OGH 1Ob125/60; 2Ob169/64 (RS0035826)

OGH1Ob125/60; 2Ob169/6430.8.2023

Rechtssatz

Die Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses können als vorprozessuale Kosten solange nicht selbständig eingeklagt werden, als ein Hauptanspruch besteht.

Normen

JN §1 DVIb
ZPO §41 B1

1 Ob 125/60OGH28.04.1960

Veröff: EvBl 1960/356 S 607 = JBl 1960,642 = ZVR 1960/314 S 211

2 Ob 169/64OGH08.07.1964
2 Ob 340/68OGH14.11.1968
2 Ob 51/75OGH26.06.1975

Vgl auch; Veröff: HS 9414

3 Ob 73/75OGH01.07.1975
5 Ob 561/77OGH26.04.1977

Vgl; Veröff: RZ 1978/42 S 84 = JBl 1978,317

2 Ob 207/78OGH16.01.1979

Beisatz: Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht. (T1)

3 Ob 588/78OGH10.10.1979

Beisatz: Entscheidend ist, ob das Gutachten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in diesem Prozess dienen oder nicht. (T2) Veröff: SZ 52/146

6 Ob 778/79OGH02.04.1980
6 Ob 623/81OGH27.05.1981

Beisatz: Außergerichtliche Beweissicherungskosten (T3)

2 Ob 542/81OGH23.02.1982

Beis wie T1; Beisatz: Zulässigkeit des Rechtsweges für Aufwendungen für Reise und privates Sachverständigengutachtens, wenn noch nicht feststeht, ob es zu einer Prozessführung kommen werde. (T4)

8 Ob 87/83OGH22.09.1983

Auch; Beis wie T1

2 Ob 647/84OGH21.05.1985

Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 585/86OGH10.02.1988

Auch

8 Ob 2070/96mOGH29.08.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint, da die Kläger im gesamten Verfahren einen über die Stoffsammlung für den Kündigungsprozeß hinausgehenden Grund für die Überwachung der Benützung der in Bestand gegebenen Wohnung durch ihren Mieter nicht behaupten konnten. (T5)

4 Ob 2314/96iOGH29.10.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 98/00fOGH17.01.2001

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Interesse an der Feststellung der Schadensursache und damit an der Möglichkeit, diese zu beheben, geht entscheidend über die Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus. (T6)

1 Ob 302/02xOGH24.02.2003

Beisatz: Im vorliegenden Fall diente das von der klagenden Partei in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten letztlich nur der Feststellung, ob ein Schaden (Mangel) im Zusammenhang mit der mangelnden Schalldämmung vorlag, keinesfalls aber der Feststellung der Schadensursache. Die Einholung dieses Gutachtens erfolgte daher jedenfalls nicht in erster Linie zur Beweissammlung und zur Vorbereitung eines gegen die beklagten Parteien anzustrengenden Prozesses, vielmehr bestand das besondere Interesse der klagenden Partei an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der denkbaren prozessualen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber den beklagten Parteien. (T7)

1 Ob 49/03tOGH25.03.2003

Beis wie T2

7 Ob 159/03pOGH01.10.2003

Auch; Beis wie T1

1 Ob 13/04zOGH18.03.2004

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe. (T8)

5 Ob 212/05wOGH07.02.2006

Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: § 1333 Abs 3 ABGB idF BGBl I 118/2002. (T10)

9 ObA 178/05zOGH29.03.2006

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den Kosten der Beweissammlung und Beweissicherung um Kosten der Prozessvorbereitung handelte, ohne dass der Beklagte ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung darlegte, das über die Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung in den beiden verbundenen Verfahren hinausging, ist vertretbar. (T11)

9 Ob 7/09hOGH30.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird. (T12)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T13)

7 Ob 77/11sOGH07.09.2011

Vgl; Beis wie T12

1 Ob 189/12vOGH11.10.2012

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T12

9 ObA 24/12pOGH17.12.2012

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit sind vom Kläger zu behaupten. (T14)

8 Ob 80/13tOGH28.10.2013

Auch

2 Ob 235/15wOGH31.08.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Anwaltskosten. (T15)<br/>Veröff: SZ 2016/86

1 Ob 196/16dOGH23.11.2016

Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T17)

6 Ob 211/16xOGH30.01.2017

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15

6 Ob 195/16vOGH29.11.2016

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14

2 Ob 92/18wOGH29.01.2019

Vgl auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T18)

9 ObA 136/19vOGH26.08.2020

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/73

4 Ob 215/21bOGH16.12.2021

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/110

8 Ob 83/22xOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T14

7 Ob 126/23iOGH30.08.2023

Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19600428_OGH0002_0010OB00125_6000000_001