OGH 1Ob170/73; 6Ob698/84; 4Ob515/94; 8Ob2070/96m; 4Ob2314/96i; 2Ob569/95; 6Ob98/00f; 1Ob46/03a; 1Ob13/04z; 3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 6Ob294/05m; 7Ob297/05k; 5Ob212/05w; 8ObS6/06z; 2Ob34/07z; 7Ob201/08x; 7Ob194/09v; 17Ob9/11i; 1Ob189/12v; 9ObA24/12p; 8Ob80/13t; 6Ob195/16v; 8Ob83/22x; 7Ob126/23i (RS0035770)

OGH1Ob170/73; 6Ob698/84; 4Ob515/94; 8Ob2070/96m; 4Ob2314/96i; 2Ob569/95; 6Ob98/00f; 1Ob46/03a; 1Ob13/04z; 3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 6Ob294/05m; 7Ob297/05k; 5Ob212/05w; 8ObS6/06z; 2Ob34/07z; 7Ob201/08x; 7Ob194/09v; 17Ob9/11i; 1Ob189/12v; 9ObA24/12p; 8Ob80/13t; 6Ob195/16v; 8Ob83/22x; 7Ob126/23i30.8.2023

Rechtssatz

Kosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig.

Normen

ABGB §1333 Abs3
JN §1 DVIa2
ZPO §41 B1

1 Ob 170/73OGH17.10.1973

Veröff: SZ 46/103

6 Ob 698/84OGH10.01.1985

Auch; Beisatz: Hier: Steuerberatungshonorar als Kosten zur Sammlung des Beweismaterials und Prozessstoffs. (T1)

4 Ob 515/94OGH28.06.1994

Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Umfanges von Verbesserungsarbeiten. (T2)

8 Ob 2070/96mOGH29.08.1996

Auch; Beisatz: Der Ansicht M. Bydlinskis (Kostenersatz im Zivilprozess, 176 ff), eine Partei könne frei wählen, ob sie jene vorprozessualen Kosten, für die das Kostenersatzrecht der ZPO sinngemäß heranzuziehen sei, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage, geltend mache, hat sich der Oberste Gerichtshof in dieser allgemeinen Form nicht angeschlossen (2 Ob 59/93). (T3)

4 Ob 2314/96iOGH29.10.1996

Auch; nur: Vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T4)

2 Ob 569/95OGH10.07.1997

Auch; nur T4

6 Ob 98/00fOGH17.01.2001

Auch; nur: Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T5); Beisatz: Ob der behauptete Titel tatsächlich besteht, ist im folgenden Rechtsstreit zu klären. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges wird hiedurch nicht berührt. (T6)

1 Ob 46/03aOGH10.02.2004

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch den durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) GBGl I 2002/118 eingeführten § 1333 Abs 3 ABGB ist eine entscheidende Wende eingetreten und dieser bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie der Boden entzogen worden. Die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung kann nunmehr zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen. (T7)

1 Ob 13/04zOGH18.03.2004

Auch; Beisatz: Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe. (T8)

3 Ob 127/05fOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a (siehe T7) bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T9); Veröff: SZ 2005/153

6 Ob 131/05sOGH22.12.2005

Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T10)

6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T11)

7 Ob 297/05kOGH25.01.2006

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T9

5 Ob 212/05wOGH07.02.2006

Auch; Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T12)

8 ObS 6/06zOGH11.05.2006

Auch; Beisatz: Fahrt- und Telefonspesen der Arbeiterkammer. (T13)

2 Ob 34/07zOGH23.03.2007

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 201/08xOGH27.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Kosten des zwischen den Parteien in Art 15 AUVB 1995 vereinbarten Schiedsgutachterverfahrens sind keinesfalls vorprozessuale Kosten, die der Prozessvorbereitung dienen und in der Kostennote geltend zu machen sind. Vielmehr ist das Schiedsgutachterverfahren ein eigenständiges Verfahren, das einen Prozess grundsätzlich vermeiden soll. Lediglich in dem Fall, dass die von der Ärztekommission getroffenen Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, kann die Feststellung durch Urteil erfolgen (§ 184 Abs 1 VersVG). Die Kostentragungspflicht ergibt sich sohin nicht aus den §§ 40 ff ZPO (für den Prozess aufgewendete Kosten), sondern aus der Vereinbarung in Art 15 AUVB 1995. (T14)

7 Ob 194/09vOGH16.12.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/168

17 Ob 9/11iOGH10.05.2011

Vgl auch

1 Ob 189/12vOGH11.10.2012

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7

9 ObA 24/12pOGH17.12.2012

Vgl auch

8 Ob 80/13tOGH28.10.2013
6 Ob 195/16vOGH29.11.2016

Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12

8 Ob 83/22xOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs stellt keinen selbständigen Privatrechtstitel dar, sodass die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg unzulässig ist. (T15)

7 Ob 126/23iOGH30.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19731017_OGH0002_0010OB00170_7300000_001