OGH 8Ob2070/96m

OGH8Ob2070/96m29.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dkfm Franz S***** 2.) Mag.Monika Ch. F*****, 3.) Dipl.Ing.Hanns H***** und 4.) Dr.Anton C. H*****, alle vertreten durch Dr.Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei KR Wilhelm G*****, vertreten durch Dr.Harry Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 233.000,-- s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5.Dezember 1995, GZ 39 R 96/96-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsrekursgegners auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung bilden Prozeßkosten im Normalfall einen vom Ausgang des Rechtsstreites abhängigen Teil des Hauptanspruches und können nicht mit gesonderter Klage geltend gemacht werden. Der Kostenersatzanspruch wird grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht abgeleitet und ist in den §§ 41 ff ZPO abschließend geregelt. Er wird durch den Kostenausspruch der Entscheidung zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann nicht unter dem Titel des Schadenersatzes neuerlich aufgerollt werden (EvBl 1958/350; JBl 1977, 539; MietSlg. 36.819; ÖBl 1988, 78; RdW 1995, 12 u.v.a.). Der - offenbar vom Erstgericht vertretenen - Ansicht M. Bydlinskis (Kostenersatz im Zivilprozeß, 176 ff), eine Partei könne frei wählen, ob sie jene vorprozessualen Kosten, für die das Kostenersatzrecht der ZPO sinngemäß heranzuziehen sei, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage, geltend mache, hat sich der Oberste Gerichtshof in dieser allgemeinen Form nicht angeschlossen (2 Ob 59/93). Werden bei bestehender Akzessorietät zum Hauptanspruch (vorprozessuale) Prozeßkosten gesondert geltend gemacht, steht dem Anspruch unabhängig davon, auf welchen Titel er gestützt wird (maßgeblich ist nur der vom Kläger vorgetragene rechtserzeugende Sachverhalt) grundsätzlich das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (RdW 1995, 12). Dies gilt im Kündigungsverfahren zumindest dann, wenn gegen die Aufkündigung Einwendungen erhoben werden.

Vorprozessuale Kosten können nur dann Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozeß besteht (2 Ob 207/78). In diesem Sinne wurde die gesonderte Ersatzfähigkeit von Überwachungskosten im Zusammenhang mit der Feststellung ehewidriger Beziehungen (SZ 52/138; EFSlg. 69.081 ff) und der Aufdeckung von Verletzungen der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (EvBl 1981/121; SZ 52/138) bejaht. Ein vergleichbarer Fall liegt aber hier nicht vor, da die Kläger im gesamten Verfahren einen über die Stoffsammlung für den Kündigungsprozeß hinausgehenden Grund für die Überwachung der Benützung der in Bestand gegeben Wohnung durch ihren Mieter nicht behaupten konnten. Ein unabhängig von der Feststellung des Kündigungsgrundes bestehendes berücksichtigungswürdiges Interesse des Vermieters an der Beobachtung seiner Mieter ist bei der gegebenen Sachlage auch bei weitherzigster Betrachtungsweise nicht zu erkennen.

Die Tatsache allein, daß die Überwachung - dem Fortschritt der Technik entsprechend - mittels Videokamera erfolgte, vermag eine Neubewertung der dargestellten gesicherten Rechtsprechung nicht zu begründen, weshalb keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vorliegt.

Stichworte