Normen
ABGB §1298
AngG §27 Z1
AngG §27 Z6
EO §293 Abs3
ZPO §41
ABGB §1298
AngG §27 Z1
AngG §27 Z6
EO §293 Abs3
ZPO §41
Spruch:
Ehewidrige Beziehungen eines Angestellten zur Gattin seines Arbeitgebers als - den Tatbeständen des § 27 Z. 1 und 6 AngG an Gewicht gleichkommender - Entlassungsgrund
Die zur Aufklärung eines solchen ehestörenden Verhaltens aufgewendeten Detektivkosten unterliegen nicht dem Aufrechnungsverbot des § 293 Abs. 3 EO
OGH 25. September 1979, 4 Ob 20/79 (LGZ Graz 2 Cg 27/78; ArbG Graz 2 Cr 375/77)
Text
Der Kläger war bei der beklagten Partei in der Zeit vom 17. April 1967 bis 31. Oktober 1972 als Arbeiter und vom 1. November 1972 bis 7. Oktober 1977 als Angestellter tätig, wobei sein Bruttogehalt zuletzt 11 760 S betrug.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger als Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung und restliches Entgelt bis zum 7. Oktober 1977 zusammen 109 004 S brutto. Er behauptete, daß ihn die beklagte Partei am 7. Oktober 1977 ungerechtfertigt entlassen habe.
Die Klageforderung wurde mit 109 004 S brutto außer Streit gestellt. Ebenso blieb unbestritten, daß dem Kläger für den Fall einer gerechtfertigten Entlassung am 7. Oktober 1977 noch ein Entgeltanspruch von 10 938.60 S zugestanden wäre.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, der Kläger habe seit dem Jahr 1969 ehewidrige Beziehungen zur Gattin des, Beklagten unterhalten. Der Beklagte habe hievon erst am 6. Oktober 1977 aus einem Detektivbericht Gewißheit erlangt, weshalb die am 7. Oktober 1977 ausgesprochene Entlassung gerechtfertigt sei. Die beklagte Partei wendete gegen die Klageforderung ferner als Gegenforderung die Kosten der Detektivüberwachung im Betrag von 10 981.08 S aus dem Titel des Schadenersatzes kompensando ein.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klageforderung mit 10 938.60 S netto zu Recht und mit 98 065.40 S (109 004 S brutto abzüglich 10 938.60 S netto) nicht zu Recht bestehe, die Gegenforderung der beklagten Partei aber mit 10 938.60 S zu Recht bestehe; es wies daher das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Erstgericht vertrat auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Auffassung, der Kläger habe zur Gattin des Beklagten ehewidrige Beziehungen unterhalten. Dies stelle eine erhebliche Ehrverletzung dar, welche den Beklagten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt habe. Ein solches Verhalten müsse krasser beurteilt werden als eine verbale Beleidigung des Dienstgebers. Eine Zusammenarbeit mit dem Dienstnehmer sei unter diesen Umständen nicht mehr möglich, insbesondere unter Bedachtnahme auf das allgemeine Betriebsklima und den Autoritätsverlust des Dienstgebers bei Kenntnis dieses Umstandes durch die übrige Belegschaft. Da nach ständiger Judikatur der Extraneus auch die Kosten der Überwachung durch einen Detektiv zu ersetzen habe, sei die eingewendete Gegenforderung berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend feststellte und dem Kläger daher 10 938.60 S samt Anhang zusprach. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG von neuem durch und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Im Betrieb der beklagten Partei war schon seit dem Jahr 1968 unter den Beschäftigten das Gerücht verbreitet, daß zwischen der ebenfalls bei der beklagten Partei beschäftigt gewesenen Gattin des Beklagten, Theresia P, und dem Kläger ein Verhältnis besteht. Bei einem Betriebsausflug im Jahr 1969 in Sistiana, bei welchem der Beklagte selbst nicht mitgefahren war, erregten sich einige Mitarbeiter über einen Vorfall, bei dem sich der Kläger am Strand in alkoholisiertem Zustand seiner Kleider entledigte. Theresia P forderte daraufhin den Kläger auf, auf sein Zimmer zu gehen, und begleitete ihn selbst ins Hotel. Nach zirka zwei Stunden kamen der Kläger und Theresia P in Badekleidung zur übrigen Belegschaft an den Strand zurück, wobei sie sich an den Händen hielten, diese jedoch bei Ansichtigwerden der Belegschaft losließen. Auf dem Weg vom Hotel zum Strand hielten sie sich derart umschlungen, daß sie sich gegenseitig die Arme um die Schulter gelegt hatten. Als ihnen bei einer Wegbiegung Rudolf L entgegenkam, gingen sie schnell auseinander.
