Rechtssatz
Zur Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (vgl Gschnitzer in Klang IV/1 406 und 407).
4 Ob 531/73 | OGH | 22.05.1973 |
Anm: Veröff: MietSlg 25080 |
4 Ob 546/79 | OGH | 27.11.1979 |
Beisatz: Dies gilt auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften. (T1) |
4 Ob 545/95 | OGH | 27.06.1995 |
Beisatz: Für die von den Parteien verfolgte Absicht kommt auch dem Zweck des gesamten Geschäfts erhebliche Bedeutung zu. (T2) |
9 ObA 113/08w | OGH | 24.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Auslegung, die immer nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen kann, hat sich nicht auf den bloßen Wortlaut der Klausel zu beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, aber auch die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, berücksichtigen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsbestimmung, die Unverbindlichkeits- und Widerrufsklausel kombiniert. (T4) |
6 Ob 20/19p | OGH | 23.05.2019 |
Beisatz: Die Auslegung kann immer nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen. (T5) |
2 Ob 196/19s | OGH | 27.11.2020 |
Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts. (T6) |
2 Ob 58/21z | OGH | 05.08.2021 |
Beisatz: Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen. (T7) |
8 ObA 32/22x | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung im Zusammenhang mit einem hiefür nicht geeigneten Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0080OB00144_7200000_001
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