Rechtssatz
Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Zu den teilbaren Ansprüchen zählen Schadenersatzansprüche in Geld.
5 Ob 149/72 | OGH | 26.09.1972 |
Veröff: MietSlg 24087 |
3 Ob 153/74 | OGH | 14.08.1974 |
Veröff: MietSlg 26065 |
4 Ob 536/81 | OGH | 02.06.1991 |
nur: Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. (T1)<br/>Beisatz: Rückforderung eines Darlehens durch einen Miterben des Darlehensgebers. (T2) |
5 Ob 24/81 | OGH | 07.07.1981 |
Vgl aber; Beisatz: Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung. (T3) |
1 Ob 30/94 | OGH | 27.02.1995 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entschädigungsleistung nach § 15 WRG an gekoppelte Fischereiberechtigte. (T4) <br/>Veröff: SZ 68/41 |
1 Ob 80/97i | OGH | 24.03.1998 |
Auch; Beisatz: Ebenso Ausgleichsansprüche in Geld. Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinem Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der einzelne Miteigentümer insbesondere alle possessorischen Rechtsmittel erheben und auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer gegen Dritte die Räumungsklage und Negatorienklage, aber auch die Eigentumsklage ergreifen kann. (T5) |
2 Ob 209/98v | OGH | 13.08.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinen Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. (T6) |
1 Ob 282/99y | OGH | 23.11.1999 |
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Die Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. (T7) |
5 Ob 296/00s | OGH | 10.07.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T8) |
5 Ob 142/03y | OGH | 26.08.2003 |
Auch; Beisatz abweichend zu T3: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T10)<br/>Beis ähnlich wie T8 |
1 Ob 105/08k | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T11) |
3 Ob 249/08a | OGH | 25.02.2009 |
Beisatz: Der Ausgleichsanspruch ist daher von der Größe des ideellen Miteigentumsanteils abhängig; diesen Anteil kann jeder Miteigentümer im eigenen Namen einfordern. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB. (T13) |
5 Ob 21/09p | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 |
5 Ob 207/10t | OGH | 27.04.2011 |
Vgl; Beis abweichend zu T3; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11 |
2 Ob 123/12w | OGH | 30.07.2013 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. (T14)<br/>Beisatz: Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte. (T15) |
5 Ob 208/13v | OGH | 30.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Im Miteigentum stehende Genussscheine. (T16) |
1 Ob 96/15x | OGH | 08.07.2015 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11 |
5 Ob 102/21t | OGH | 16.12.2021 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T14 |
5 Ob 167/23d | OGH | 23.11.2023 |
Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19680626_OGH0002_0050OB00169_6800000_001
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