OGH 1Ob231/67; 1Ob170/70; 1Ob44/74; 1Ob40/74; 1Ob4/77; 1Ob26/79; 1Ob34/82 (RS0053128)

OGH1Ob231/67; 1Ob170/70; 1Ob44/74; 1Ob40/74; 1Ob4/77; 1Ob26/79; 1Ob34/8223.10.2023

Rechtssatz

Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. Hiezu gehört auch die Pfändung des Anspruches des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 231/67OGH21.12.1967

Veröff: VersR 1969,745

1 Ob 170/70OGH01.10.1970

nur: Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. (T1) Veröff: SZ 43/167 = EvBl 1971/148 S 263 = JBl 1971,626

1 Ob 44/74OGH29.03.1974

Veröff: RZ 1974/85 S 168

1 Ob 40/74OGH08.05.1974

nur T1; Beisatz: Hat der Geschädigte die Möglichkeit, Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den Schädiger zu erlangen, wird der Amtshaftungsanspruch in diesem Umfang nicht existenz. (T2) Veröff: hiezu sehr kritisch Matscher JBl 1974,545, JBl 1974,602

1 Ob 4/77OGH16.02.1977

nur T1; Veröff: SZ 50/24

1 Ob 26/79OGH29.08.1979

Vgl aber; Beisatz: Materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe sind vom Rechtsmittelbegriff jedenfalls auszuschließen. (T3) Veröff: SZ 52/119 = JBl 1980,485

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

auch; nur T1<br/>Anm: Veröff: SZ 55/190

1 Ob 42/87OGH10.02.1988

nur T1

1 Ob 33/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern (formell) subsidiär, als ein durch einen Bescheid oder eine Verfahrensverzögerung potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe (mit Ausnahme der im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnten VfGH - Beschwerde) auszunützen. (T4) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992,57 S 119

1 Ob 15/95OGH29.05.1995

Auch; Beis wie T4

1 Ob 6/95OGH30.01.1996

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/15

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145

1 Ob 2050/96vOGH26.07.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/170

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 241/97sOGH27.01.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T5) Veröff: SZ 71/7

1 Ob 391/97zOGH09.06.1998

Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/98

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/28

1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/51

1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Wort "können" im § 2 Abs 2 AHG bedeutet nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist. (T6) Beisatz: Hier: Schädigendes Handeln ist Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen). (T7)

1 Ob 95/00bOGH25.07.2000

Ähnlich; Beisatz: Es hieße jedoch die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers beziehungsweise Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T8)

1 Ob 9/03kOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist keine Rettungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, von deren Ergreifung das Entstehen eines Amtshaftungsanspruchs abhinge. Daraus darf jedoch nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass eine solche Beschwerde als Rettungsmaßnahme anderer Art zur Hintanhaltung eines sonst durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze eintretenden Vermögensschadens ausschiede. (T9); Veröff: SZ 2003/29

1 Ob 181/03dOGH17.05.2004

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/74

1 Ob 113/07kOGH14.08.2007

nur T1; Beisatz: Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T10); Veröff: SZ 2007/126

1 Ob 197/18dOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T4

1 Ob 215/18aOGH30.04.2019

Auch; Beis wie T5

1 Ob 22/23aOGH21.03.2023

Beisatz: Der Einstellungsantrag nach § 108 StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG. (T11)<br/>Anm: vgl RS0134303

1 Ob 82/23zOGH23.10.2023

Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T12)<br/>Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann nicht vorgeworfen werden, nicht gegen die Dienstpläne bzw Überstundenanordnung, aus deren Befolgung eine Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten resultieren soll und wonach auch keine Ersatzwochenruhezeit gewährt worden sei, remonstriert und keinen (dienstrechtlichen) Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. Damit würde es nämlich dem Arbeitnehmer überantwortet werden, für die Einhaltung der (vom Unionsrecht vorgegebenen und insoweit ein unionsrechtliches Grundrecht konkretisierenden) Mindestruhezeiten Sorge zu tragen. Dies kann dem Arbeitnehmer als „schwächerer Partei des Arbeitsvertrags“ im Lichte der EuGH-Judikatur jedoch nicht zugemutet werden, weil ihn die Einforderung dieser Rechte Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19671221_OGH0002_0010OB00231_6700000_002