OGH 9ObA1/92 (RS0085489)

OGH9ObA1/9218.10.2022

Rechtssatz

Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. Auch wenn in einer Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Vorschriften des ASGG zusammengesetzt war, ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren.

Normen

ASGG §10
ASGG §37 Abs1

9 ObA 1/92OGH29.01.1992

Veröff: WBl 1992,195

9 Ob 901/93OGH14.04.1993

Auch

1 Ob 542/94OGH30.05.1994

nur: Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. (T1)<br/>Beisatz: Keine Frage sachlicher Zuständigkeit. (T2)

10 ObS 252/94OGH23.11.1994

Veröff: SZ 67/215

10 Ob 524/95OGH31.10.1995

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 37 ASGG behandelt nicht nur das Verhältnis zwischen Einzelrichter und arbeitsrechtlichem und sozialrechtlichem Senat, sondern auch das zwischen diesem Senat und dem Zivilsenat beziehungsweise Handelssenat (desselben Gerichtshofes) als Besetzungsfrage. (T3)

2 Ob 60/95OGH27.06.1996

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 2125/96yOGH04.06.1996

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 2096/96hOGH03.10.1996

nur T2

1 Ob 226/97kOGH27.01.1998

Beis wie T2

9 ObA 112/98fOGH10.06.1998

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 116/98vOGH10.06.1998

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 Ob 39/99xOGH24.02.1999

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 223/99vOGH28.09.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/142

9 ObA 5/01bOGH24.01.2001

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Unter anderem Darstellung der Lehrmeinungen. (T5)

8 ObA 5/02xOGH29.08.2002

Vgl auch

9 Nc 30/12dOGH17.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der unrichtigen Besetzung steht einer Delegierung nicht entgegen. (T6)

1 Ob 88/13tOGH27.06.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

9 ObA 98/18dOGH27.09.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

8 Ob 9/18hOGH24.10.2018

Abweichend; Beisatz: Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. (T7)<br/>Veröff: SZ 2018/84

4 Ob 84/22iOGH18.10.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00001_9200000_002