OGH 1Ob2401/96m (RS0106917)

OGH1Ob2401/96m20.12.2022

Rechtssatz

Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein.

Normen

ZPO §514 A
ZPO §514 C1
ZPO §514 C3

1 Ob 2401/96mOGH25.02.1997
4 Ob 306/00dOGH28.11.2000

Auch

7 Ob 42/02fOGH12.06.2002
3 Ob 139/02sOGH27.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach § 84 Abs 1 StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, hat keinen Entscheidungscharakter. (T1)

2 Ob 273/02iOGH21.11.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/155

3 Ob 45/06yOGH29.03.2006

Auch

1 Ob 151/05wOGH07.03.2006

Beisatz: Ein derartiger „Beschluss", womit sich das Gericht die Entscheidung über einen Antrag (zum Teil) vorbehält, ist deshalb mangels Beschwer unanfechtbar. (T2)

8 Ob 168/06yOGH31.01.2007

Beisatz: Hier: An eine Behörde gerichtete amtswegige (§ 173 Abs 5 KO) Anfrage im Konkurseröffnungsverfahren. (T3)

5 Ob 238/07xOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Schriftliche Mitteilung des Prozessgerichts an die Parteien über eine telefonische Bekanntgabe des zuständigen Pflegschaftsgerichts, dass dieses die Übermittlung des Pflegschaftsaktes an das Prozessgericht abgelehnt und lediglich die Übermittlung zur allfälligen Akteneinsicht an das zuständige Rechtshilfebezirksgericht angeboten habe. (T4)

3 Ob 20/08zOGH27.02.2008

Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Erstgerichts anlässlich der beschlussmäßigen Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht vorlägen. (T5)

4 Ob 73/08aOGH10.06.2008

Beisatz: Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie - bei richtigem Verständnis - keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte. (T6)<br/>Beisatz: Hier: „Beschluss" über das Unterbleiben einer Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/79

1 Ob 216/08hOGH25.11.2008

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 14/09pOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftrag an den Kläger mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Beklagte OEG trotz deren Auflösung fortgeführt werde. (T8)

2 Ob 254/09fOGH28.01.2010

Auch; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Schreibens der Familienberatung und der Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft an den Kindesvater zur Kenntnis und der Bemerkung, dass sich das Gericht den darin enthaltenen Empfehlungen anschließt - kein mit Rechtsmittel bekämpfbarer Beschluss. (T9)

3 Ob 3/11dOGH06.07.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Bekämpfbarer Beschluss, wenn die dem Vater auferlegte Verpflichtung, für eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder Sorge zu tragen, in den Spruch der Entscheidung aufgenommen wurde. (T10)

5 Ob 41/11gOGH14.09.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl auch Beis wie T10

2 Bkd 1/12OGH13.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Präsidenten des Disziplinarrats einer Rechtsanwaltskammer. (T11)

2 Ob 68/14kOGH09.07.2014

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch die hier erteilte Weisung ( § 281 Abs 4 ABGB) wurde in den Wirkungsbereich der Sachwalterin eingegriffen, weshalb ihre Beschwer zu bejahen ist. (T12); Veröff: SZ 2014/64<br/>

3 Ob 163/14pOGH18.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Beantwortung einer Anfrage mit einem Schreiben dahin, dass eine Aktenübersendung zwecks Akteneinsicht an ein bulgarisches Gericht nicht möglich sei. (T13)

7 Ob 202/15dOGH16.12.2015
2 Ob 77/18iOGH16.05.2018

Beis wie T6; Beisatz: Keinen Beschlusscharakter hat die im Zusammenhang mit der Einantwortung geäußerte Mitteilung, dass kein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde. (T14)

4 Ob 137/18bOGH17.07.2018

Auch

3 Ob 139/18iOGH14.08.2018

Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO. (T15)

3 Ob 136/18yOGH14.08.2018
2 Ob 46/18fOGH29.01.2019

nur: Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. (T16)<br/>nur: Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein. (T17)<br/>Beisatz: Hier allgemein Rechtsmittelzulässigkeit. (T18)

2 Ob 14/21dOGH25.03.2021

Beisatz: Hier: Erstgericht nahm Nachtragsabhandlung „zur Kenntnis“. (T19)

2 Ob 144/22yOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: „Beschluss“ aus Anlass des Antrittsberichts der einstweiligen Erwachsenenvertreterin. (T20)

4 Ob 217/22yOGH20.12.2022

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Verfügung den Sicherungsantrag dem Präsidium zur Zuweisung an eine andere Gerichtsabteilung nach dem Rotationsprinzip der Geschäftsverteilung zu übermitteln, hat keinen Entscheidungscharakter. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0010OB02401_96M0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)