OGH 4Bkd6/94 (RS0056451)

OGH4Bkd6/946.7.2022

Rechtssatz

Bei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung (5 Bkd 1/91 uva) gegenüber Klienten ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nur berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, soferne seine Honorarforderungen nicht strittig sind. Von dieser Ausnahme abgesehen darf der Rechtsanwalt jedoch ihm übergebene Gelder weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten (so auch § 16 RL-BA 1977). Er ist verpflichtet, bei ihm eingehende Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten auszufolgen (§ 17 RL-BA 1977).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C4
RAO §19

4 Bkd 6/94OGH16.01.1995
11 Bkd 4/00OGH02.07.2001

Auch

10 Bkd 10/03OGH26.01.2004

Vgl; Beisatz: Zugunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht, sodass im Falle der Bestreitung seiner Honorarforderung, er nur zwischen Rückzahlung oder dem gerichtlichen Erlag wählen kann. (T1)

13 Bkd 1/07OGH26.11.2007

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Vgl auch

7 Ob 233/11gOGH21.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 172/13tOGH19.11.2013

Auch; Beis wie T1

24 Os 7/15gOGH09.09.2015

Auch

21 Os 2/15zOGH09.11.2015

Auch

24 Os 8/14bOGH01.12.2015

Auch

20 Os 25/15zOGH28.06.2016

Auch

23 Os 2/16sOGH07.12.2016

Vgl aber; Beisatz: § 19 Abs 1, Abs 3 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den §§ 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten. (T2)

9 Ob 2/17kOGH28.02.2017

Veröff: SZ 2017/28

20 Ds 13/17tOGH14.11.2017

Auch

5 Ob 251/18zOGH17.01.2019

Auch; Beis wie T1

24 Ds 3/19dOGH02.09.2019

Vgl; Beisatz: Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd § 19 RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Rücküberweisung nach mehr als zwei Monaten widersprach Gebot unverzüglichen Handelns. (T4)

21 Ds 3/19gOGH15.07.2020

Vgl; Beisatz: Dabei besteht keine Pflicht des Mandanten zu unverzüglicher Bestreitung. (T5)

24 Ds 5/21aOGH06.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950116_OGH0002_004BKD00006_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)