OGH 4Ob177/05s (RS0120720)

OGH4Ob177/05s20.12.2022

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen. Es kommt nicht auf einen mosaikartig aufgespaltenen Vergleich von Einzelheiten an. Maßgeblich ist vielmehr die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt.

Normen

MuSchG 1990 §4 Abs2
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art6
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art8
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art10

4 Ob 177/05sOGH14.02.2006

Veröff: SZ 2006/16

4 Ob 246/06iOGH13.02.2007

Veröff: SZ 2007/21

4 Ob 43/07pOGH22.05.2007

Veröff: SZ 2007/77

4 Ob 75/07vOGH22.05.2007

Auch

17 Ob 16/08iOGH14.10.2008

Veröff: SZ 2008/153

17 Ob 32/09vOGH16.12.2009
17 Ob 4/10bOGH31.08.2010

Auch; nur: Es kommt nicht auf einen mosaikartig aufgespaltenen Vergleich von Einzelheiten an. Maßgeblich ist vielmehr die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt. (T1)<br/>Beisatz: Ob ein informierter Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck gewinnt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)

4 Ob 212/13zOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorliegen eines technisch-funktional bedingten Elements nach Art 8 GGVO verneint. (T3)

4 Ob 83/13dOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Ist der informierte Benutzer des Geschmacksmusters bereit, trotz geringer Unterschiede zwischen Formenschatz und Geschmacksmuster die Eigenart zu bejahen, muss er gleichermaßen im Verletzungsstreit bei derartigen Unterschieden zwischen dem Geschmacksmuster und der angegriffenen Ausführungsform die Verletzung verneinen. (T4)

4 Ob 17/18fOGH20.02.2018
4 Ob 168/19pOGH24.10.2019

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, ist die Art und Weise zu berücksichtigen, wie das von dem Geschmacksmuster dargestellte Produkt benutzt wird. (T5)

4 Ob 239/19dOGH28.01.2020
4 Ob 174/19wOGH30.03.2020

Beis wie T2

4 Ob 72/21yOGH28.09.2021

Beisatz: Hier: Heizsocken. (T6)

4 Ob 193/22vOGH20.12.2022

Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hängeleuchte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20060214_OGH0002_0040OB00177_05S0000_002