OGH 3Ob409/55; 7Ob362/57; 2Ob452/59; 6Ob3/63; 8Ob40/64; 7Ob38/70; 5Ob95/73; 4Ob564/73; 1Ob145/73; 1Ob769/78 (RS0013612)

OGH3Ob409/55; 7Ob362/57; 2Ob452/59; 6Ob3/63; 8Ob40/64; 7Ob38/70; 5Ob95/73; 4Ob564/73; 1Ob145/73; 1Ob769/7823.11.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch (vgl 1 Ob 451/54), wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist.

Normen

ABGB §833 D2
ABGB §835 A
WEG 2002 §17

3 Ob 409/55OGH07.09.1955
7 Ob 362/57OGH30.10.1957
2 Ob 452/59OGH16.09.1959
6 Ob 3/63OGH25.04.1963

Veröff: MietSlg 15023

8 Ob 40/64OGH18.02.1964

Beisatz: Betonwarenerzeugung im gemeinsamen Schuppen. (T1) Veröff: EvBl 1964/358 S 519 = MietSlg 16042

7 Ob 38/70OGH01.04.1970

Veröff: MietSlg 22056

5 Ob 95/73OGH23.05.1973
4 Ob 564/73OGH04.09.1973

Veröff: MietSlg 25060

1 Ob 145/73OGH05.09.1973

Veröff: MietSlg 25059 = MietSlg 25492/21

1 Ob 769/78OGH10.01.1979

Beisatz: Dabei dürfen die Umstände des konkreten Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden. (T2)

2 Ob 578/82OGH09.11.1982

Beis wie T1

2 Ob 606/82OGH11.01.1983
8 Ob 575/87OGH04.06.1987
5 Ob 5/92OGH18.02.1992
5 Ob 69/91OGH18.02.1992

Beis wie T1; Veröff: WoBl 1992,157 (Call)

5 Ob 2017/96wOGH16.04.1996

Beis wie T2; Beisatz: Doch muss nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile finanziell (durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts) auszugleichen sind; was in der Gründungsphase der Eigentümergemeinschaft von den einzelnen Mitgliedern versprochen oder geleistet wurde, um sich einen bestimmten Nutzungsanteil zu sichern, ist für die gebotene Interessenabwägung von Bedeutung. Die Nichtberücksichtigung dessen, der schon in der Errichtungsphase der Wohnungseigentumsanlage Vorsorge für einen Parkplatz getroffen hat, bei der Zuweisung von Sondernutzungsrechten an der dafür vorgesehenen allgemeinen Fläche wäre nur ausnahmsweise zu rechtfertigen und würde auch voraussetzen, dass ihm der finanzielle Aufwand abgegolten wird. (T3)

5 Ob 2219/96aOGH24.09.1996

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann allerdings aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Schon die Berücksichtigung des persönlichen Bedarfs und der familiären Verhältnisse lässt sich nur über eine Abweichung von den Miteigentumsanteilsverhältnissen erreichen. (T4); Beisatz: Hier: Zuweisung "erkaufter" Gartenbenützungsrechte. (T5)

5 Ob 104/97yOGH13.01.1998

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 17/99gOGH09.02.1999

Vgl; Beis wie T3 nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, letztlich handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T6)

7 Ob 151/99bOGH23.06.1999

Auch; Beis wie T3 nur: Doch muss nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T7); Beisatz: Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, dass ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden. (T8)

6 Ob 340/99iOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Es handelt sich bei der Benützungsregelung durch das Gericht im Wesentlichen um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, der nur die Fläche der zur Benützung zuzuweisenden Räumlichkeiten, sondern auch deren Qualität zugrundzulegen ist, um den jeweiligen Miteigentümern eine ihrem Anteil entsprechende Sachbenützung zu ermöglichen. (T9)

9 Ob 82/01aOGH23.05.2001

nur: Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch. (T10); Beis wie T3 nur: Doch muss nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile finanziell (durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts) auszugleichen sind. (T11); Beis wie T4; Beisatz: Besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft. (T12)

6 Ob 13/02hOGH21.02.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen. (T13)

6 Ob 90/03hOGH21.05.2003

Beis wie T7

9 Ob 22/03fOGH21.05.2003

Beis wie T2; Beisatz: Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Wird berücksichtigt, dass die Antragsgegner beim Erwerb ihrer Anteile ein Entgelt leisteten, das zum Erwerb der Anteile und auch der Nutzungsübertragung hinsichtlich der von ihnen bisher benützten Wohnungen führte, ist ihr Interesse einleuchtend, die bisher auf Grund der Miteigentümereigenschaft tatsächlich benützten Wohnungen auch weiterhin zu behalten. Es ist daher durchaus sachgerecht und billig, den auf die Kaufverträge zurückgehenden und bestehenden faktischen Benützungszustand der Benützungsregelung zugrundezulegen. Unterschiedliche Nutzungsanteile sind durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen. (T14); Beis wie T6

8 Ob 17/07vOGH21.05.2007

Beisatz: Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Dringlichkeit des Bedarfes in gewissem Umfang, aber auch die Leistung von Entgelten gerade zum Erwerb der Anteile mit der Nutzungsübertragung, wie sie danach auch gehandhabt wurde, zu berücksichtigen sind und allfällige Unterschiede in der Benützung auch durch die Auferlegung von Benützungsentgelten ausgeglichen werden können. (T15)

2 Ob 29/06pOGH14.06.2007
2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

Auch; nur T10; Beisatz: Grundsätzlich steht jedem Teilhaber ein Anspruch auf anteilige Sachbenutzung zu. (T16)

5 Ob 19/14aOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Es handelt sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung letztlich um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile finanziell durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen sind. (T17)

5 Ob 222/14dOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

5 Ob 151/15iOGH25.01.2016

Auch; Beis wie T6

4 Ob 73/18sOGH19.04.2018

Vgl

4 Ob 221/17dOGH29.05.2018

Auch

4 Ob 162/20gOGH20.10.2020
5 Ob 153/21tOGH02.12.2021

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

9 Ob 51/23zOGH23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19550907_OGH0002_0030OB00409_5500000_001