Rechtssatz
Ein Beschluss nach § 37 ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes - keinen Rekursbeschränkungen.
9 ObA 147/91 | OGH | 09.10.1991 |
Veröff: EvBl 1992/60 S 275 = Arb 10986 |
1 Ob 2006/96h | OGH | 03.10.1996 |
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4 Ob 223/99v | OGH | 28.09.1999 |
Einschränkend; Beisatz: Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG haben - ob sie nun wie hier von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/142 |
9 ObA 5/01b | OGH | 24.01.2001 |
Auch; nur: Ein Beschluß nach § 37 ASGG unterliegt keinen Rekursbeschränkungen. (T2) |
4 Ob 1/03f | OGH | 25.03.2003 |
Auch; Beisatz: Der Wertungswiderspruch, der sich aus der Anwendung des § 45 JN auf das Verhältnis zwischen dem ASG Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien daraus ergibt, dass dann die in Wien getroffenen Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 ASGG unanfechtbar sind, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der für den Rechtsschutz großzügigeren Regelung. (T3) |
4 Ob 84/22i | OGH | 18.10.2022 |
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Seit der WGN 1997 unterliegt ein Beschluss nach § 37 ASGG – unabhängig vom Wert des Streitgegenstands – keinen Rekursbeschränkungen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_009OBA00147_9100000_003
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