Rechtssatz
Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie kann daher nur über ausdrückliche Einrede beachtet werden.
usucapio libertatis
1 Ob 96/75 | OGH | 25.06.1975 |
nur: Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung. (T1) <br/>Veröff: SZ 48/74 = EvBl 1976/64 S 127 |
1 Ob 43/81 | OGH | 03.03.1982 |
nur T1; Beisatz: Und gilt auch für vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tretende Fischereirechte. (T2) <br/>Veröff: RZ 1983/8 S 49 |
1 Ob 20/85 | OGH | 15.01.1986 |
Beisatz: Der Belastete erwirbt kein neues Recht, es wird nur sein Eigentum von einer Beschränkung befreit. (T3) <br/>Veröff: NZ 1986,188 |
1 Ob 15/94 | OGH | 23.11.1994 |
Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Den Anspruchsgegner trifft die Beweislast für rechtsvernichtende und rechtshemmende Umstände gemäß den allgemeinen Beweislastregeln. Er hat somit auch einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, aus dem der rechtliche Schluss zu ziehen ist, dass die Verjährungsfrist des § 1488 ABGB zum Zeitpunkt der Geltendmachung des behaupteten Anspruchs durch Klage bereits abgelaufen war. (T4) |
4 Ob 74/07x | OGH | 22.05.2007 |
Auch; Beisatz: Ihr Ablauf wird durch ernsthafte Vergleichsverhandlungen gehemmt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/80 |
9 Ob 113/22s | OGH | 16.02.2023 |
nur: Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19641027_OGH0002_0080OB00312_6400000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)