Als der Beklagte von diesen Vorkommnissen erfuhr, wurde zunächst eine Dienstvertragslösung mit dem Kläger erwogen, eine solche jedoch auf Grund von Beschwichtigungen anderer Mitarbeiter nicht durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit fanden auch zwei Aussprachen zwischen den Streitteilen statt.
Im Jahr 1970 fand die Dienstnehmerin der Beklagten, Dorothea S in einem Firmenauto, welches ausschließlich vom Kläger benutzt wurde, einen zurückgelassenen Brief, der an Frau Theresia Sch. und Herrn Karl O, beide per Adresse 8010 Graz, A-Gasse 77, adressiert war und dessen Inhalt sich auf Wohnungsverhandlungen bezüglich einer Wohnung in der H-Gasse 14 bezog. Die Zeugin S fertigte eine Fotokopie dieses Briefes an und ließ das Original im Auto zurück. Ihr war bekannt, daß die Gattin des Beklagten mit dem Mädchennamen Sch. geheißen hatte. Erst nach der Entlassung, als der Beklagte seinen Mitarbeitern über finanzielle Schwierigkeiten berichtete, die durch die Sperrung des Firmenkontos durch seine Gattin entstanden seien, legte die Zeugin dem Beklagten dieses fotokopierte Schreiben vor.
Als der Mieter der Wohnung H-Gasse 14, Hans B, im Juli 1970 einen Nachmieter per Annonce suchte, meldete sich u. a. bei ihm die Gattin des Beklagten unter dem Namen Theresia Sch., gab sich als Vertreterin des Klägers aus und schloß mit B eine Verpflichtungserklärung über die Ablösung von verschiedenen Einrichtungsgegenständen in dieser Wohnung ab, da sie die Wohnung für den Kläger mieten wollte. Sie zahlte an B auch einen Betrag von 12 000 S als Anzahlung aus. Als eigene Adresse und die des vertretenen Klägers gab sie Graz, A-Gasse 77 an; dies war die damalige Adresse des Klägers. Theresia P und Hans B erzielten nach zwei Gesprächen Einigung über die Übernahme der Wohnung. Der Kläger selbst besichtigte diese Wohnung nie.
Der Bruder der Gattin des Beklagten, Josef Sch., kaufte im Jahr 1969 in der K-Straße 90 eine Wohnung, wobei als Anschrift des Josef Sch. wiederum die Adresse des Klägers angegeben wurde. Diese Wohnung wurde über Vermittlung der Gattin des Beklagten mit Mietvereinbarung vom 15. September 1973 vom Kläger gemietet, doch hielt dieser die Wohnungsmiete gegenüber den Mitarbeitern der beklagten Partei und gegenüber dem Beklagten geheim und gab weiterhin an, unter der Adresse A-Gasse 77 in Graz zu wohnen. Deshalb ließ der Kläger auch am Türschild weiterhin den Namen Sch. aufscheinen, Josef Sch. war seit 1974/1975 nicht mehr in seiner Wohnung.
Der Verdacht des Beklagten, daß ihm seine Gattin untreu sei, verstärkte sich im August 1977 deshalb, weil er um 21 Uhr in einem Innenstadtlokal in Graz von einem Ober erfuhr, daß seine Gattin vor zirka fünf Minuten zwei Portionen Szegedinergulasch abgeholt habe. Da der Beklagte seine Frau danach zu Hause nicht antraf, seine Tochter an diesem Tag ebenfalls nicht zu Hause war und er keine Spuren von einem Szegedinergulasch zu Hause vorfand, wurde er stutzig. Dem Beklagten war auch aufgefallen, daß seine Gattin während eines Urlaubes des Klägers wesentlich öfter zu Hause war als sonst. Er erwartete daher den Kläger bei dessen Rückkunft von seinem Urlaub aus Griechenland auf dem Flughafen Thalerhof und verfolgte ihn mit einem Motorrad, bis erherausfand, daß der Kläger in der K-Straße 90 offenbar wohnen mußte. Als sich der Beklagte in der Zeit vom 8. September bis 14. September 1977 auf einem Jagdausflug in Ungarn aufhielt, beauftragte er ein Detektivbüro mit Nachforschungen.
