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6

4 Ob 122/02yOGH17.12.2002

Auch; Beis ähnlich wie T7

6 Ob 57/03fOGH21.05.2003

Vgl; Beis wie T3

3 Ob 64/03pOGH26.11.2003

Abweichend; Beisatz: Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge regelmäßig so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt. (T11)

3 Ob 113/04wOGH21.07.2004

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 143/05pOGH19.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Nur in Fällen, in denen sich nicht bloß die Einkommensverhältnisse, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände änderten, ist eine Neubemessung losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung vorzunehmen. (T12)

16 Ok 5/07OGH05.12.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T13); Veröff: SZ 2007/191

9 Ob 73/07mOGH19.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T14)

6 Ob 57/09iOGH16.04.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T12

6 Ob 127/10kOGH01.09.2010

Auch; Beisatz: Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind. (T15)

9 Ob 30/23mOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19731220_OGH0002_0070OB00231_7300000_001