OGH 3Ob45/06y

OGH3Ob45/06y29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora und Mag. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Hansjörg G*****, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wegen 150.000 EUR sA, infolge (teils außerordentlichen) Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Jänner 2006, GZ 4 R 556/05a-38, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Imst vom 21. Oktober 2005, GZ 8 E 41/02a-32, zurückgewiesen und ihm im Übrigen nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In einem gegen den Verpflichteten geführten Zwangsversteigerungsverfahren wies das Exekutionsgericht einen Aufschiebungsantrag des Verpflichteten in Ansehung einer der in Exekution gezogenen Liegenschaften ab (Punkt 2. seiner Entscheidung), trug ihm den Erlag eines Kostenvorschusses binnen 14 Tagen auf, widrigenfalls von einer neuerlichen Schätzung dieser Liegenschaft abgesehen würde (Punkt 3.) und führte unter Punkt 4. aus, es werde nach Erlag des Kostenvorschusses einem namentlich genannten Sachverständigen (SV) aufgetragen werden, nachweislich alle dinglich Berechtigten zur Befundaufnahme zu laden sowie binnen acht Wochen eine Schätzung vorzulegen.

Dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Punkte 2. und 3. dieser Entscheidung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, soweit er sich gegen Punkt 4. richtete, wies es ihn zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2, 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei, dies im Hinblick auf die bestätigende Entscheidung, die in einem Punkt zudem eine Kostenentscheidung betreffe, sowie „der Zurückweisung eines an sich unzulässigen Rechtsmittels". Der teils außerordentliche, teils richtigerweise ordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Unzulässigkeitsausspruch ist in Ansehung der Bestätigung der Punkte 2. und 3. der erstinstanzlichen Entscheidung richtig. Zu Punkt 3. lässt auch das Rechtsmittel des Verpflichteten jedwedes Argument vermissen, warum es sich nicht um eine Entscheidung im Kostenpunkt (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) oder über SV-Gebühren (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 5 ZPO) handle. Schon wegen dieses Rechtsmittelausschlusses ist insoweit der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Zu Unrecht vermeint auch - jedenfalls was Punkt 2. angeht - der Verpflichtete, es läge keine voll bestätigende Entscheidung vor. Dabei übersieht er, dass der Entscheidungsgegenstand zu Punkt 2. (Abweisung eines Aufschiebungsantrags) weder mit Punkt 4. (Ankündigung eines Auftrags an einen SV) noch mit Punkt 3. (Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für eine neuerliche Schätzung) in irgendeiner Weise zusammengehört, vielmehr einen völlig getrennt zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand aufweist. Die Frage der vollen Bestätigung ist daher mangels eines unlösbaren sachlichen Zusammenhang getrennt zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 64 mwN) und zu Punkt 2. jedenfalls zu bejahen, wurde doch insoweit dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge gegeben. Auch insoweit ist daher der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs, und zwar gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, zurückzuweisen. Zu Recht macht der Verpflichtete allerdings geltend, dass die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses keine bestätigende Entscheidung sei. Tatsächlich ist dies bei einer Rechtsmittelzurückweisung aus formellen Gründen wie hier nicht der Fall (Zechner aaO Rz 127 mwN). Das Rekursgericht hätte also richtigerweise einen Ausspruch nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 3 ZPO machen müssen.

Da nun der Verpflichte ohnehin darlegt, weshalb seiner Meinung nach eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 ZPO zu beantworten wäre, erübrigt es sich im konkreten Fall, den Akt dem Gericht zweiter Instanz zur Berichtigung seines Ausspruchs zu übermitteln. Solche Fragen sind jedoch nicht zu beantworten. Im Ergebnis zutreffend hat nämlich das Rekursgericht Punkt 4. des erstinstanzlichen Beschlusses als nicht anfechtbar beurteilt. Tatsächlich handelt es sich um keine Entscheidung, sondern, wie sich eindeutig aus der Verwendung der Zukunftsform ergibt, lediglich um die Ankündigung eines geplanten Vorgehens. Bloße Mitteilungen und Ankündigungen sind keine gerichtlichen Willenserklärungen und damit auch keine anfechtbaren Entscheidungen, mit denen Anordnungen getroffen oder über Rechtsfolgen ausgesprochen würden (1 Ob 2401/96m = EvBl 1997/140; RIS-Justiz RS0106917; 8 Ob 5/04z = ZIK 2004, 212; Zechner aaO Vor §§ 514 ff Rz 26 mwN). Die Zurückweisung steht daher im Einklang mit der angeführten Rsp des Obersten Gerichtshofs. Somit ist in Ansehung des zurückweisenden Teils der angefochtenen Entscheidung der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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