OGH 1Ob51/71; 6Ob156/71; 1Ob102/72; 7Ob149/73; 4Ob509/74; 4Ob547/74; 5Ob308/74; 5Ob41/75; 6Ob112/75; 1Ob712/76; 4Ob387/76; 7Ob518/77; 7Ob527/77 (RS0012064)

OGH1Ob51/71; 6Ob156/71; 1Ob102/72; 7Ob149/73; 4Ob509/74; 4Ob547/74; 5Ob308/74; 5Ob41/75; 6Ob112/75; 1Ob712/76; 4Ob387/76; 7Ob518/77; 7Ob527/7723.10.2023

Rechtssatz

Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassungspflicht erfüllt wurde; dies ist anzunehmen, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder nach den Umständen ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. Hat der Beklagte nach Zustellung der Unterlassungsklage das Begehren sofort außergerichtlich anerkannt und die Kosten der Klage bezahlt, ist im Zweifel das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht mehr anzunehmen, da ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Beklagten unter diesen Umständen nicht vermutet werden kann. Sache des Klägers ist es dann darzutun, dass trotz der außergerichtlichen Anerkenntniserklärung noch die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe besteht.

Normen

ABGB §523 A
ABGB §523 Cc
ABGB §859
ZPO §226 IV
ZPO §226 IIB12
ZPO §406 Aa

1 Ob 51/71OGH11.03.1971

Veröff: EvBl 1972/20 S 42

6 Ob 156/71OGH03.11.1971

nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insbesonders Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. (T1)<br/>Beisatz: Eine Wiederholungsgefahr muss konkret und real sein. Es muss ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Beklagten in der Zukunft ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werden. (T2)

1 Ob 102/72OGH24.05.1972
7 Ob 149/73OGH12.09.1973

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 509/74OGH19.02.1974

Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte. (T3)

4 Ob 547/74OGH25.06.1974

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 308/74OGH29.01.1975

nur T1; nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. (T4)<br/>Ablehnend; Beisatz: W. Schuster-Bonnott, JBl 1974,169 (Wiederholungsgefahr ist irrelvant; Ablehnung der ständigen Rechtsprechung). (T5)<br/>Vgl jedoch; Beisatz: W. Jelinke, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974,125: (Bedachtnahme auf Wiederholungsgefahr nötig; gehört aber zur privatrechtl. Klagbarkeit, nicht zum prozess. Rechtsschutzbed.) (T6)

5 Ob 41/75OGH15.04.1975

Vgl auch; Beisatz: Ablehnung der Auffassung Schuster-Bonnotts; Wiederholungsgefahr ist Fall der Klagbarkeit, nicht des Rechtsschutzbedürfnisses. (T7)<br/>Veröff: SZ 48/45 = EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484

6 Ob 112/75OGH25.09.1975

nur T1; Beisatz: Die in der Vergangenheit liegende Verletzung der Unterlassungspflicht hat nur eine mittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, was nach den Umständen des Einzelfalles abzuschätzen ist. Wiederholungsgefahr, wenn der Sachverhalt die objektive Annahme rechtfertigt, dass der Beklagte die Grundstücke des Klägers auch in Zukunft rechtswidrig betreten wird. Ab l der Meinung Schuster-Bonnotts. (T8)

1 Ob 712/76OGH21.09.1976

Auch; nur T1; Beisatz: Unterlassungsklage des Miteigentümers gg. Miteigentümer. (T9)

4 Ob 387/76OGH08.02.1977

Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 50/20 = ÖBl 1977,77

7 Ob 518/77OGH17.02.1977

Auch; nur T1; Beisatz: Bereits erfolgte Vertragsverletzung rechtfertigt Annahme des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses. (T10)

7 Ob 527/77OGH17.02.1977

nur T1

8 Ob 502/78OGH28.02.1978

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8

1 Ob 672/78OGH30.08.1978

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 754/78OGH09.01.1979

nur T1; nur T4

4 Ob 322/79OGH10.04.1979

nur T1

7 Ob 650/79OGH21.06.1979

Beis wie T3; Veröff: SZ 52/99

5 Ob 626/79OGH23.10.1979

nur T1

3 Ob 590/79OGH20.02.1980

nur T1

3 Ob 596/79OGH30.07.1980

nur T1; Beis wie T2; Veröff: GesRZ 1981,106

4 Ob 377/80OGH04.11.1980

Auch; nur T1

5 Ob 774/80OGH24.02.1981

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ansicht, die Wiederholungsgefahr werde nur durch ein Anerkenntnis beseitigt, kann nicht geteilt werden. Dies würde jede Prüfung dieses Elements der Klagbarkeit des Unterlassungsanspruches ausschalten. (T11) <br/>Veröff: MietSlg 33630

