OGH 1Ob197/99y; 6Ob245/01z; 1Ob159/04w; 8Ob105/06h; 1Ob158/08d; 7Ob105/09f; 2Ob25/10f; 9Ob49/10m; 1Ob99/13k; 1Ob5/14p; 1Ob182/16w; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob10/18d; 1Ob211/18p; 1Ob97/19z; 1Ob208/19y; 1Ob86/20h; 1Ob6/21w; 1Ob230/21m; 1Ob85/22i; 1Ob139/22f (RS0113358)

OGH1Ob197/99y; 6Ob245/01z; 1Ob159/04w; 8Ob105/06h; 1Ob158/08d; 7Ob105/09f; 2Ob25/10f; 9Ob49/10m; 1Ob99/13k; 1Ob5/14p; 1Ob182/16w; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob10/18d; 1Ob211/18p; 1Ob97/19z; 1Ob208/19y; 1Ob86/20h; 1Ob6/21w; 1Ob230/21m; 1Ob85/22i; 1Ob139/22f14.9.2022

Rechtssatz

Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. Es entspricht allerdings der Billigkeit, die vereinbarte Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen und nur auf Veränderungen der Marktlage zurückzuführende (um den Kaufkraftverlust bereinigte) Wertsteigerungen in sinngemäßer Anwendung des § 1266 ABGB nach dem Verhältnis des für den Einbringungszeitpunkt ermittelten Wertes der von den Ehegatten eingebrachten Sachen aufzuteilen.

Normen

ABGB §1266
EheG §81
EheG §83

1 Ob 197/99yOGH22.02.2000

Veröff: SZ 73/31

6 Ob 245/01zOGH20.06.2002

Auch

1 Ob 159/04wOGH23.11.2004

Auch; Beisatz: Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, sind keine eheliche Errungenschaften. (T1)<br/>Beisatz: Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft -offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt. (T2)

8 Ob 105/06hOGH23.11.2006

Vgl

1 Ob 158/08dOGH21.10.2008

Auch; nur: Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. (T3)

7 Ob 105/09fOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T1

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

Auch; nur T3; Beisatz: Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird. Auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerungen können angemessen berücksichtigt werden. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/164

9 Ob 49/10mOGH28.02.2011

Vgl

1 Ob 99/13kOGH27.06.2013

Auch

1 Ob 5/14pOGH27.03.2014

Auch

1 Ob 182/16wOGH23.11.2016

Vgl

1 Ob 148/17xOGH29.11.2017

Auch; nur T3

1 Ob 200/17vOGH15.12.2017

Auch; Beisatz: Der Gegenstand einer Schenkung ist dem schenkenden Ehegatten grundsätzlich ohne Ausgleich zurückzustellen. (T5)

1 Ob 10/18dOGH30.01.2018

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 211/18pOGH23.01.2019

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch für die bloße Aufgabe eines ohne Gegenleistung eingeräumten Fruchtgenussrechts oder bücherlichen Wohnrechts im Rahmen der nachehelichen Aufteilung gebührt kein Ausgleich. (T6)<br/>Beisatz: Eine Schenkung ist in jenem Umfang anzunehmen, in dem der Wert des eingeräumten Rechts über eine Gegenleistung für wertsteigernde Investitionen des Ehegatten hinausgeht. (T7)

1 Ob 97/19zOGH25.06.2019

Auch; nur T3; Beis wie T4

1 Ob 208/19yOGH26.03.2020

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/22

1 Ob 86/20hOGH25.05.2020

Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 6/21wOGH23.03.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 230/21mOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 85/22iOGH22.06.2022

Vgl; Beis nur wie T1

1 Ob 139/22fOGH14.09.2022

nur T3; Beis nur wie T4; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00197_99Y0000_004