OGH 2Ob406/53 (RS0062380)

OGH2Ob406/5327.1.2023

Rechtssatz

Durch die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete endet auch die Untermiete, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre. Wird der Untervermieter Eigentümer des Bestandgegenstandes, so verwandelt sich das Untermietverhältnis nicht in einen Hauptmietvertrag, es wird vielmehr hinfällig.

Normen

ABGB §1098 Ic
ABGB §1112 A

2 Ob 406/53OGH05.06.1953

Veröff: SZ 26/149

6 Ob 113/67OGH03.05.1967

nur: Durch die aus welchem Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete endet auch die Untermiete, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre. (T1); Beisatz: Das Verhältnis zwischen Hauptmiete und Untermiete stellt jedoch ein vom Hauptmietverhältnis abgesondert bestehendes Schuldverhältnis dar. (T2) Veröff: MietSlg 19131

4 Ob 592/69OGH28.10.1969

nur T1; Veröff: MietSlg 21249

1 Ob 53/71OGH13.05.1971

nur T1; Veröff: MietSlg 23154

3 Ob 58/86OGH17.09.1986

nur T1

7 Ob 691/86OGH18.12.1986

nur T1

6 Ob 524/91OGH11.04.1991

nur T1; Beis wie T2

8 Ob 546/91OGH22.10.1992

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 554/94OGH07.09.1994

Vgl aber; Beisatz: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen. (T3)

3 Ob 532/94OGH29.05.1995

nur T1; Beisatz: Einvernehmliche Auflösung des Hauptmietvertrages. (T4)

4 Ob 2074/96wOGH30.04.1996

nur T1; Beisatz: Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrags. (T5) Veröff: SZ 69/109

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T6); Beis wie T2; Beisatz: Ob dieses Schuldverhältnis auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, ist nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen. (T7)

3 Ob 33/99wOGH28.06.1999

Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7

3 Ob 278/04kOGH26.01.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. (T8); Beisatz: Der in 8 Ob 300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T9)

6 Ob 212/06dOGH12.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die im Schrifttum einhellig kritisierte, in der Entscheidung 8 Ob 300/98w vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten. (T10)

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Maßgebend ist, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und seinem Vertragspartner noch aufrecht ist. (T11); Bem: Hier: Schadenersatz und Benützungsentgelt. (T12)

8 Ob 60/09wOGH29.09.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein. (T13)

7 Ob 125/11zOGH25.01.2012

Auch; nur T1

9 Ob 19/13dOGH24.07.2013

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13

3 Ob 163/15iOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 77/22bOGH08.09.2022

Vgl; Beis wie T8

1 Ob 240/22hOGH27.01.2023

Vgl; Beis nur wie T8

Dokumentnummer

JJR_19530605_OGH0002_0020OB00406_5300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)