Am 8. September 1977 waren um 21 Uhr bei den Parkplätzen des Hauses K-Straße 90 sowohl der BMW des Klägers als auch der Puchwagen der Theresia P abgestellt. Die Wohnung des Klägers befindet sich im Haus K-Straße 90, im letzten Stock nach Norden gehend, und hat als Lichteinlaß lediglich einen großen Balkonteil. Um 22.02 Uhr brannte bei diesem Balkonteil Licht, welches um 22.22 Uhr abgedreht wurde und um 23.55 Uhr wieder eingeschaltet wurde. Um 24 Uhr wurde das Licht wieder abgedreht und um 0.09 Uhr des 9. September 1977 fuhr der Puchwagen der Theresia P vom Parkplatz weg in Richtung R-Straße.
Am 10. September 1977 stand um 21.15 Uhr der BMW des Klägers gegenüber dem Haus K-Straße 90. An diesem Abend befand sich Theresia P bis 22.08 Uhr bei einer Hochzeit und fuhr von dort mit einem Porsche weg. Um 22.15 Uhr wurde der Porsche hinter dem Hause K-Straße 90 nahe dem rückwärtigen Ausgang abgestellt gefunden. Der PKW des Klägers stand nach wie vor an seinem Platz. Zu dessen Zeitpunkt war von außen bei der klägerischen Wohnung kein Licht zu sehen. Um
22.22 Uhr wurde in dieser Wohnung das Licht angedreht, welches auch noch um 23.30 Uhr brannte. Um 0.50 Uhr des 11. September 1977 war kein Licht mehr zu sehen. Bis 6 Uhr des 11. September 1977 blieben die beiden obgenannten PKW an ihren Standplätzen stehen.
Am 12. September 1977 trafen um 20.30 Uhr das Puchauto der Theresia P und unmittelbar dahinter der BMW des Klägers auf dem Parkplatz K-Straße 90 ein. Beide Fahrzeuge waren aus derselben Richtung gekommen. Theresia P trug zu diesem Zeitpunkt ein helles Kleid. Beide gingen gemeinsam durch den rückwärtigen Eingang in das Haus K-Straße 90. Um 22.55 Uhr kam Theresia P aus dem rückwärtigen Ausgang des Hauses heraus. Sie trug eine schwarze Strickweste, darunter ein helles Kleid, ging zum Puchauto und fuhr damit weg.
Am 17. September 1977 wurde um 21.35 Uhr beim Parkplatz K-Straße 90 der Puchwagen von Theresia P abgestellt gefunden; es befand sich auch der BMW des Klägers auf diesem Parkplatz.
Am 20. September 1977 stand der Puchwagen der Theresia P um 20.38 Uhr auf diesem Parkplatz, nicht aber der BMW des Klägers. In der Wohnung des Klägers brannte Licht. Um 21.08 kam der Kläger mit seinem BMW, parkte diesen auf dem Parkplatz und suchte das Haus durch den rückwärtigen Eingang auf. Um 21.49 Uhr wurde das Licht in, der Wohnung des Klägers abgeschaltet. Um 21.54 Uhr fuhr Theresia P mit ihrem Puchwagen weg.
Am 24. September 1977 stand um 20.35 Uhr der Puchwagen der Theresia P auf dem Parkplatz, ebenso der BMW des Klägers, und es brannte in der Wohnung des Klägers das Licht. Um 0.12 Uhr des 25. September 1977 wurde die Wohnungstür des Klägers von innen aufgesperrt, Theresia P trat aus der Wohnung, drehte das Licht im Vorraum ab und schloß die Tür und ging über den dunklen Gang zum linken Lift, fuhr mit dem Lift nach unten und verließ das Haus durch den rückwärtigen Eingang. Anschließend fuhr sie mit ihrem Puchwagen um 0.14 Uhr weg.
Der Detektivbericht wurde am 4. Oktober 1977 verfaßt und dem Beklagtenvertreter übergeben, der den Beklagten davon verständigte. Der Beklagte ließ darauf den Kläger in das Büro rufen und teilte ihm die fristlose Entlassung mit.
Die Kosten des Detektivberichtes betrugen 10 981.08 S und wurden von der beklagten Partei bezahlt.
Margarethe C, eine schon seit mehr als 23 Jahren gute Bekannte der Theresia P, wurde von dieser an den Kläger als Aufräumerin vermittelt. Da Josef Sch. in den Jahren 1976, 1977 die Absicht hatte, die Wohnung in der K-Straße zu verkaufen, und sich der Kläger und der Sohn der Margarethe C für diese Wohnung interessierten, kam es zu mehreren Gesprächen in der Wohnung zwischen Margarethe C, dem Kläger und Theresia P, die die Interessen ihres Bruder Josef Sch. vertrat. Margarethe C befand sich am 8. September 1977, 9. September 1977 und 13. September 1977 gemeinsam mit Theresia P in der vom Kläger bewohnten Wohnung, verließ diese jedoch meist um 22 Uhr, spätestens aber um 22.30 Uhr.