1 Ob 701/81OGH18.11.1981

Vgl; nur T1; Beisatz: Prüfung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist jeweils auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites, Bedacht zu nehmen. (T12)

6 Ob 669/81OGH24.02.1982

Vgl auch; Beis wie T10

3 Ob 579/82OGH17.11.1982

Ähnlich; Beisatz: Hat der Beklagte den Kläger bei der Ausübung des diesem vertraglich zustehenden Servitutsrechtes gestört, ist die Klageführung ungeachtet der Prozesserklärung des Beklagten, er bestreite das - verbücherte - Recht des Klägers gar nicht, berechtigt. (T13)

5 Ob 760/82OGH11.01.1983

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T14)

5 Ob 658/83OGH13.09.1983

nur T1; Veröff: MietSlg 35191 = MietSlg 35768 (23)

7 Ob 719/83OGH29.11.1983

Auch; nur T4; Beis wie T14

2 Ob 514/87OGH22.12.1987

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12<br/>Veröff: SZ 60/289 = EvBl 1988/64 S 338

1 Ob 227/97gOGH25.11.1997

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. (T15)

4 Ob 272/99zOGH19.10.1999

Vgl; Beis wie T14

1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Gleiches muss für einen Eingriff in die durch ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis gesicherte Rechtsposition eines Rechtssubjekts gelten. Ein solches Verhältnis entsteht auch auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Statutarrechts einer Wassergenossenschaft, soweit dadurch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander geregelt sind. (T16)<br/>Veröff: SZ 73/57

7 Ob 299/00xOGH11.07.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/129

1 Ob 278/01sOGH27.11.2001

Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt entweder aktuelle Gefährdung oder, wenn ein Eingriff schon stattfand, Wiederholungsgefahr voraus. (T17)

1 Ob 304/01iOGH25.06.2002

Auch; Beisatz: Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung der Dienstbarkeit, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber doch dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht. Sie kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigung und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. (T18)<br/>Beisatz: Als beachtliche Störungshandlung kommt jedes Verhalten in Betracht, das unter oder auch ohne Mitwirkung des Störers in adäquat-kausaler Weise eine Beeinträchtigung der Servitut zur Folge haben kann. (T19)<br/>Veröff: SZ 2002/86

7 Ob 251/03tOGH10.11.2003

auch; nur T1; Beisatz: Wiederholungsgefahr wird in der Regel dann verneint, wenn der rechtswidrige Zustand beseitigt und dadurch die Unterlassungspflicht erfüllt wurde. (T20)<br/>Veröff: SZ 2003/143

4 Ob 84/03mOGH16.12.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Auf einer Vertragsverletzung beruhender Unterlassungsanspruch. (T21)<br/>Beisatz: Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist der Beklagte beweispflichtig. (T22)<br/>Beis wie T14

4 Ob 26/05kOGH14.03.2005

Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. (T23)

7 Ob 81/05wOGH11.05.2005

Vgl auch; nur T1

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Ähnlich; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht. (T24)

1 Ob 28/06hOGH16.05.2006

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14

6 Ob 172/07yOGH13.09.2007

Vgl; nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassungspflicht erfüllt wurde; dies ist anzunehmen, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder nach den Umständen ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. (T25)<br/>Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Errichtung einer Absperrung zwischen zwei Grundstücken. (T26)

10 Ob 85/07hOGH18.12.2007

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T14

9 Ob 78/07xOGH08.02.2008

nur T1

6 Ob 27/09bOGH26.03.2009

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB. (T27)

4 Ob 36/09mOGH12.05.2009

Vgl auch

8 Ob 66/09bOGH27.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine für die Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, stellt eine Auslegung auf Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls dar, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO umfasst. (T28)

1 Ob 147/11sOGH01.09.2011

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T21

9 ObA 56/11tOGH30.04.2012

Vgl auch; Beis wie T22

6 Ob 38/13aOGH04.07.2013

Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29)

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch; nur T1

5 Ob 149/14vOGH26.09.2014

Vgl auch; Beis wie T14

8 ObA 60/15dOGH25.08.2015

Auch

9 Ob 40/15wOGH29.07.2015

Auch; nur T25

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T24 nur: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T30)

6 Ob 9/17tOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T17; Beis wie T22

4 Ob 102/18fOGH17.07.2018

Auch; nur T1

4 Ob 5/19tOGH26.03.2019

Vgl

5 Ob 171/22sOGH29.06.2023
6 Ob 160/23gOGH25.09.2023

vgl; nur T4

6 Ob 191/23sOGH23.10.2023

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19710311_OGH0002_0010OB00051_7100000_002