Rechtssatz
Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsnehmer endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruches durch den Versicherer, weil sich das der Vereinbarung zugrundeliegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lässt (Bruck-Möller VersVG 8.Auflage 199, Prölß-Martin 18.Auflage 73, RG 144, 163 und VersR 1967,27).
7 Ob 51/73 | OGH | 11.04.1973 |
Veröff: VersR 1974,405 |
7 Ob 31/93 | OGH | 27.04.1994 |
Vgl; Veröff: VersR 1994,1211 |
7 Ob 319/01i | OGH | 30.01.2002 |
Auch; nur: Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsnehmer endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruches durch den Versicherer. (T1); Beisatz: Falls nicht der Versicherer zu erkennen gibt, er lege trotz der Ablehnung noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und dies zumutbar erscheint. (T2) |
7 Ob 84/08s | OGH | 11.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Versicherer wird daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenregulierung zu Lasten des Versicherers leistungsfrei. (T3) |
7 Ob 190/22z | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Das setzt aber jedenfalls voraus, dass der Versicherer klarmacht, inwieweit er noch ein Aufklärungsbedürfnis hat. (T4) |
7 Ob 143/23i | OGH | 27.09.2023 |
Beisatz: Beabsichtigt die Versicherungsnehmerin die (aktive) Anspruchsverfolgung, kann der beklagte Rechtsschutzversicherer im Deckungsprozess neben der Bestreitung des Deckungsanspruchs (dem Grund nach) nicht auch Auskunftsobliegenheiten der Versicherungsnehmerin einfordern, die ihm nicht die Leistungsprüfung ermöglichen, sondern den bereits gefassten Entschluss, keine Deckung zu gewähren, weiter untermauern sollen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0070OB00051_7300000_001
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