Rechtssatz
Überträgt der Eigentümer zweier Liegenschaften die herrschende und die dienende an verschiedene Personen, so kann der Erwerber der herrschenden die Einverleibung einer Servitut begehren, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war (SZ 9,137).
7 Ob 38/72 | OGH | 08.03.1972 |
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nur eines der beiden Grundstücke veräußert und das andere behält (so schon 1 Ob 93/70). Ein Grasweg, also im wesentlichen zwei ausgefahrene Radspuren auf einer im übrigen grasbewachsenen Bodenfläche ermangelt genügender Deutlichkeit. (T1) |
7 Ob 211/73 | OGH | 31.10.1973 |
Beisatz: Hier: Dienstbarkeit einer Abwasserzuleitung in eine Sammelkläranlage. (T2) |
7 Ob 49/74 | OGH | 04.04.1974 |
Beisatz: Dienstbarkeit entsteht unmittelbar durch den Übertragungsakt. (T3) |
3 Ob 13/76 | OGH | 02.03.1976 |
Veröff: EvBl 1976/211 S 431 |
5 Ob 551/77 | OGH | 14.06.1977 |
Beisatz: Ein "ausgetretener" Gehweg nicht ausreichend für eine offenkundige Dienstbarkeit. (T4) |
3 Ob 606/80 | OGH | 08.04.1981 |
Vgl |
6 Ob 773/82 | OGH | 20.10.1983 |
Beis wie T3 |
1 Ob 1/84 | OGH | 22.02.1984 |
Beis wie T1 nur: Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nur eines der beiden Grundstücke veräußert und das andere behält. (T5) Beis wie T2 nur: Dienstbarkeit einer Abwasserzuleitung. (T6) <br/>Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister) |
1 Ob 515/90 | OGH | 02.05.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn nichts anderes zwischen Veräußerer und Erwerber oder zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Belasteten vereinbart wird, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes fort und zwar auch dann, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat. (T7) <br/>Veröff: JBl 1991,446 (Hoyer/Pfermann) |
8 Ob 16/00m | OGH | 07.09.2000 |
Vgl; Beisatz: Hier: Im Zuge einer Liegenschaftsveräußerung vertraglich eingeräumtes verbücherungsfähiges Dienstbarkeitsrecht, das sich in augenfälligen Anlagen manifestiert. (T8) |
1 Ob 83/03t | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Offenkundigkeit eines Wasserbezugsrechts. (T9) |
1 Ob 271/03i | OGH | 25.06.2004 |
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen. (T10) |
5 Ob 273/07v | OGH | 19.02.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Mit Darstellung der divergierenden Begründungsansätze der „ruhenden Eigentümerservitut" laut RS0011618 und der vertraglich durch Stillschweigen begründeten Servitut laut RS0011643. (T11) |
4 Ob 192/13h | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7 |
4 Ob 232/13s | OGH | 17.02.2014 |
Auch; Beisatz: Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat. (T12) |
2 Ob 108/13s | OGH | 28.03.2014 |
Auch; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T13) |
1 Ob 220/20i | OGH | 21.12.2020 |
Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Teilung eines bisher einheitlichen Grundstücks und Übertragung eines (dann herrschenden oder dienenden) Grundstücksteils an einen Dritten. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19610927_OGH0002_0050OB00297_6100000_001
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