Seit 14. November 1977 führt Theresia P einen eigenen Betrieb. Der Kläger ist seit 1. Juli 1978 als Angestellter bei ihr beschäftigt und hat seit der Betriebsgrundung aushilfsweise dort gearbeitet.
Nach dem Betriebsausflug nach Sistiana im Jahr 1969 entstand im Betrieb des Beklagten unter der Belegschaft das Gerücht, daß der Kläger mit der Gattin des Beklagten ein Verhältnis habe. Dieses Gerücht hielt sich bis zur Entlassung des Klägers.
Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, das Bestehen ehewidriger Beziehungen zwischen dem Kläger und Theresia P könne zwar auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes nicht mit Sicherheit angenommen werden. Zwischen dem Kläger und der Gattin des Beklagten sei es jedoch bereits 1969 aus Anlaß des Betriebsausfluges zu einer ziemlich eindeutigen Situation gekommen, die Anlaß für Gerüchte im Betrieb des Beklagten gewesen sei, der Kläger habe ein Verhältnis mit der Gattin des Beklagten. Von diesen Gerüchten, die sich bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma gehalten hätten, habe auch der Kläger gewußt. Der Vorfall anläßlich des Betriebsausfluges sei auch der Anlaß für zwei Aussprachen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gewesen, welcher beabsichtigt habe, das Dienstverhältnis mit dem Kläger zu lösen. Das beweise, daß der Kläger bereits damals vom Beklagten verwarnt worden sei. Der Kläger habe aber sein Verhalten nicht geändert, vielmehr dazu beigetragen, daß die bestehenden Gerüchte weiterhin genährt worden seien. Gerade im Hinblick auf die bestehenden Gerüchte sei dieses Verhalten als besondere Ehrverletzung gegenüber dem Beklagten zu qualifizieren. Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß jeder der festgestellten Kontakte zur Gattin des Beklagten nur im Sinne der bestehenden Gerüchte ausgelegt werden müsse. Dies bedeute eine Brüskierung des Beklagten als Ehemann und in seiner Stellung als Dienstgeber. Der Beklagte habe erst durch den Detektivbericht Gewißheit erlangt, daß sich seine Gattin mit dem Kläger in dessen Wohnung zur Nachtzeit heimlich getroffen habe. Bei dieser Situation habe dem Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden können, weshalb die Entlassung des Klägers gemäß § 27 Z. 6 AngG gerechtfertigt sei. Hingegen bestehe die eingewendete Gegenforderung deshalb nicht zu Recht, weil das Vorliegen ehewidriger Beziehungen zwischen dem Kläger und der Gattin des Beklagten nicht habe nachgewiesen werden können.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge; er änderte vielmehr infolge Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes dahin ab, daß das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Revision des Klägers:
Es ist davon auszugehen, daß es der Kläger selbst war, der durch sein Verhalten beim Betriebsausflug im Jahr 1968 den Anlaß zu den seit damals im Betrieb verbreiteten Gerüchten gegeben hatte, er unterhalte zur Gattin des Beklagten ein Verhältnis. Wenn das Berufungsgericht die aus diesem Anlaß zwischen den Streitteilen stattgefundenen beiden Aussprachen dahin gewertet hat, der Beklagte habe den Kläger schon damals wegen seines Verhaltens verwarnt, so ist diese Schlußfolgerung entgegen der Ansicht des Klägers im Akteninhalt gedeckt. Der Kläger selbst hat angegeben, daß ihn der Beklagte in sein Büro gerufen und ihm mitgeteilt habe, daß auf Grund des Bestehens des Gerüchtes (über das Verhältnis zur Gattin des Beklagten) eine Weiterarbeit im Betrieb nicht tunlich sei. Daraus mußte für den Kläger, der nach seiner eigenen Aussage von dem Gerücht wußte, klar sein, daß der Beklagte den Umgang mit seiner Gattin, welcher zu dem Gerücht geführt hatte, mißbilligte. Trotzdem setzte der Kläger in der Folge seine Kontakte zur Gattin des Beklagten fort und steigerte sie sogar in einem Ausmaß, das einen unbefangenen Beobachter in der Annahme bestärken mußte, er unterhalte mit der Gattin des Beklagten ein Verhältnis. So ließ sich der Kläger nicht nur von Theresia P eine Wohnung in der H-Gasse beschaffen - wobei Theresia P unter ihrem Mädchennamen auftrat und für ihn einen Betrag von 12 000 S hinterlegte -, sondern er stellte seine Privatadresse in der A-Gasse anläßlich des Wohnungskaufes durch den Bruder der Theresia P zur Verfügung. Er mietete schließlich über Theresia P diese Wohnung, blieb aber weiterhin unter seiner letzten Adresse gemeldet und ließ nicht einmal seinen Namen an der von ihm bewohnten Wohnung anbringen. Vor allem aber traf er sich mit der Gattin des Beklagten teilweise auch während des Auslandsaufenthaltes des letzteren am 8. September, 9. September, 10. September, 12. September, 13. September, 17. September, 20. September und 24. September 1977 in seiner Wohnung, wobei sich die Besuche bis in die späten Abendstunden erstreckten und nur am 8. September, 9. September und 13. September eine dritte Person anwesend war. Die Gattin des Beklagten blieb jedoch etwa am 8. September 1977 auch noch, nachdem die Zeugin Margarethe C die Wohnung bereits verlassen hatte, bis nach Mitternacht beim Kläger. In einem Fall (am 10. September 1977) parkte das Fahrzeug der Gattin des Beklagten sogar noch um 6 Uhr früh des darauffolgenden Tages hinter dem Wohnhaus des Klägers.
