OGH 2Ob60/95

OGH2Ob60/9527.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lutz L*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ilona P*****, vertreten durch Dr.Josef Weixelbaum und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Abgabe einer Verzichtserklärung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5.Juli 1995, GZ 2 R 136/95-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abgabe einer Erklärung, in der diese der Ausfolgung des bei der Verwahrungsabteilung des Bezirksgerichtes Linz zu 4 Nc 84/94b hinterlegten Betrages in der Höhe von S 115.500 an den Kläger zustimmt.

Er führt dazu aus, eine private Kollektivunfallversicherung für den Fall eines unfallbedingten Ausfalles einer seiner Mitarbeiter der Friseurschule, unter anderem auch für die Beklagte, abgeschlossen zu haben. Er habe sich für den Fall einer Verletzung einer Mitarbeiterin absichern wollen, um doppelte Auslagen für Löhne und Aushilfskräfte zu vermeiden. Infolge eines Versehens sei im Versicherungsvertrag die Vereinbarung, daß der Kläger sämtliche Prämien zu zahlen habe und im Gegenzug im Verletzungsfall der Versicherten die Leistung aus der Versicherung erhalte solle, nicht aufgenommen worden. Nach Eintritt des Versicherungsfalls sei die Auszahlung des Versicherungsbetrages mit der Begründung verweigert worden, daß keine Verzichtserklärung zugunsten des Klägers von der Beklagten abgegeben worden sei.

Die Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Linz ein und führte dazu aus, daß es sich um eine Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG handle und daher gemäß § 3 ASGG das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zuständig sei. Das Landesgericht Linz beschloß, daß das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit der in den §§ 11 und 12 ASGG geforderten Gerichtsbesetzung fortzuführen sei.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und wies die Rekursbeantwortung der Beklagten zurück, weil keiner der in § 521a ZPO taxativ aufgezählten Gründe für die Zulässigkeit einer Rekursbeantwortung vorlägen.

Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluß, mit welchem die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wurde, für zulässig, weil diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen im Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien und zum Handelsgericht Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (EvBl 1990/90, WBl 1992, 195; 9 Ob 901/93; 9 ObA 94,95/90, Fasching Lehrbuch2 Rz 2254 f). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, dann hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90, Kuderna, ASGG2 § 37 Anm 10, Feitzinger/Tades, ASGG Anm 9 zu § 37). Dieser Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes - keinen Rekursbeschränkungen (EvBl 1992/60; 1 Ob 542/94).

Daraus folgt aber noch nicht, daß in diesem Falle ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des § 521a ZPO vorgesehen wäre. Nach § 521a Abs 1 Z 3 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses beim Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Danach ist das Rekursverfahren überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 521a ZPO, EFSlg 44.131).

Die Rechtsprechung hat zwar in Analogie zur genannten Bestimmung auch das Rekursverfahren nach Überweisung in das außerstreitige Verfahren als zweiseitig betrachtet (EvBl 1986/105 = EFSlg 49.415 = JUS 9, 13) und die Analogie ebenfalls auf einen Beschluß bejaht, mit welchem das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren ab einem Fortsetzungsantrag des Klägers als nichtig aufgehoben und dieser als unzulässig zurückgewiesen wurde (SZ 61/197 = EvBl 1989/60 = Neue Rechtsprechung 1988/329) und ebenso für andere Beschlüsse, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. Keiner dieser Fälle liegt allerdings hier vor.

Wie eingangs dargelegt, handelt es sich bei einem Beschluß nach § 37 ASGG um die Feststellung der Gerichtsbesetzung. Zutreffend verweist schon das Rekursgericht darauf, daß dadurch nicht die Rechtsdurchsetzung auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, sondern die Rechtssache im streitigen Verfahren verbleibt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 521a ZPO auf einen Beschluß nach § 37 ASGG ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht geboten.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, da ebenfalls kein Fall des § 521a ZPO vorliegt.

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