OGH 7Ob125/66; 5Ob317/71; 5Ob624/76; 4Ob573/78; 4Ob538/79; 7Ob13/80; 4Ob518/84; 1Ob504/85; 2Ob528/86; 14Ob136/86; 6Ob601/87; 3Ob507/91; 1Ob30/91; 1Ob4/93; 7Ob604/94; 1Ob501/96; 7Ob83/98a; 8Ob93/00k; 1Ob300/00z; 7Ob213/02b; 2Ob236/07f; 9Ob80/10w; 9Ob42/10g; 7Ob99/16h; 6Ob104/17p; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d (RS0016769)

OGH7Ob125/66; 5Ob317/71; 5Ob624/76; 4Ob573/78; 4Ob538/79; 7Ob13/80; 4Ob518/84; 1Ob504/85; 2Ob528/86; 14Ob136/86; 6Ob601/87; 3Ob507/91; 1Ob30/91; 1Ob4/93; 7Ob604/94; 1Ob501/96; 7Ob83/98a; 8Ob93/00k; 1Ob300/00z; 7Ob213/02b; 2Ob236/07f; 9Ob80/10w; 9Ob42/10g; 7Ob99/16h; 6Ob104/17p; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d23.11.2023

Rechtssatz

1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben oder wie der in § 1056 ABGB genannte Dritte, dem im Kaufvertrag die Festsetzung des Preises überlassen wurde, an der Bildung des materiellen Rechtsverhältnisses mitzuwirken. 2.) Dass der Schiedsgutachter seine gutachtliche Tätigkeit unentgeltlich ausüben müsse, ist nicht vorgeschrieben, und die Annahme einer Entlohnung hiefür kann nicht als unsittlich angesehen werden. 3.) Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor.

RG vom 18.11.1942, Veröff: DREvBl 1943,90

Normen

ABGB §879 BIIo
ABGB §1056
ZPO §577 Abs2
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF vor SchiedsRÄG 2006
ARB 1965 Art8
VersVG aF §64

7 Ob 125/66OGH13.07.1966

Beisatz: Schiedsgutachten nach § 14 AKB (T1); Veröff: SZ 39/132 = ZVR 1967/102 S 105 = VersR 1967,592

5 Ob 317/71OGH14.03.1972

nur: Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Saldoermittlung durch Buchprüfer (T3)

5 Ob 624/76OGH21.09.1976

nur: Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Über rein technische Belange. Für die Abgrenzung ist nicht die gewählte Bezeichnung, sondern ausschließlich die übertragene Aufgabe maßgeblich. (T5) <br/>Veröff: SZ 49/112

4 Ob 573/78OGH05.12.1978

nur T2; Veröff: SZ 51/172

4 Ob 538/79OGH10.07.1979

nur T2; Beisatz: Wenn der festgesetzte Preis nicht offenbar unbillig ist. (T6)<br/>Veröff: JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)

7 Ob 13/80OGH13.03.1980

Auch; nur T4; Veröff: ZVR 1980/304 S 311

4 Ob 518/84OGH18.12.1984

Vgl; nur T2

1 Ob 504/85OGH27.02.1985

nur T4; Veröff: EvBl 1985/119 S 594 = RZ 1986/24 S 63

2 Ob 528/86OGH17.06.1986

Vgl; nur T4; Veröff: NZ 1987,156

14 Ob 136/86OGH04.11.1986

nur: Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. (T7) <br/>Veröff: JBl 1987,803

6 Ob 601/87OGH23.07.1987

Auch; nur T4; Veröff: SZ 60/147 = DRdA 1988/11 S 235 (Mayer - Maly)

3 Ob 507/91OGH13.02.1991

Auch; nur T4; Veröff: JBl 1991,659

1 Ob 30/91OGH10.07.1991

nur T7; Veröff: SZ 64/92

1 Ob 4/93OGH25.08.1993

Auch; nur T2; nur T7

7 Ob 604/94OGH14.12.1994

nur T4; Veröff: SZ 67/228

1 Ob 501/96OGH26.07.1996

Auch; nur T2; nur T4; Veröff: SZ 69/168

7 Ob 83/98aOGH26.03.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß Abschnitt I Art 1 A lit c ABH 1984. (T8)

8 Ob 93/00kOGH13.07.2000

nur T4; Beisatz: Die Abgrenzung ist stehts durch Auslegung zu gewinnen. (T9)

1 Ob 300/00zOGH17.08.2001

Auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. (T10)

7 Ob 213/02bOGH27.11.2002

Vgl auch; nur T4

2 Ob 236/07fOGH17.12.2007

nur T2

9 Ob 80/10wOGH28.02.2011

nur T7; Beisatz: Die Frage, inwieweit Schiedsgutachten als bindend anzusehen sind, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)

9 Ob 42/10gOGH27.04.2011

nur T2; Beis wie T10 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T12)

7 Ob 99/16hOGH15.06.2016

Vgl; nur T2; nur T7

6 Ob 104/17pOGH21.12.2017

Auch; nur T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10<br/>Veröff: SZ 2017/150

6 Ob 126/18zOGH20.12.2018

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2018/112

5 Ob 119/22vOGH25.08.2022

nur T2

5 Ob 167/23dOGH23.11.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19660713_OGH0002_0070OB00125_6600000_001

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