Ein derartiges Verhalten im Zusammenhang mit den Verschleierungsversuchen (Verheimlichen der tatsächlichen Wohnung und Weiterverwendung des auf einen anderen Namen lautenden Türschildes) bedeutete aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, eine schwere Brüskierung des Beklagten in seiner privaten und dienstlichen Stellung, und zwar unabhängig davon, ob andere Betriebsangehörige bereits davon erfahren hatten oder nicht. Das Verhalten des Klägers war somit geeignet, das Vertrauen des Beklagten zum Kläger allgemein und das Ansehen des Beklagten auch im Betrieb in einem Maße zu untergraben, daß dem Kläger die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nach Kenntnis vom vollen Sachverhalt nicht mehr zumutbar war. Das Verhalten des Klägers berechtigte daher den Beklagten aus einem wichtigen Grund, der an Gewicht den Gründen des § 27 Z. 1 und 6 AngG gleichkam, zur vorzeitigen Entlassung des Klägers.
Zur Revision des Beklagten:
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, der Beklagte könne die Detektivkosten vom Kläger deshalb nicht verlangen, weil das Bestehen ehewidriger Beziehungen zwischen dem Kläger und der Gattin des Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Es wurde bereits zur Revision des Klägers dargetan, daß sich dieser gegen den erklärten Willen des Beklagten in einer Weise verhalten hat, die den Beklagten zur Entlassung des Klägers berechtigte. Er hat damit ein ehestörendes rechtswidriges Verhalten gesetzt, zu dessen Feststellung es der Überwachung der Wohnung des Klägers durch ein Detektivbüro bedurfte. Daß der Beklagte auch wegen der damit verbundenen dienstrechtlichen Konsequenzen ein Interesse an der Feststellung der zwischen seiner Gattin und dem Kläger bestehenden Beziehungen hatte, kann nicht bezweifelt werden. Zwischen dem schuldhaften Verhaften des Beklagten, welches letzten Endes seine Entlassung rechtfertigte, und den zur Klärung dieses Verhaltens notwendigen Detektivkosten besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang (so auch die ständige Rechtsprechung in den Fällen ehewidriger Beziehungen: EvBl. 1978/26 u. v. a.). Damit ist der Beklagte aber berechtigt, die aufgelaufenen Überwachungskosten vom Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes zu verlangen.
Zu prüfen bleibt, ob der Einrede des Beklagten wenigstens teilweise das Kompensationsverbot des § 293 Abs. 3 EO entgegensteht. Auch dies ist zu verneinen:
Dem Aufrechnungsverbot des § 293 Abs. 3 EO unterliegen u. a. nicht Schadenersatzforderungen, wenn Schaden absichtlich zugefügt wurde. Unter "absichtlich" ist dabei jede vorsätzliche Schädigung zu verstehen (Heller - Berger - Stix III, 2103 f.). Daß der Kläger seine Handlungen, zu deren Aufklärung die Detektivkosten aufgelaufen sind und die seine Entlassung rechtfertigen, vorsätzlich gesetzt hat, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. auch JBl. 1972, 210). Der Einrede der Gegenforderung steht daher das Aufrechnungsverbot des § 293 Abs. 3 EO nicht entgegen. In Stattgebung der Berufung des Beklagten war daher das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
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